Nach der neuesten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München sind alle Sixt Leasingverträge, die über ein Fernabsatzgeschäft (z.b. über das Internet) zustande kamen, widerrufbar. Dies hat zur Folge, dass der Leasingnehmer alle Leasingraten sowie die Sonderzahlung zurückverlangen kann. Eine Kilometerentschädigung muss an Sixt nicht gezahlt werden.
Für Eile die Zusammenfassung:
Die Parteien stritten vor dem Landgericht München über den Fortbestand eines Sixt Auto-Leasingvertrages. Der Kläger hatte als Verbraucher über einen sogenannten Fernabsatzvertrag mit Sixt einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug mit Kilometerabrechnung abgeschlossen.
Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt, ohne, dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind. Zu den gängigsten Fernkommunikationsmitteln zählen Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails und SMS.
Der Vertrag war auf eine Laufzeit von 48 Monaten angelegt. Dabei sollte der Leasingnehmer monatlich eine Leasingrate von 468,53 EUR brutto zahlen. Vertraglich war ein Widerrufsrecht vereinbart.
Nach fast eineinhalb jähriger Verwendung des Leasingfahrzeugs erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrages, da er der Ansicht war, nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein und verlangte die Rückzahlung der bisher geleisteten Leasingraten in Höhe von 16.867,00 EUR.
Das Landgericht München wies die Klage mit der Begründung ab, dass dem Kläger kein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe und das vertragliche Widerrufsrecht bereits verfristet sei. Der Kläger legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht München ein.
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Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der Widerruf des Leasingvertrags wurde für wirksam erachtet. Denn Sixt habe seinen Kunden nicht ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht belehrt, so das OLG.
Diese Entscheidung ist nicht nur für den Kläger von Bedeutung, sondern für alle, die einen Leasingvertrag mit Sixt über Fernabsatz geschlossen haben. Denn fast alle von Sixt für Leasingverträge verwendeten Vertragsmuster leiden unter Belehrungsfehlern, sodass jedem, der einen solchen Vertrag mit Sixt abgeschlossen hat, ein Widerrufsrecht zusteht mit der Folge, dass er die gezahlten Leasingraten zurückverlangen kann ohne Wertersatz oder eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
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Grundsätzlich kein Widerrufsrecht
Das OLG München hat die Entscheidung des LG München insoweit bestätigt, dass grundsätzlich weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht bestand.
Dass kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, folgt daraus, dass der Anwendungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften nicht eröffnet ist. Denn nach dem Leasingvertrag ist der Kläger weder zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet noch hat er für einen Wertverlust des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages und Rückgabe des Fahrzeugs einzustehen.
Es bestand zwar zwischen den Parteien unstreitig ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht, dieses konnte wegen Fristablaufs aber nicht mehr ausgeübt werden.
Besonderheit: Sixt Vertrag über Fernabsatzvertrag
Allerdings habe das LG verkannt, dass die Besonderheit in dem Zustandekommen des Vertrages liegt. Denn dieser kam unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Dem Kläger stehe ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages zu.
Bei einem Fernabsatzvertrag verlangt das Gesetz die klare, verständliche und vollständige Belehrung des Leasingnehmers über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, insbesondere die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs.
Der Leasinggeber hat den Leasingnehmer damit klar und verständlich insbesondere auch über Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Leasingnehmer im Falle des Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, zu informieren.
Die von Sixt bei ihren Verträgen verwendeten Widerrufsinformationen sind in sich widersprüchlich.
Insbesondere die Belehrungen über die Frist, innerhalb der das Leasingobjekt nach Widerrufserklärung zurückzugeben ist, unterscheiden sich erheblich voneinander.
Sixt hat damit nicht klar und deutlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert. Der Leasingnehmer konnte nicht erkennen, innerhalb welcher Frist er das Fahrzeug zurückzugeben hat.
Die Ausübung des Widerrufsrechts wandelt den Vertrag in ein sogenanntes Abwicklungsverhältnis um. Demnach müssen die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden. Der Leasinggeber ist verpflichtet, dem Leasinggeber die gezahlten Leasingraten zurückzuzahlen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben.
Bei solchen Abwicklungsverhältnissen, die beispielsweise auch bei einem Rücktritt von einem Fahrzeugkaufvertrag wegen eines Sachmangels ausgelöst werden, muss der Käufer sich seine Nutzungen anrechnen lassen. Das würde in diesem Fall bedeuten, dass der Leasingnehmer für seine mit dem Fahrzeug gefahrenen 40.000 km eine Nutzungsentschädigung leisten müsste, bzw. diese seinem Anspruch angerechnet werden würde.
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Das OLG München hat aber entschieden, dass die Gesetze, die den Fernabsatzvertrag regeln, die Wertung innehaben, dass sich der Leasingnehmer keine gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss.
Denn die Zahlung von Nutzungsersatz setze voraus, dass der Leasingnehmer als Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen wurde und er nach diesem Hinweis ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Leasinggeber vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Derartige Erklärungen enthält der Vertragstext nicht.
Auch andere Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer wegen Nutzungsentschädigung oder Wertersatz seien ausgeschlossen.
Demnach steht dem Leasingnehmer, der über Fernabsatzvertrag einen Leasingvertrag mit Sixt geschlossen hat, ein uneingeschränktes Widerrufsrecht zu mit der Folge, dass er alle gezahlten Raten zurückerlangt, ohne sich einen Betrag für seine Nutzung abziehen zu lassen.
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