Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht – bundesweit für Sie erfolgreich

Probleme am Arbeitsplatz? Wir helfen einfach & effektiv.

Das Arbeitsrecht bildet einen besonderen Beratungsschwerpunkt bei uns. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht können wir Sie qualifiziert zu Themen wie z.B. Kündigungsschutz, Abfindungen oder Aufhebungsverträgen beraten.

Unsere Anwälte aus Mülheim an der Ruhr vertreten Sie bundesweit zu sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts vor allen deutschen Arbeitsgerichten.

Terminvergabe binnen 24 Stunden, um Fristablauf zu vermeiden!

Jetzt kostenlos und unverbindlich
beraten lassen

    Anrede

    5.0
    5/5
    4.8
    4.8/5

    Jetzt kostenlos und unverbindlich
    beraten lassen

      Anrede

      Berechnen Sie jetzt Ihre Abfindung

      Unser Abfindungsrechner gibt Ihnen einen ersten Überblick zu der Abfindungshöhe. Die konkrete Höhe hängt jedoch von weiteren Faktoren und einem guten Verhandlungsgeschick eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ab.

      Abfindung berechnen

      Betriebszugehörigkeit
      Jahre
      Brutto-Monatsgehalt
      Abfindung
      26.250 €
      Betriebszugehörigkeit
      Jahre
      Brutto-Monatsgehalt
      Abfindung
      26.250 €

      Ihre Ansprechpartner

      Rechtsanwalt
      Fachanwalt für Verkehrsrecht
      Fachanwalt für Arbeitsrecht
      Partner

      Rechtsanwalt
      Fachanwalt für Arbeitsrecht
      Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
      Partner

      Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

      Auf Arbeitnehmerseite helfen wir Ihnen, sofern Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder es beenden möchte und erzielen das beste Ergebnis für die Mandanten. Wir vertreten Sie engagiert im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor allen deutschen Arbeitsgerichten, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine angemessene Abfindung zu verhandeln.

      Die Höhe der Abfindung hängt von Ihrer Betriebszugehörigkeit, der Höhe des Gehalts und insbesondere von guten Verhandlungen ab, bei denen Ihnen nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgreich helfen kann. Nutzen Sie für einen ersten Überblick unseren Abfindungsrechner.

      Unsere Kanzlei hat schon tausenden Arbeitnehmern dabei geholfen, sich erfolgreich gegen eine Entlassung zu wehren.

      BU zahlt nicht Klage Erfahrung

      Was tun nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber?

      Als Arbeitnehmer müssen Sie beachten, dass Sie ab Zugang des Kündigungsschreibens nur 3 Wochen Zeit haben, um Klage vor dem Arbeitgericht zu erheben. Nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist wird es sehr schwer gegen die Kündigung vorzugehen.

      Nur vor Gericht haben Sie gute Chanchen, um Ihre Arbeit zu sichern oder eine hohe Abfindung zu erstreiten. Außergerichtliche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sind in der Regel nicht erfolgreich. Hierbei können Sie auf die langjährige Erfahrung unserer Kanzlei setzen.

      Ein Prozess vor dem Arbeitsgericht dauert in der Regel nur wenige Monate. Meistens kann man sich schon mit dem Arbeitgeber im Gütetermin einigen, welcher bereits nach 2 bis 3 Wochen nach Klageerhebung stattfindet.

      Vor den für uns zuständigen Arbeitsgerichten in Oberhausen, Duisburg, Essen und Düsseldorf sind unsere Anwälte regelmäßig sehr erfolgreich für die Mandanten.

      Massenentlassungen und Betriebsschließung

      Bei Massenentlassungen und Umstrukturierungen prüft unsere Kanzlei eingehend, ob der Sozialplan für Sie günstig ist oder ob andere Optionen sinnvoller sind.

      Bei großen Betriebsschließungen weisen wir auf Arbeitnehmerseite eine besondere Expertise auf. Firmenschließungen sind eine komplexe Angelegenheit.

      Wir wissen aus Erfahrung, dass die Abfindungen aus dem Sozialplan noch erhöht werden können, wenn der Arbeitnehmer sich gegen seine Entlassung wehrt. Die Abfindung aus dem Sozialplan kann dadurch nicht verloren gehen. Sollte im Sozialplan geregelt sein, dass kein Anspruch auf die Sozialplanabfindung besteht, sofern gegen die Kündigung geklagt wird, so ist diese Klausel im Sozialplan nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.

      Bei Kündigung der Arbeit zählen unsere Anwälte im Ruhrgebiet zu den führenden Beratern.

      Auch setzen wir engagiert Ihre Rechte auf Lohn, Urlaub oder ein Arbeitszeugnis durch.

      Jetzt Kontakt aufnehmen

      Möchten Sie eine kostenfreie Prüfung Ihres Anliegens erhalten oder einen Termin vereinbaren?

      Bekifft am Arbeitsplatz? Was droht?

