1. Februar 2022
Anwalt vorzeitige Leasig Rückgabe

vorzeitige KFZ – Leasing – Rückgabe | Anwalt klärt über Rechte und Mängel auf

Sie haben ein Auto geleast und sind jetzt unzufrieden? Am liebsten würden Sie es frühzeitig zurückgeben. Ggf. ist Ihr Leasingfahrzeug mangelhaft und Sie fragen sich jetzt was zu tun ist?

Wir klären Sie über alle Optionen auf, erklären Ihnen Ihre Rechte und zeigen Wege auf, wie man früher den KFZ-Leasingvertrag beenden und das Leasingauto zurückgeben darf.

Die Kernpunkte:

  • Erhebliche Sachmängel rechtfertigen frühzeitige Rückgabe
  • Der Händler muss mit der Reparatur aber gescheitert sein oder diese verweigert haben
  • Im Internet abgeschlossener Leasingvertrag kann frühzeitig aufgelöst werden – auch ohne Mängel
  • Weitere wichtige Gründe rechtfertigen Rückgabe
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Der KFZ Leasingvertrag – worauf achten?

Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um einen Gebrauchsüberlassungsvertrag mit mietrechtlichem Charakter, bei welchem sich der Leasinggeber verpflichtet, dem Leasingnehmer für eine vertraglich vereinbarte Zeit das Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand einzuräumen. Im Gegenzug erhält der Leasinggeber ein bestimmtes Entgelt, welches in Form von Leasingraten gezahlt wird.

Da es sich bei einem Leasingvertrag lediglich um einen Vertrag mit mietrechtlichem Charakter handelt, werden mietrechtliche Vorschriften analog angewendet.

Der Unterschied zu einem klassischen Mietvertrag und dem Leasingvertrag liegt darin, dass der Vermieter bei einem Mietvertrag die Mietsache instandhalten muss, wohingegen der Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag die vollumfängliche Verantwortung für den Leasinggegenstand hat.

Leasinggeber treffen mangels gesetzlicher Regelungen daher vieles im Leasingvertrag unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. den Nutzungsbedingungen, was dem Leasingnehmer häufig Schwierigkeiten bei der Prüfung dahingehend bereitet, ob diese Bedingungen auch wirksam sind.

Oft wissen Leasingnehmer aufgrund der Komplexität des Leasingrechts, welche aus mangelnden gesetzlichen Vorgaben folgt, nicht, wie zu verfahren ist, wenn der Leasinggegenstand Mängel aufweist.

Im Rahmen des Fahrzeugleasings gibt es verschiedene Leasingvertragsarten, die unter verschiedenen Bedingungen und Folgen geschlossen werden, wie z. B. dem Kilometerleasing oder dem Restwertleasing.

Im Folgenden werden wir Ihnen einen allgemeinen Überblick, der für alle Leasingarten gilt, verschaffen.

Insbesondere im Fall des Fahrzeugleasings, wenn das Leasingfahrzeug nicht den Erwartungen des Leasingnehmers entspricht oder Mängel an dem Fahrzeug auftreten, können sich Leasingnehmer nicht aus der Situation verhelfen und wissen nicht wie im Folgenden zu verfahren ist.

Sie fragen sich, an wen Sie sich wenden sollen und wissen nicht, welche Rechte Ihnen unter welchen Voraussetzungen bzw. Bedingungen zustehen.

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Mein Leasingauto ist mangelhaft – kann ich es früher zurückgeben?

Dies hängt davon ab, welcher Sachmangel vorliegt. Hier muss man unterscheiden zwischen unerheblichen Mängeln, die nur sehr geringe Reparaturkosten verursachen und erheblichen Mängeln.

Gerne helfen wir Ihnen bereits dabei zu beurteilen, ob der Mangel eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

Als Orientierung kann man bereits festhalten, dass die Erheblichkeit dann gegeben ist, wenn die Mängelbeseitigungskosten 5 Prozent des Fahrzeugwerts überschreiten.

Liegt insbesondere ein erheblicher Mangel vor, müssen Sie wie folgt vorgehen:

Sie können ihr Fahrzeug im Rahmen der Nachbesserung vom Händler reparieren lassen oder die Neulieferung des Fahrzeuges fordern, sofern dies für den Händler zumutbar ist.

Da der Leasinggeber seine Gewährleistungsrechte in der Regel an Sie abgetreten hat, ist Ihr erster Ansprechpartner der Autoverkäufer, von welchem Sie das Fahrzeug bezogen haben.

Fordern Sie den Händler immer schriftlich auf die Mängel zu beseitigen. Beschreiben Sie die Mängel möglichst genau. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen.

Erst wenn der Händler sich in Verzug befindet oder sich weigert die Mängel kostenfrei zu beseitigen, können Sie weitergehende Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend machen.

Der Händler hat die Frist verstreichen lassen oder weigert sich?

Dann empfehlen wir eine kostenfreie Beratung bei uns einzuholen, da wir sodann prüfen, welche weiteren Schritte einzuleiten sind.

Beim Rücktritt wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis um. Für Sie folgt daraus, dass der Leasinggeber Ihnen die bereits gezahlten Leasingraten zurückerstatten muss.

