Beim Leasing kommt es bei der Rückgabe häufig zu Unstimmigkeiten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Insbesondere wird sich über den Zustand des Fahrzeugs gestritten. So erkennt der Leasinggeber Schäden, wo lediglich übliche Gebrauchsspuren gegeben sind. Zudem kommt es zu Problemen bei der Kilometerabrechnung.
Anschließend wird der Leasingnehmer mit einer saftigen Rechnung konfrontiert. Bevor Sie diese zahlen, lassen Sie sich beraten.
„Wir, die Rechtsanwälte von Balduin & Partner informieren Sie über die Probleme bei der Leasing Rückgabe, zeigen Ihnen Lösungsansätze auf und setzen Ihr Recht auf eine faire Rückgabe außergerichtlich und gerichtlich durch“, erklärt ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin.
Die Kernpunkte:
Zwar unterscheiden sich die verschiedenen Leasingarten, jedoch ist ihnen allen gemeinsam, dass sie bei der Rückgabe ein Problempotenzial bieten.
Insbesondere wird häufig darum gestritten, ob am Fahrzeug Schäden oder nur Gebrauchsspuren vorliegen.
Die Pflicht des Leasingnehmers, das KFZ in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, bedeutet nämlich gerade nicht, dass er für alle notwendigen Reparaturen aufkommen muss.
So ist mit den gezahlten Leasingraten der „normale“ Gebrauch des KFZ bereits abgegolten.
Die Beseitigung von Gebrauchsspuren, die im Rahmen dieser normalen oder auch vertragsgemäßen Nutzung entstanden sind, kann der Leasinggeber daher nicht ersetzt verlangen.
Ist also ein Kratzer an der Felge auf eine normale Nutzung des Fahrzeugs zurückzuführen, hat der Leasinggeber keinerlei Ansprüche gegen seinen Kunden.
Und selbst wenn sich herausstellt, dass Schäden oder Spuren am Fahrzeug auf eine übermäßige Nutzung zurückzuführen sind, muss der Kunde nicht ohne weiteres die vollen Reparaturkosten tragen.
Der Leasinggeber muss sich nämlich grundsätzlich die Nutzung im vertragsgemäßen Umfang anrechnen lassen.
Letztlich hat der Leasingnehmer also nur die Differenz zwischen den „vertragsgemäßen“ Lackspuren und den „übermäßigen“ Lackspuren zu tragen.
Bereits 1989 stellte das Landgericht Hamburg klar, dass der Leasinggeber, der vom Leasingnehmer Schadensersatz wegen übermäßiger Abnutzung des geleasten Autos verlangt, detailliert nachweisen muss, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche Mängel auf eine übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind.
Es genügt dafür nicht, ein Gutachten über die allgemein erforderlichen Reparaturen einzuholen. Erbringt er diesen Nachweis nicht und ist das Auto bereits weiterverkauft, kann sich die Leasinggeberin nicht auf ein pauschales Reparaturgutachten berufen. (LG Hamburg, Urteil vom 29-03-1989 – 2 S 140/88, NJW-RR 1989, 883ff.).
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Beim Kilometerleasing wird bei Abschluss des Leasingvertrags einvernehmlich festgelegt, wie viele Kilometer der Leasingnehmer mit dem Fahrzeug fahren darf. Sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer bei Rückgabe des Leasingautos höher als die vereinbarten Kilometer, muss der Leasingnehmer für die Mehrkilometer die vertraglich festgelegten Kilometersätze nachzahlen. Im umgekehrten Fall bekommt er Geld zurück.
Außerdem hat der Leasingnehmer für den Zustand des Autos einzustehen. Beim Kilometerleasing haftet er für den Minderwert nur, wenn beim Wagen eine übermäßige Abnutzung gegeben ist.
Demgegenüber muss er nicht für normale Gebrauchsspuren zahlen. So stellen nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte normale Benutzungsspuren keine übermäßige Abnutzung dar.
Wann eine derartige Abnutzung vorliegt, liegt jedoch „im Auge des Betrachters“, zumal keine objektiven Kriterien festgelegt sind, nach welchen sie sich bestimmt.
Dementsprechend versuchen Händler und Leasinggeber zu Unrecht, möglichst jede kleinste Gebrauchsspur bei Rückgabe in Rechnung zu stellen.
Probleme bei der Kilometerabrechnung?
Ebenfalls kommt es nicht selten zu Problemen mit der Kilometerabrechnung. Da diese sich nach den Vereinbarungen im Leasingvertrag richtet, muss genau geschaut werden, wie die jeweiligen Klauseln lauten und ob korrekt abgerechnet wurde.
Probleme bei der Bewertung des Zustandes des Fahrzeuges gilt es selbstredend auch beim Restwertleasing, bei dem der Leasingnehmer das Restwertrisiko trägt und dementsprechend in vollem Umfang für die Wertminderung einzustehen hat. Dabei ist die Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und tatsächlichem Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe entscheidend.
Doch auch hier wird getrickst: Denn oftmals wird der Restwert bei Abschluss des Vertrags zu hoch kalkuliert, um bei Rückgabe eine scheinbar höhere Wertminderung zu erzielen.
Der kalkulierte Restwert ist überdies beim Leasingvertrag mit Andienungsrecht von Bedeutung, bei dem der Leasinggeber vom Leasingnehmer einfordern kann, dass dieser das Fahrzeug nach Ende der Leasinglaufzeit kauft.
Um bei der Leasing Rückgabe möglichst keine bösen Überraschungen zu erleben, ist es ratsam, sich auf den Termin gut vorzubereiten.
Rückgabeprotokoll – erst in Ruhe überprüfen
Nicht zuletzt sollte man sich nicht drängen lassen, das Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen. Am besten, man nimmt es mit nach Hause, liest es sich in Ruhe durch oder legt es einem Anwalt zur Prüfung vor, bevor man im Wege seiner Unterschrift Schäden anerkennt, die eigentlich nur bloße Gebrauchsspuren sind. Auch sollte man mündliche Absprachen stets schriftlich dokumentieren lassen.
Des Weiteren ist es ratsam, den gesamten Leasingvertrag samt, insbesondere die Klausel zu dem kalkulierten Restwert von einem kompetenten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Wie oben dargelegt, wird dieser Wert häufig zu hoch angesetzt, um bei Rückgabe eine möglichst hohe Wertminderung zu erwirken.
Ein erfahrener Anwalt prüft sämtliche Klauseln des Vertrags, das Rückgabeprotokoll und die Beweislage genau und setzt ihr gutes Recht auf eine faire Leasingrückgabe ohne Anrechnung bloßer Gebrauchsspuren oder Tricksereien bei der Kilometerabrechnung sowie beim Restwert durch.
Am besten Sie lassen sich im Hinblick auf Ihre Leasing Rückgabe rechtlich von uns beraten und setzen Ihre Rechte bei der Leasing Rückgabe auf Grundlage unserer ausgewiesenen Expertise im Vertrags-, Automobil- und Verkehrsrecht durch.
Wir, die Rechtsanwälte von Balduin & Partner sind eine bundesweit tätige und auf das Verkehrsrecht spezialisierte Verbraucherrechtskanzlei.
Wir untersuchen Ihren Leasingvertrag samt Allgemeinen Geschäftsbedingungen und suchen nach unwirksamen Klauseln, prüfen die Sachlage und setzen Ihre Rechte außergerichtlich sowie gerichtlich durch.
Lassen Sie sich keine Ungerechtigkeiten seitens des Leasinggebers gefallen und setzen Sie mit unserer Hilfe eine faire Leasing Rückgabe durch.
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