      Besitz und Erwerb von Cannabis sind seit dem 01.04.2024 unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

      Sofern ein Arbeitnehmer bekifft am Arbeitsplatz erscheint, muss er mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

      Sofern bereits der Arbeitsweg mit dem PKW zurückgelegt wurde und der Grenzwert zu hoch war, macht sich der Arbeitnehmer ggf. strafbar.

      Kündigungsschutzklage für „Kiffer“

      Auch droht vielen Arbeitnehmern ab dem 01.04.2024 eine Kündigung, sofern sie „bekifft“ zur Arbeit erscheinen.

      Wir haben die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage für Cannabis Konsumenten geprüft und meinen, dass ausgesprochene Kündigungen ggf. unverhältnismäßig sein können, sofern der Arbeitnehmer bereits lange im Betrieb und bislang nichts vorgefallen ist.

      Je nach Schwere des Konsums müsste zunächst eine schriftliche Abmahnung ausgesprochen werden.

      Sofern der Arbeitgeber direkt kündigt und der Arbeitnehmer sich mit einer Klage wehrt, wird das Arbeitsgericht unter Umständen entscheiden:

      Die Kündigung wird für unwirksam erklärt und Sie behalten Ihren Job! Alternativ kann eine angemessene Abfindung gefordert werden.

      Als betroffener Arbeitnehmer sollten Sie eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

      Wichtig: Ab Zugang des Kündigungsschreiben müssen Sie binnen 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben!

      Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen daher insbesondere bei:

      • fristlose oder fristgerechte Kündigung wegen Cannabis Konsum während oder außerhalb der Arbeitszeit
      • Abmahnung wegen Cannabis Konsum
      • Kündigung wegen einer Mitgliedschaft in einem Cannabis Social Club
      • Kündigung wegen des „Handelns mit Gras“

      Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, sollten Sie schnell handeln.

      Sie haben eine offene Lohnforderung und Ihr Arbeitgeber will nicht zahlen? Dann empfehlen wir eine kostenfreie Erstberatung bei uns einzuholen. In Ihrem Arbeitsvertrag kann nämlich eine Ausschluss – oder Verfallklausel vereinbart worden sein, welche vorsieht, dass Sie Ihre Ansprüche binnen 3 Monaten ab Fälligkeit geltend machen müssen.

      Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für Arbeitnehmer

      Wir begleiten Sie bei einem betrieblichen Eingliederungsmanagement, wenn Sie erkrankt sind und zeigen Wege auf, um nach oder während einer Erkrankung in den Betrieb zurückzukehren oder das Arbeitsverhältnis in Ihrem Sinne zu beenden.

      Sofern Ihr Arbeitgeber Sie bei einer längeren Erkrankung zu einem sog. BEM Gespräch einlädt bzw. eine Zustimmung zu einem BEM einfordert, sollten Sie bereits eine anwaltliche Beratung einholen, um keine Fehler zu machen.

      Der Arbeitgeber kann nämlich mit geschickten Fragen in solch einem Gespräch bereits eine krankheitsbedingte Kündigung vorbereiten.

      Jetzt Kontakt aufnehmen

      Möchten Sie eine kostenfreie Prüfung Ihres Anliegens erhalten oder einen Termin vereinbaren?

      Arbeitnehmerüberlassung - Leiharbeit - Zeitarbeit

      Auch bei der Arbeitnehmerüberlassung können Sie als Unternehmer und Arbeitnehmer auf unsere Expertise zurückgreifen. Hier gilt es, Abgrenzungen zu Dienst- und Werkverträgen zu verstehen und die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Jahr 2017 zu beachten.

      Wir bieten Ihnen hierbei einen Full-Service. Sofern Sie in der Zeitarbeitsbranche tätig werden möchten, begleiten wir Sie ab dem Antragsverfahren bis zur Bewilligung der erforderlichen Erlaubnis. Auch bei anstehenden Betriebsprüfungen stehen wir Ihnen zur Seite, damit Sie nicht Gefahr laufen, die Erlaubnis zu verlieren.

      Sind Sie betroffen von einem Widerruf einer erteilten AÜG Erlaubnis oder wurde Ihr Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis abgelehnt, vertreten unsere Fachanwälte in Mülheim an der Ruhr Sie im Widerspruchsverfahren sowie auch gerichtlich vor jedem Sozialgericht.

      Bei Arbeitnehmerüberlassungen von Polen nach Deutschland weisen wir ebenfalls eine besondere Expertise auf.

      Scheinselbstständigkeit

      Unternehmer beraten wir im sog. Statusfeststellungsverfahren gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.

      Gerne prüfen wir vorab für Sie, ob die angestrebte Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmer eine echte Selbstständigkeit im sozialrechtlichen Sinne darstellt und begleiten Sie vor der Clearingstelle. Insbesondere sollten Sie die Clearingstelle nicht ohne anwaltlichen Rat anrufen, da bestimmte Angaben im Antrag schnell zu der Annahme führen können, dass Sie einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und nicht mit einem echten Unternehmer zusammenarbeiten.

