8. Juni 2022

Probleme mit Auto – Abo | Rechte & Mängel – Anwalt erklärt

Auto Abos sind eine moderne und beliebte Möglichkeit schnell und einfach an sein Wunschauto zu gelangen.

Gerade die Flexibilität zieht viele Kunden an.

Doch auch bei den Auto Abos kommt es zu rechtlichen Problemen.

Wie lässt sich dieses Geschäftsmodell rechtlich bewerten?

Welche Rechte hat man als Abonnent, wenn es doch einmal zu Problemen kommen sollte?

Wir klären Sie auf.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

  • Auto Abos sind rechtlich als Leasingvertrag zu qualifizieren
  • Die BGB- Vorschriften über die Miete finden entsprechende Anwendung
  • Dem Auto Abo- Nehmer stehen Gewährleistungsrechte zu
  • Gewährleistungsrechte sind oft in den AGB festgehalten
  • Abo-Anbieter führen die Reparaturen meist in eigenen Vertragswerkstätten durch

Was ist ein Auto Abo?

Bei einem Auto Abo wird dem Kunden gegen die Entrichtung einer monatlichen Rate die Nutzung eines oder mehrerer PKW gewährt.

Der Abo Anbieter behält die Eigentumsrechte an dem PKW.

Mit der zu zahlenden Gebühr sind sämtliche Nebenkosten abgedeckt (also beispielsweise Kfz Steuer, Wartungskosten oder Versicherungskosten).

Die angebotenen Services von Auto Abos können recht stark variieren, besonders bei der Laufzeit.

Abgrenzung zu anderen Geschäftsmodellen

Ein Auto Abo ist sowohl gegenüber dem Geschäftsmodell des Leasings, als auch gegenüber dem Car Sharing abzugrenzen.

Der Unterschied zum Leasing besteht darin, dass der Zeitraum der Überlassung des Autos flexibler gestaltet werden kann.

Bei dem Auto Abo kann das Fahrzeug je nach Vertrag oft mehrmals im Jahr gewechselt werden.

Beim Leasing ist es so, dass man in der Regel an den einmal gewählten Wagen für eine längere Zeit gebunden ist.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass beim Auto Abo alle Kosten inklusive sind, von der Steuer bis hin zur Versicherung oder dem TÜV.

Beim Leasing hingegen muss man für viele Kosten selbst aufkommen.

Der Unterschied zum Car Sharing hingegen besteht darin, dass man für den gewünschten Zeitraum einen eigenen PKW erhält.

Patrick Balduin

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner

Nikias Roth

Rechtsanwalt

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Rechtliche Einordnung des Auto Abos

Das Landgericht München hat mit seiner Entscheidung vom 27.05.2021 (17 HK O 11810/20) unter anderem festgestellt, dass das Auto Abo trotz seiner Unterschiede zum Leasing rechtlich als Leasingvertrag zu qualifizieren ist.  

Denn die bestehenden Unterschiede seien nicht derart grundlegend, dass das Auto Abo rechtlich anders zu bewerten sei als das Leasing.

Mit dieser Entscheidung hatte das Landgericht einer Auto-Abo Anbieterin verboten Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen.

Rechtliche Einordnung des Leasings

Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, ähnlich wie bei der Pacht oder der Miete.

Die Regeln über den Mietvertrag, also die §§535 ff. BGB, finden hier entsprechende Anwendung.

Rechte bei einem Auto Abo

Steht dem Abonnenten ein Minderungs- und Nachbesserungsrecht zu?

Viele Auto Abo Anbieter legen in ihren AGB fest, wann und wie die Nachbesserung besteht und durchgeführt werden soll.

In der Regel verfügt der Abo-Anbieter über Vertragswerkstätten, in denen dann die Reparaturen vorgenommen werden.

Man sollte sich im Fall von Mängeln also direkt an den Abo-Anbieter wenden.

Auch die Minderungsmöglichkeiten werden in aller Regel in der AGB auftauchen.

In aller Regel wird zur Geltendmachung einer Minderung über die AGB ein erheblicher Sachmangel vorliegen müssen.

Sollten sich wider Erwarten keine AGB Regelungen zur Minderung oder Nachbesserung wiederfinden gelten die mietrechtlichen Gewährleistungsrechte im Verhältnis des Abo-Nehmers gegenüber dem Abo- Anbieter entsprechend.

Es ist also gesetzlich beispielsweise eine Minderung über die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche möglich.

