Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 21.03.2023, dass getäuschte Besitzer von Dieselfahrzeugen wegen des illegalen Thermofensters Schadensersatz von den Herstellern verlangen können.
Dies gelte auch dann, wenn diesen wegen des Einbaus des Thermofensters nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne (vgl. Rs. C-100/21).
„Nahezu alle Autohersteller haben das Thermofenster in ihre Dieselfahrzeuge verbaut. Setzen Sie Ihre Rechte im Abgasskandal mit unserer Hilfe durch“, erklärt ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin.
Kurz und knapp zum EuGH-Urteil vom 21.03.2023:
• Aufgrund des Einbaus des unzulässigen Thermofensters steht Dieselbesitzern Schadensersatz zu
• Dies gilt laut EuGH auch, wenn die Hersteller mit dem Einbau dieser illegalen Abschaltrichtung nicht mit Vorsatz, sondern nur fahrlässig handelten
• Das Thermofenster wurde in fast alle Dieselmodelle eingebaut
• Die deutschen Gerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) werden dieser Rechtsprechung voraussichtlich folgen
• Vom Abgasskandal betroffene Dieselbesitzer können neben Schadensersatz auch Kaufpreiserstattung verlangen
• Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles. Wir sind eine auf den Abgasskandal spezialisierte Anwaltskanzlei
Der Europäische Gerichtshof entschied nun ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Hersteller auch dann gegeben ist, wenn diese durch den Einbau des illegalen Thermofensters nur fahrlässig handelten.
Das höchste europäische Gericht begründete dies damit, dass die EU-Regelungen zur EG-Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen auch die Rechte des einzelnen Dieselerwerbers schützen.
Damit setzt der EuGH seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort. So entschied er bereits, dass das Thermofenster illegal ist, da es nicht sicherstellt, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden (vgl. etwa Rs. C-128/20, C-134/20 und C-145/20).
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Von der Entscheidung profitieren selbstverständlich auch Dieselbesitzer in Deutschland.
Die Gerichte in Deutschland werden der Entscheidung des EuGH nun folgen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich voraussichtlich am 08.05.2023 mit dem EuGH-Urteil. Die Aufgabe des BGH wird vor allem sein, sich zur konkreten Berechnung der Höhe des Schadensersatzes nach deutschem Recht zu äußern.
Im Hinblick darauf, dass ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund EU-Recht auch bei Fahrlässigkeit der Hersteller vorliegt, ist davon auszugehen, dass der BGH die Rechtsprechung des EuGH übernimmt.
Das Urteil betrifft nicht nur Dieselfahrzeuge der Mercedes-Benz Group, die in dem Verfahren vor dem EuGH auf Beklagtenseite stand.
Denn die meisten Autohersteller haben das illegale Thermofenster in ihre Dieselmodelle verbaut und sind fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dieses dafür sorgt, dass die gesetzlichen Emissionsvorgaben eingehalten werden.
Unter anderem ist das unzulässige Thermofenster in Dieselmodelle folgender Hersteller bzw. Marken verbaut:
• Audi
• BMW
• Daimler / Mercedes
• Jaguar
• Jeep
• Land Rover
• Opel
• Porsche
• Volkswagen / VW
• Volvo
• etc.
Darüber hinaus wurde das Thermofenster auch in zahlreiche Wohnmobile diverser Hersteller verbaut.
Vom Abgasskandal betroffene Dieselbesitzer können neben Schadensersatzansprüchen gegen die Hersteller auch ihre kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen die Händler geltend machen.
So können Sie insbesondere vom Kaufvertrag zurücktreten, um den Kaufpreis abzüglich Nutzungsvorteile gegen Rückgabe des Wagens zurückzuerhalten.
Von den kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten profitieren auch Leasingnehmer, da der Leasinggeber diese Rechte in der Regel an die Leasingnehmer abtritt.
In Anbetracht dessen, dass aufgrund der Betroffenheit eines Fahrzeugs durch den Dieselskandal ein erheblicher Wertverlust droht, lohnt es sich, seine Rechte im Abgasskandal geltend zu machen.
Empfehlung vom Fachanwalt für Verkehrsrecht
Die auf den Dieselskandal spezialisierten Automobilanwälte von Balduin & Partner raten vom illegalen Thermofenster betroffenen Dieselbesitzern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Kaufpreiserstattung gegen Hersteller und Händler geltend zu machen.
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