Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss (VIII ZR 225/17) vom 08.01.2019 entschieden, dass ein VW Händler haftbar gemacht werden könne, wenn er ein Dieselskandal Auto verkauft hat. Die Abgasmanipulation stellt einen Sachmangel dar. Selbst eine Neulieferung des Nachfolgemodells ist möglich.
In dem Beschluss vom 08. Januar 2019 hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage beschäftigt, ob der Anspruch des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung bei einem Modellwechsel besteht. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln ist, wenn bei der Übergabe an den Käufer das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert.
Die Folge ist, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung fehlt. Die Gründe dafür sind, dass die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die, für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und mithin die Eignung des Fahrzeugs für den Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.
Zusätzlich hat der Senat auf seine Einschätzung hingewiesen, dass es fehlerhaft sein könnte, die vom Käufer geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich. Dadurch, dass der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne.
Bezüglich der Beschaffungspflicht des Verkäufers ist zu beachten, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen umfasst. Also dürfte, ein nachträglicher Modellwechsel und der Änderungsumfang für den Verkäufer in der Regel ohne Belang sein. Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich.
Vielmehr kommt es auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Der BGH Beschluss ist für alle Autokäufer von Dieselfahrzeugen eine gute Nachricht. Händler können erfolgreich in die Haftung genommen werden. Auch dürften die Erfolgsaussichten für die Klagen gegen VW deutlich gestiegen sein, da die Gerichte nunmehr einen Schaden nicht mehr verneinen können.
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