  • 536 I BGB enthält dazu folgende Regelung: „Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.“

Ein solcher Mangel liegt vor, wenn eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von der vertraglich vorgesehenen vorliegt.

Wann liegt eine solche erhebliche Aufhebung der Tauglichkeit vor?

Von einer erheblichen Aufhebung der Tauglichkeit wird man sprechen können, wenn das Fahrzeug erhebliche Schäden aufweist, die eine normale Nutzung des PKW unmöglich machen.

Das können beispielsweise Schäden an der Karosserie oder auch Motorschäden sein.

Besteht nun ein solcher Mangel während der Zeit, in der das Auto-Abo abgeschlossen ist (und für die der Abo-Nehmer ja auch monatliche Raten zahlt), dann kann der Abo-Nehmer eine Minderung der Rate verlangen.

Was sagt der BGH zum Begriff des erheblichen Sachmangels?

Laut BGH ist ein Sachmangel zur Begründung von Gewährleistungsrechten zumindest immer dann erheblich, wenn die Mängelbeseitigungskosten 5% des Kaufpreises übersteigen (BGH Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13).

BGH, Urteil v. 28.5.2014, VIII ZR 94/1 BGH, Urteil v. 28.5.2014, VIII ZR 94

Ansprüche gegen Hersteller?

Bei einem Leasingvertrag ist es oftmals so, dass der Leasinggeber darüber hinaus die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasingnehmer abtritt und dem Leasingnehmer dadurch ein Anspruch auf Nacherfüllung oder Nachbesserung gegenüber dem Händler zusteht, sofern ein Mangel auftaucht.

Beim Auto-Abo wird es aber oftmals so sein, dass die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche nicht abgetreten werden, sondern der Abo-Anbieter selbst die Nachbesserung vornehmen wird, wenn es zu einem Mangel kommen sollte.

Das wird sich letztendlich aus den AGB ergeben.

Es entspricht aber vor allem den Werbezwecken von Auto-Abos, dass sich der Abo-Nehmer gerade nicht an den Händler wenden muss, um eine Nachbesserung zu verlangen.

Der Abo-Nehmer soll möglichst wenig Aufwand haben, wenn er einen Mangel feststellt.

fristlose Kündigung eines Auto Abos?

Auch die außerordentliche Kündigung des Auto Abos wird in aller Regel in der AGB des Auto Abo Anbieters geregelt sein.

Dann sind auch die entsprechenden Voraussetzungen, die beide Parteien zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, individuell festgelegt.

Wenn dies nicht der Fall sein sollte ist wiederrum auf die mietrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen.

Die außerordentliche Kündigung ist im §543 I BGB geregelt.

Danach kann jede Partei das Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.

Wann ein wichtiger Grund vorliegt regelt §543 I S.2 BGB.

Ein wichtiger Grund liegt vor, „wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, dann kann gemäß §543 III BGB die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgter Abmahnung erfolgen.

Es bestehen jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel.

Diese Ausnahmen sind im §543 III 2 BGB geregelt.

Gemäß §543 III 2 Nr. 1 BGB gilt diese Regel beispielsweise dann nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

wichtige Kündigungsgründe bei Auto Abos

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist sicherlich dann gegeben, wenn ein erheblicher Sachmangel vorliegt und der Abo-Anbieter sich weigert den Mangel zu beheben.

In diesem Fall ist ein Festhalten am Vertrag absolut unzumutbar.

Ein wichtiger Grund wird auch dann vorliegen, wenn der Abo-Geber den erheblichen Sachmangel entweder nicht behoben bekommt oder aber die Mängelbeseitigung zu viel Zeit in Anspruch nimmt.

Wenn der Abo-Geber es mehrmals versucht den Mangel zu beheben und es auch bei dem vierten oder fünften Anlauf nicht funktioniert liegt ebenfalls ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor.

Besteht nun eine der beschriebenen Situationen, dann ist es dem Abo-Nehmer möglich das Auto-Abo außerordentlich zu kündigen.

Außerdem ist noch § 543 II S. 1 BGB zu beachten.

Dieser regelt wann insbesondere ein wichtiger Grund vorliegt.

Unter anderem besteht ein wichtiger Grund natürlich auch dann, wenn dem Abo-Nehmer das Fahrzeug entzogen wird und er es nicht wie vorgesehen nutzen kann (§543 II S.1 Nr. 1 BGB).

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