Nachdem Sie Ihren Oldie erworben haben, stellen Sie Sachmängel fest? Das Fahrzeug weist nicht die versprochene Originalität auf? Oder sie haben ein historisches Fahrzeug verkauft und der Käufer verlangt nun den Kaufpreis zurück?
Bei allen rechtlichen Fragen rund um den Kauf und Verkauf von klassischen Fahrzeugen sind Ihnen unsere kompetenten Anwälte behilflich.
Sie haben einen Old- oder Youngtimer gekauft und bemerken Sachmängel an diesem?
Dann setzen Sie Ihre kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche mit Hilfe unserer Rechtsanwälte für Oldtimer erfolgreich gegen den Verkäufer durch.
Sie haben als Käufer eines klassischen Fahrzeugs ein Recht auf:
Diese Rechte stehen beim Leasing übrigens auch dem Leasingnehmer zu. So kann dieser zum Beispiel nach erfolgtem Rücktritt die Anzahlung und sämtliche Leasingraten gegen Fahrzeugrückgabe unter Anrechnung der Nutzungsvorteile zurückverlangen.
Wichtig: Zwei Jahre nach Übergabe der Kaufsache verjähren die Gewährleistungsansprüche des Käufers. Bei Gebrauchtwagen kann diese Frist auf ein Jahr reduziert sein. Wir prüfen für Sie, ob die Verkürzung rechtens ist
Sofern der Händler Ihnen die Mängel arglistig, also mit Wissen oder Wollen verschwiegen hat, können Sie sich direkt vom Kaufvertrag lösen, indem Sie die Anfechtung erklären.
Hierzu genügt es, wenn der Verkäufer Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht hat. Damit ist gemeint, dass er ohne Nachprüfung falsche Angaben macht, obwohl ihm ersichtlich ist, dass diese wesentlich für die Kaufentscheidung sind.
Sie müssen die Anfechtung ab Kenntnis der Täuschung innerhalb eines Jahres erklären. Sofern Sie noch keine Kenntnis haben, verjährt das Recht auf Anfechtung nach zehn Jahren.
Rechtsanwalt für Verkauf von Oldtimern und Youngtimern
Sie haben ein historisches Fahrzeug verkauft und nun möchte der Käufer den Kaufpreis zurückhaben? Der Käufer wirft Ihnen arglistige Täuschung vor? Oder Sie möchten einen rechtssicheren Kaufvertrag erstellen lassen?
Dann sind unsere Rechtsanwälte und Experten im Automobil- und Kaufrecht die richtigen Ansprechpartner. Wir bieten Ihnen unter anderem:
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Sobald Sie an Ihrem historischen Fahrzeug Sachmängel entdecken, sollten Sie sich schriftlich an den Verkäufer wenden und Nachbesserung beziehungsweise Reparatur verlangen.
Setzen Sie ihm in jedem Fall eine Frist, etwa von 14 Tagen. Lehnt der Verkäufer eine Mangelbeseitigung ab oder lässt er die gesetzte Frist verstreichen, können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, wenn der Mangel nicht unerheblich ist.
Wenn der Verkäufer Mängel vorsätzlich, also wissentlich oder willentlich verschwiegen hat, können Sie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung erklären, damit Sie den gezahlten Kaufpreis gegen Fahrzeugrückgabe direkt zurückerhalten.
Ein Vorsatz des Verkäufers ist auch gegeben, wenn er Angaben „ins Blaue hinein“ macht. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist auch möglich, wenn die Gewährleistungsrechte bereits verjährt sind.
Wie kann mir ein Verkehrsanwalt helfen?
Unsere Rechtsanwälte für Oldtimerrecht machen Ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer außergerichtlich geltend und setzt diese gegebenenfalls gerichtlich durch. Durch die Beauftragung eines Anwaltes vermeiden Sie es, Fehler bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu begehen, etwa bei der Setzung einer angemessenen Frist.
Habe ich auch Gewährleistungsrechte, wenn ich meinen Oldie nur lease?
Auch Leasingnehmern stehen die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte gegen den Händler beziehungsweise Lieferanten zu.
Diese werden beim Leasing vom Leasinggeber an den Leasingnehmer abgetreten. Letzterer ist in der Regel sogar vertraglich verpflichtet, sie im Falle von Mängeln geltend zu machen.
Nach gescheiterter Nachbesserung kann der Leasingnehmer schließlich unter anderem den Rücktritt vom Leasingvertrag gegenüber dem Leasinggeber erklären, um Anzahlung und Leasingraten gegen Fahrzeugrückgabe unter Anrechnung der Nutzungsvorteile zurückzubekommen.
Unsere Rechtsanwälte für Oldtimerrecht sind Spezialisten auf dem Gebiet des Werkrechts.
Wir machen Ihre Ansprüche gegen den Restaurator, die Werkstatt oder den Automechaniker erfolgreich geltend.
Als Werkbesteller einer Restauration oder Aufbereitung Ihres Oldtimers haben Sie folgende werkvertragsrechtliche Gewährleistungsrechte:
Ebenfalls beraten und vertreten wir Restauratoren beziehungsweise Werkunternehmer.
Zu unseren anwaltlichen Leistungen zählen beispielsweise:
Falls Sie bereits bei Abholung Ihres Oldies Mängel entdecken, sollten Sie die Abnahme verweigern, sofern der Mangel nicht unerheblich ist. Sofern Sie erst später feststellen, dass der Restaurator oder Mechaniker Ihr historisches Fahrzeug mangelhaft restauriert oder repariert hat, sollten Sie diesen schriftlich zur Nachbesserung auffordern und ihm eine angemessene Frist dazu setzen, die in der Regel 14 Tage beträgt. Weigert dieser sich oder lässt er die Frist verstreichen, können Sie beispielsweise vom Werkvertrag zurücktreten.
Welche Gewährleistungsansprüche habe ich gegen den Restaurator oder die Werkstatt?
Zu den werkrechtlichen Gewährleistungsansprüchen zählen der Anspruch auf Nachbesserung, Kostenerstattung für eine Selbstvornahme nach gescheiterter Nacherfüllung, Minderung des Entgelts, Rücktritt, Schadens- und Aufwendungsersatz. Vorrangig müssen Sie dem Werkunternehmer die Gelegenheit geben, den Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen. Falls diese scheitert oder der Werkunternehmer sich weigert, können Sie weitere Ansprüche geltend machen.
Wie kann mir ein Verkehrsanwalt weiterhelfen?
Unsere Anwälte für Oldtimer können helfen, indem sie Ihre Ansprüche gegen den Restaurator oder die Werkstatt außergerichtlich wie gerichtlich durchzusetzen. Beauftragen Sie uns, vermeiden Sie es außerdem, Fehler bei der Geltendmachung Ihrer Gewährleistungsansprüche zu machen, etwa bei der Setzung einer angemessenen Frist.
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Wir gehören zu unseren Beratungsfeldern im Rhein- und Ruhrgebiet zu einer der führenden Anwaltskanzleien. Fachanwaltschaften und eine jahrelange Prozesserfahrung sowie modernste technische Lösungen garantieren, dass wir das beste Ergebnis für Sie erzielen. Bundesweit.
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