Sie sind als Auto-, Motorrad-, Elektroroller-, Fahrradfahrer oder Fußgänger Geschädigter eines Verkehrsunfalls geworden und fragen sich, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht?
Im Folgenden erklärt ADAC Anwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin, worum es sich beim so genannten Schmerzensgeld handelt, wann ein derartiger Anspruch begründet wird und wie Sie Ihr Schmerzensgeld bestmöglich durchsetzen.
Die Kernpunkte:
Infolge eines schädigenden Ereignisses wie einem Verkehrsunfall entstehen dem Geschädigten Auto-, Fahrradfahrer oder Fußgänger nicht nur materielle Schäden an seinem Gefährt oder den mitgeführten Gegenständen. Darüber hinaus kann er Einbußen an seinem Körper oder hinsichtlich der Lebensqualität erleiden, die nicht zum Vermögen in finanzieller Sicht zählen.
Diese immateriellen Schäden werden im deutschen Recht neben den auf die materiellen Schäden bezogenen Schadensersatzansprüche durch das so genannte Schmerzensgeld in finanzieller Weise ausgeglichen. Darüber hinaus zielt das Schmerzensgeld darauf ab, Sühne und Genugtuung zu erreichen, indem der Schädiger bzw. Unfallverursacher durch Wiedergutmachung für sein schädigendes Verhalten büßen soll.
Welche Situationen begründen einen Schmerzensgeldanspruch
Damit ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld entsteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 253 Absatz 2 BGB entsteht ein solcher Anspruch, wenn eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist.
Entstehen dem Geschädigten Auto-, Motorrad-, Elektroroller-, Fahrradfahrer oder Fußgänger unmittelbar infolge eines Verkehrsunfalls unverschuldet erhebliche physische und/oder psychische Schäden, wird dieser über das Schmerzensgeld kompensiert.
So entsteht der Anspruch bei körperlichen Schädigungen sowie bei nachteilhaften psychischen Folgen wie der Entstehung von Ängsten oder psychischen Traumata infolge eines Unfalls. Angehörige eines Unfalltoten können bei übermäßigen Beeinträchtigungen einen Anspruch aufgrund eines so genannten Schockschadens haben.
Die Höhe des jeweiligen Schmerzensgeldes unterscheidet sich von Fall zu Fall und wird dementsprechend anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt. In diesem Zusammenhang wird der individuelle Grad der immateriellen Verletzungen betrachtet.
Dieser wird unter Zugrundelegung verschiedener Aspekte wie unter anderem der Schwere der Schädigungen und deren Folgen wie Einschränkungen in Beruf und Alltag, der Intensität der Schmerzen sowie der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und der medizinischen Behandlung bewertet. Auch wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit gewürdigt.
Bei einem etwaigen Mitverschulden des Geschädigten kann nichtsdestotrotz ein Schmerzensgeldanspruch entstehen, der allerdings gekürzt wird. Es besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn lediglich unerhebliche Verletzungen wie kleinsten Prellungen oder Kopfschmerzen vorliegen.
Verjährt ein Anspruch auf Schmerzensgeld?
Der Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt in der Regel nach drei Jahren. Geschädigte sollten möglichst schnell handeln, um Ihren Anspruch durchzusetzen. Erhebt der Anspruchssteller vor Ablauf der Frist Klage, so hemmt dies die Verjährung, sodass das Schmerzensgeld auf über die drei Jahre hinaus im Rahmen des betreffenden gerichtlichen Verfahrens durchsetzbar bleibt.
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Um Ihren Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall durchzusetzen, müssen Sie diesen gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung geltend machen.
Dabei müssen Sie nachweisen, dass der Unfall die Ursache für Ihre erheblichen immateriellen Schäden ist und der Unfallverursacher vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Es muss also die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ermittelt werden, um dieser sodann eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Schilderung des Unfallhergangs und Bezifferung des Schmerzensgeldes zuzusenden.
Anspruch nicht alleine geltend machen!
Dabei sollte der geschädigte juristische Laie ein solches Schreiben nicht leichtfertig selbst verfassen, da die gegnerische Haftpflichtversicherung beispielsweise anhand einer unglücklichen Formulierung ein Mitverschulden von Ihnen annehmen könnte. Außerdem sollte die korrekte Bezifferung des Schmerzensgeldes am besten von einem erfahrenen Profi vorgenommen werden, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen.
