Sie wurden mit Ihrem Wohnmobil unverschuldet in einen Unfall verwickelt und fragen sich nun, was Ihnen zusteht? Was ist bei einem Unfall im Ausland zu beachten?
„Wir führen für Sie die komplette Unfallabwicklung möglichst zügig durch, natürlich auch, wenn Sie mit Ihrem Wohnmobil einen Unfall im Ausland hatten“, erklärt ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin.
Das Wichtigste zur Unfallabwicklung bei Wohnmobilen:
Zunächst haben Sie Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden an Ihrem Wohnmobil. So können Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen und die entstanden Reparaturkosten beim Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung geltend machen.
Sie müssen Ihr Wohnmobil jedoch nicht zwingend gegen Rechnung reparieren lassen. Sie können der gegnerischen Versicherung auch einfach die fiktiven Reparaturkosten in Rechnung stellen – dann allerdings ohne Mehrwertsteuer.
Allerdings kann diesbezüglich eine Ausnahme gegeben sein, wenn der Unfall sich im Ausland ereignet und das ausländische Recht vorsieht, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer zu erstatten sind.
Die fiktiven Kosten werden am besten durch ein von Ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten eines Kfz-Sachverständigen berechnet und dargelegt. Die Gebühren für ein solches Gutachten können Sie bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Bei einem Teilverschulden werden die Gutachterkosten aufgeteilt. Allerdings kann auch hier nach ausländischem Recht etwas Anderes gelten.
Im Falle eines Totalschadens an Ihrem Camper haben Sie Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes.
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Kommen bei dem Unfall auch im Wohnmobil befindliche Sachen wie Haushaltsgegenstände oder Laptops zu Schaden, können Sie auch diese Schäden grundsätzlich von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt verlangen, jedenfalls soweit Ihnen kein eigenes (Mit-)Verschulden hinsichtlich dieser Schäden vorzuwerfen ist.
Das Schmerzensgeld soll die immateriellen Schäden kompensieren, die durch körperliche und seelische Leiden infolge des Unfalls entstehen und Ihre Lebensqualität beeinträchtigen.
Falls Sie oder andere Personen derartige Leiden etwa infolge von unfallbedingten physischen oder psychischen Verletzungen erlitten haben, sollten diese sich schnellstmöglich von einem Arzt behandeln lassen, der die Verletzungen im Rahmen seiner Diagnose festhält.
Die Höhe des Schmerzensgeldes im konkreten Einzelfall lässt sich oftmals nur schwer bestimmen, obwohl es Schmerzensgeldtabellen gibt. Dem Laien passieren dabei häufig unbemerkt Fehler, sodass er das Risiko eingeht, zu wenig Schmerzensgeld zu verlangen.
Vorsicht: Sie sollten Vergleichsangebote der gegnerischen Versicherung nicht vorschnell akzeptieren.
Denn oftmals bietet diese zu niedrige, pauschale Summen an, um Schmerzensgeldansprüche schnell und kostengünstig zum Erlöschen zu bringen.
Lassen Sie derartige Angebote lieber von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen. Dieser beziffert Ihren Anspruch sorgfältig und genau. Profitieren Sie von unserer Expertise im Verkehrsrecht – die Ersteischätzung ist stets kostenlos.
Nachdem Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitnehmer nach 6 Wochen erloschen ist, springt die Krankenkasse ein und zahlt Ihnen ein so genanntes Verletztengeld. Doch dieses ist meistens nicht hoch genug, um den tatsächlichen Verdienstausfall zu kompensieren.
Daher können Sie die Differenz zwischen Verletztengeld und fiktivem Einkommen als Verdienstausfallschaden geltend machen. Dies gilt sowohl für abhängig Beschäftigte als auch für Selbstständige.
Falls Sie auf einen Mietwagen angewiesen sind, etwa, weil Sie mit Ihrem Wohnmobil im Ausland einen Unfall hatten und dieses dort verbleiben muss, können Sie einen solchen in Anspruch nehmen und die Kosten von der gegnerischen Versicherung zurückverlangen.
Alternativ können Sie auch im Falle von Wohnmobilen eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, auch wenn dies in der Regel nicht naheliegt, da die Rechtsprechung in Deutschland diesbezüglich eine „fühlbare Nutzungsentbehrung“ verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2008, Az. VI ZR 248/07).
Gleichwohl können Wohnmobilfahrer, die Ihren Camper für den alltäglichen Gebrauch nutzen, eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Eine solche Entscheidung fällten etwa das Oberlandesgericht Celle (Urt. v. 08.01.2004, Az. 14 U 100/03) sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 28.08.2000, Az. 1 U 157/99).
Häufig werden Sie nach einem Unfall von der gegnerischen Versicherung kontaktiert, die Ihnen eine schnelle und vollumfängliche Unfallabwicklung verspricht.
Jedoch sollten Sie darauf nicht eingehen, da die Versicherung lediglich ihre eigenen Interessen verfolgt und Sie das Risiko eingehen, dass ein wesentlicher Teil Ihrer Ansprüche nicht reguliert wird.
Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden, der die Unfallabwicklung übernimmt und Ihre Ansprüche durchsetzt. Dies gilt insbesondere bei Unfällen mit Wohnmobilen im Ausland, die dem Laien die Unfallabwicklung wesentlich erschweren können.
Wir leisten für Sie:
Kontaktieren Sie uns gerne – auch per Mail – für eine fachgerechte Abwicklung sämtlicher Verkehrsunfälle – auch solcher mit Ihrem Wohnmobil im In- und Ausland.
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