      Sozialgerichtlich fechten wir für Sie Bescheide an, welche feststellen, dass die Zusammenarbeit keine Selbstständigkeit darstellt.

      Insbesondere haben wir große Erfahrungen mit dem Thema „Scheinselbstständigkeit“, welche eine enge Schnittstelle zum Arbeitsrecht aufweist.

      Ohne eine gerichtliche Anfechtung wird eine erhebliche Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Sie zukommen, so dass Sie einen negativen Bescheid stets anfechten sollten, zumal es zahlreiche Urteile von Sozialgerichten gibt, welche die Feststellungsbescheide der Rentenversicherung als rechtswidrig qualifizieren.

      Erfolgreich klagen vor Arbeitsgerichten

      Wir vertreten Sie vor allen deutschen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht.

      Eine persönliche Betreuung bieten wir vor allem an den nachfolgenden Arbeitsgerichten an:

      • Arbeitsgericht Oberhausen
      • Arbeitsgericht Essen
      • Arbeitsgericht Duisburg
      • Arbeitsgericht Bochum
      • Arbeitsgericht Düsseldorf
      • Arbeitsgericht Dortmund
      • Arbeitsgericht Krefeld
      • Arbeitsgericht Köln
      • Arbeitsgericht Mönchengladbach
      • Arbeitsgericht Wuppertal

      Sie können sich stets gegen eine Kündigung wehren, indem Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Infolge der Klageerhebung prüft das Gericht, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam ist. Stellt es dies fest, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, sodass Sie weiterhin beschäftigt werden müssen. Zudem haben Sie im Kündigungsschutzverfahren die Möglichkeit, durch einen Vergleich eine Abfindung zu erzielen.

      Eine Kündigungsschutzklage ist eine so genannte Feststellungsklage. Mit ihrer Erhebung begehrt der klagende Arbeitnehmer, dass das zuständige Arbeitsgericht feststellt, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, um weiterbeschäftigt zu bleiben. Hat die Klage Erfolg, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und der Arbeitnehmer muss weiterbeschäftigt werden. Zwar besteht bei der Kündigungsschutzklage kein Anwaltszwang. Gleichwohl ist es ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um Fehler zu vermeiden und die Erfolgsaussichten zu steigern.

      Für gewöhnlich dauert ein Kündigungsschutzverfahren von der Erhebung der Kündigungsschutzklage bis zum Urteil nur wenige Monate. Nach Klageerhebung findet in der Regel nach 4 Wochen ein Gütetermin statt. Viele Verfahren enden bereits hier mit einem Abfindungsvergleich.

      Damit die Kündigungsschutzklage Sinn macht, sollte das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden können. Dies ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate andauert und der Arbeitgeber mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt. Dann benötigt der Arbeitgeber nämlich Kündigungsgründe, um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden. Diese liegen oft nicht vor.

      Zwar zielt die Kündigungsschutzklage lediglich auf eine Weiterbeschäftigung ab. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass circa 70 Prozent der Prozesse mit einem Abfindungsvergleich enden. Der Arbeitnehmer erhält eine angemessene Abfindung, um die Kündigung zu akzeptieren. Ohne Klageerhebung ist die Durchsetzung einer Abfindung meistens unmöglich.

      Für die Berechnung der Höhe der Abfindung gibt es eine Daumenregel, die besagt, dass die Abfindungssumme ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Jedoch ist diese Regel nicht zwingend. Im Einzelfall können unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände höhere Summen erzielt werden. Angesichts dessen lohnt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, um möglichst eine maximale Abfindung zu erzielen.

      Ein Aufhebungsvertrag ist ein freiwilliges Übereinkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch das im gegenseitigen Einvernehmen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Neben dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann auch die Zahlung einer Abfindung festgelegt werden. Arbeitnehmern ist zu empfehlen, einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell zu unterzeichnen. Es ist ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen, um den Aufhebungsvertrag in Ihrem Interesse zu prüfen.

      Falls Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, ist dieser bindend und kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Nichtsdestotrotz kann es im Einzelfall Möglichkeiten geben, den unterschriebenen Aufhebungsvertrag aufzulösen. So kann eine Anfechtung aufgrund von Irrtümern, Täuschung oder Drohung sowie im Falle einer Druck- oder Überrumplungssituation erklärt werden. Zudem sind Rücktritt und Widerruf möglich, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt oder die vereinbarte Abfindung nicht gezahlt wurde.

      Für die Berechnung der Anwaltskosten ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschlägig. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, tragen Sie keine Kosten. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, beantragen wir für Sie Prozesskostenhilfe, damit der Staat die Anwaltskosten übernimmt.

      Jetzt Kontakt aufnehmen

      Möchten Sie eine kostenfreie Prüfung Ihres Anliegens erhalten oder einen Termin vereinbaren?