Käufer und Leasingnehmer von Neufahrzeugen warten aktuell monatelang auf die Lieferung Ihres Wagens. Der Grund dafür liegt in einem weltweiten Mangel an für die Fahrzeugproduktion zwingend notwendigen Halbleitern, der zuvörderst durch die Corona-Pandemie verursacht wurde.
Viele Käufer sind daher verärgert und fragen sich, welche Rechte sie haben und ob sie sich vom Vertrag lösen können, um ihr Geld zurückzubekommen.
„Sie haben die Möglichkeit, sich wegen der enormen Lieferverzögerungen einseitig vom Vertrag zu lösen. Sprechen Sie uns gerne an, wir prüfen Ihren jeweiligen Auto-Kaufvertrag und setzen Ihre Rechte gegen die Händler außergerichtlich und gegebenenfalls auch gerichtlich durch“, erklärt ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin.
Die Kernpunkte:
Möchten Sie sich aufgrund dessen, dass Sie Ihren Wagen infolge der weltweiten Lieferengpässe noch nicht erhalten haben, vom Vertrag lösen, so können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Im Falle des Rücktritts lösen Sie sich einseitig vom Vertrag und erhalten die Anzahlung bzw. den bereits gezahlten Kaufpreis zurück. Demgegenüber wird der Händler von seiner Pflicht befreit, Ihnen das bestellte Auto zu liefern.
Jedoch muss für einen rechtswirksamen Rücktritt wegen Lieferverzögerungen die Voraussetzung erfüllt sein, dass der Händler mit seiner Pflicht zur Lieferung in Verzug ist. Um im Einzelfall zu bestimmen, wann dies gegeben ist, muss in den jeweiligen Kaufvertrag geschaut werden.
In der Regel wird hinsichtlich unverbindlichen Lieferterminen vertraglich vereinbart, dass der Verkäufer erst dann in Verzug gerät, wenn der jeweilige Termin um 6 Wochen überschritten wird und der Käufer ihn dazu auffordert, das Fahrzeug zu liefern. Bei beim Händler bereits vorhandenen Wagen liegt die Frist für gewöhnlich bei 10 Tagen.
Bei einem verbindlichen Liefertermin kommt der Verkäufer automatisch in Verzug.
Wenn Sie vom Vertrag zurücktreten wollen, müssen Sie dem Händler sodann zusätzlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Verstreicht diese, so können Sie Ihren Rücktritt wirksam erklären.
Allerdings wird nicht selten vertraglich vereinbart, dass sich die Lieferfrist bei höherer Gewalt oder Produktionsstörungen verlängert. Diese Verlängerung darf allerdings nicht länger als vier Monate sein.
Sind bereits 4 Monate nach dem unverbindlichen Liefertermin vergangen, können Sie direkt und ohne Fristsetzung zurücktreten.
Übrigens: Sämtliche Erklärungen Ihrerseits müssen Sie schriftlich vornehmen, um für den Fall einer rechtlichen Streitigkeit auf Beweismittel zurückgreifen zu können.
Rechtsanwalt
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Grundsätzlich hat der Käufer im Falle des Verzugs auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser wird bei leichter Fahrlässigkeit vertraglich in der Regel auf höchstens fünf Prozent des Kaufpreises beschränkt.
Im Falle der globalen Lieferengpässe ist die Frage nach Schadensersatzansprüchen aufgrund dessen, dass den Händlern kein Verschulden trifft, nicht pauschal zu beantworten. Ausgeschlossen ist der Schadensersatz aber nicht.
Es kommt auch auf die Vereinbarungen zwischen Händler und Käufer sowie die Umstände des individuellen Einzelfalls an, sodass es ratsam ist, sich rechtlichen Rat einzuholen, um sämtliche Handlungsmöglichkeiten zu prüfen.
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Lassen Sie Ihren individuellen Kaufvertrag gerne von unserem auf das Automobil- und Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwälte prüfen, um Ihnen sämtliche rechtlichen Handlungsoptionen aufzuzeigen und Ihre kaufrechtlichen Ansprüche, beispielsweise auf Kaufpreisrückzahlung außergerichtlich oder gerichtlich gegen die Händler durchzusetzen.
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Fachanwalt für Verkehrsrecht & ADAC Anwalt Patrick Balduin unterstützt Sie mit seiner hohen fachlichen Expertise und setzt Ihr gutes Recht durch.
Wir, die Rechtsanwälte von Balduin & Partner sind eine auf das Automobil- und Verkehrsrecht spezialisierte und bundesweit tätige Verbraucherrechtskanzlei, die bereits eine Vielzahl von kaufrechtlichen Fällen zur ausgewiesenen Zufriedenheit unserer Mandanten erfolgreich bearbeitet hat.
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