In Anbetracht dessen sowie der hohen Anforderungen an den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen Unfall und Verletzung holen Sie sich im besten Fall direkt rechtliche Unterstützung durch einen kompetenten Rechtsanwalt. Dieser prüft für Sie, ob ein Anspruch gegeben ist und wie hoch dieser zu beziffern ist.
Außerdem setzt er Ihr Schmerzensgeld gerichtlich durch, falls es notwendig ist. Denn Sie haben keine Garantie, dass der Schädiger auch wirklich zahlt oder mit der geforderten Geldsumme einverstanden ist.
Schalten Sie einen erfahrenen Anwalt wie ADAC Anwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin von Balduin & Partner ein, haben Sie beste Chancen, Ihre Rechte durchzusetzen und keine Fehler zu machen, sodass Sie beste Aussichten haben, Ihr Schmerzensgeld in voller Höhe zu erhalten.
Wir kennen die Schmerzensgeldtabellen und wissen aus Erfahrung, was man wie geltend machen kann.
Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie in jedem Fall die Polizei rufen, damit diese den Unfall protokolliert und einen Polizeibericht verfasst.
Sie sollten selbstverständlich auch die Rettungskräfte rufen bzw. unverzüglich einen Arzt aufsuchen, damit diese alle Verletzten versorgen und behandeln können und die körperlichen bzw. psychischen Schädigungen insbesondere zu Beweiszwecken dokumentieren. Dies sollte möglichst noch am Tag des Unfalls geschehen, damit die gegnerische Versicherung den Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung nicht bestreiten kann. Zögern Sie also nicht, auch im Interesse Ihrer Gesundheit.
Darüber hinaus schalten Sie im besten Fall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wie ADAC Anwalt Patrick Balduin ein, der in Zusammenarbeit mit Gutachtern und Sachverständigen dafür Sorge trägt, dass Sie Ihre Ansprüche materieller sowie immaterieller Art in voller Höhe durchsetzen können. Denken Sie auch daran, Belege über weitere Folgeschäden wie beschädigte Gegenstände oder Lohnausfall zu sammeln.
Für die Berechnung von Schmerzensgeldzahlungen existieren so genannte Schmerzensgeldtabellen. Diese berücksichtigen Gerichtsurteile zu Schmerzensgeldansprüchen und weisen dementsprechend für verschiedene Verletzungen immaterieller Art Schmerzensgelder auf.
Die Tabellen dienen jedoch lediglich der groben Einschätzung. Die tatsächliche Höhe wird in jedem Fall individuell ermittelt.
Die nachfolgende Tabelle listet beispielhaft einige Entscheidungen zu Schmerzensgeldern auf:
Unfallereignis / Verletzung | Schmerzensgeld | Urteil |
Verkehrsunfall unverschuldet / Leichte Prellungen | 250 Euro | OLG München 2016, Az. 10 U 3138/15 |
Verkehrsunfall unverschuldet / Leichtes Schleudertrauma | 500 Euro | OLG Saarbrücken 2003, Az. 3 U 144/03 |
Von einem Auto angefahrener Motorradfahrer / Innenmeniskusriss | 1.000 Euro | LG Essen 2004, Az. 12 O 170/02 |
Verkehrsunfall im Bahnverkehr unverschuldet / Fußamputation | 75.000 Euro | LG Bielefeld 2005, Az. 2 O 23/04 |
Grob fahrlässiger Verkehrsunfall unverschuldet / Schweres Schleudertrauma und Wachkoma | 500.000 Euro | OLG Oldenburg 2014, Az. 15 U 50/14 |
Empfehlung vom Verkehrsanwalt
Sollten Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalls sein, wenden Sie sich am besten an einen erfahrenen und kompetenten Fachanwalt für Verkehrsrecht, der die Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Schmerzensgeld in voller Höhe durchsetzt.
Angesichts der hohen Anforderungen an die Darlegungslast sowie der in Ihrem Interesse korrekten Bezifferung der Höhe des Schmerzensgeldes sollten Sie auf die fachliche Expertise unserer auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwälte setzen.
Wir sind eine auf das Verkehrsrecht und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche spezialisierte Kanzlei prüfen Ihren individuellen Fall und setzen Ihre Rechte außergerichtlich sowie gerichtlich durch. Die Erstberatung erfolgt dabei stets unverbindlich und kostenfrei.
Zögern Sie nicht, uns anzusprechen! Holen Sie sich mit unserer Hilfe das Ihnen zustehende Schmerzensgeld.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine Prüfung Ihres Schmerzensgeldanspruchs, beispielsweise per E-Mail an kontakt@balduin-partner.de
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