Wenn der Händler sich weigert oder sich Fragen in Bezug auf den Umfang Ihrer Rückerstattungspflichten im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nach erklärtem Rücktritt ergeben, dann beauftragen Sie einen Anwalt und setzen Sie die Rückabwicklung des Leasingvertrages auf diesem Wege durch.

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Widerruf des Leasingvertrages ermöglicht frühzeitige Rückgabe

Wir haben über diesen Widerrufsjoker bereits berichtet.

Wenn Sie Ihren Leasingvertrag im Internet abgeschlossen haben, bestehen mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München gute Erfolgsaussichten, um den Vertrag frühzeitig aufzulösen.

Rechtsfolge:

  • Frühzeitige Fahrzeugrückgabe an den Leasinggeber
  • Erstattung aller Raten und der Anzahlung
  • Leasing zahlt für die Nutzungsdauer ein überschaubares Nutzungsentgelt

Alle Infos dazu finden Sie hier

https://www.balduin-partner.de/news/sixt-leasingvertrag-widerrufen-alle-raten-zuruck-kostenfreie-prufung/

Wichtige Gründe für eine vorzeitige Leasingrückgabe

Im Regelfall wird im Rahmen von Leasingverträgen eine festgelegte Laufzeit von 12, 24 oder 36 Monaten vereinbart, wobei eine vorzeitige Leasingrückgabe grundsätzlich nicht möglich ist.

Das Leasingverhältnis endet in diesen Fällen mit Ablauf der im Leasingvertrag festgehaltenen „Mietzeit“.

In dieser Zeit ist eine Lossagung vom Leasingvertrag nur in Ausnahmefällen möglich.

Zum einen ist die vorzeitige Leasingrückgabe dann möglich, wenn es sich um die Vertragsform des sogenannten kündbaren Leasingvertrages handelt.

Zum anderen ist die vorzeitige Leasingrückgabe bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

An das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.

Umstände wie z.B. eine Arbeitslosigkeit, die dem allgemeinen Lebensrisiko entspringen, genügen dabei nicht für die Annahme eines wichtigen Grundes, da diese jederzeit auftreten und somit keinen Grund für die Zugrundelegung der Ausnahmeregelung rechtfertigen können.

Dem Leasinggeber darf das allgemeine Lebensrisiko des Leasingnehmers auch nicht zugemutet werden, da es zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung seinerseits führen würde.

An dieser Stelle hat eine genaue Prüfung des wichtigen Grundes unter Abwägung der Interessen des Leasinggebers und auch des Leasingnehmers zu erfolgen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Rechte des Leasingnehmers erheblich gefährdet bzw. verletzt werden.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Leasinggeber bei Vertragsschluss unzutreffende Angaben macht oder arglistig erhebliche Tatsachen verschweigt, vorenthält oder bewusst falsch darstellt.

Auch Umstände wie der Diebstahl, der Totalschaden des Fahrzeuges oder das Versterben des Leasingnehmers rechtfertigen ausnahmsweise die vorzeitige Leasingrückgabe, können aber Schadensersatzansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer begründen.

Sollte der Leasingnehmer versterben, können sowohl die Erben als auch der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig kündigen.

Falls der Leasinggeber gegenüber dem verstorbenen Leasingnehmer arglistig den Vertragsschluss herbeigeführt hat, kann der Leasinggeber auch bei Tod des Leasingnehmers nicht vorzeitig fristlos kündigen und auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Erben geltend machen, da dies zu einer unangemessenen Benachteiligung der Erben führen würde.

Zurückzuführen ist dies darauf, dass dem Leasinggeber in derartigen Fällen auch keine Ansprüche gegen den Leasingnehmer zustünden, sofern dieser noch leben würde.

Beruht die vorzeitige Leasingrückgabe des Fahrzeugs auf einem Verhalten des Leasingnehmers oder auf dessen Kündigung wegen Verlustes bzw. der Beschädigung des Leasingfahrzeuges, so wird im Leasingvertrag in der Regel festgehalten sein, dass der Leasingnehmer Schadensersatz bzw. Ausgleichszahlungen in Höhe der für die vereinbarte Vertragsdauer ausstehenden Leasingraten und ggf. des Restwertes zu leisten hat.

Wenden Sie sich in einem solchen Fall an einen Anwalt und lassen die Wirksamkeit derartiger vertraglich festgehaltenen Klauseln prüfen.

Empfehlung und Erfahrungen vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Da das Leasingrecht komplex ist, sollten Sie sich daher vor Abschluss eines Leasingvertrages genau mit den Nutzungsbedingungen bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres künftigen Vertragspartners auseinandersetzen.

Mögliche Ansprüche und Rechte sowohl des Leasinggebers als auch Leasingnehmers werden in den entsprechenden Klauseln ausführlich thematisiert, umgrenzt und Folgeregelungen werden getroffen.

Um Ihre Rechte durchsetzen zu können und entsprechend Vorgehen zu können, beauftragen Sie bei Zweifeln stets den Anwalt Ihres Vertrauens. Kontaktieren Sie uns gerne kostenfrei und unverbindlich, damit wir Ihnen helfen können.

Wir, die Rechtsanwälte von Balduin & Partner sind eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Verbraucherkanzlei und helfen Ihnen gerne Ihre Rechte durchzusetzen!

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