Sie sind nicht geimpft und nunmehr droht Ihnen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag vorgelegt?
Im Folgenden zeigen wir auf, ob dem Personal z.B. aus der Pflege oder Medizin gekündigt werden kann, falls diese sich gegen eine Corona – Impfung entschieden haben.
„Sofern Ihnen gekündigt wurde, weil Sie keine Impfung haben, kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Prüfung aller Optionen“ empfiehlt Fachanwalt für Arbeitsrecht Balduin.
Die Kernpunkte:
Bis zum 15.03.2022 muss medizinisches Person im Sinne der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung geimpft oder genesen sein.
Die Impfpflicht gilt nicht, sofern Betroffene aufgrund medizinischer Kontradiktionen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Der ab dem 15.03.2021 bestehenden Impfpflicht unterfallen medizinisches Personal, aber auch weitere in Praxen oder entsprechenden Einrichtungen tätige Personen, wie zB Reinigungskräfte.
Von der Impfpflicht ausgeschlossen sind allenfalls Personen, die zeitlich nur vorübergehend in betroffenen Institutionen tätig sind, wobei dies bei einem Aufenthalt von nur wenigen Minuten angenommen wird. Des Weiteren gilt die Impfpflicht nicht für Personen, die in derartigen Einrichtungen untergebracht, behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausgeschlossen von der Impfplicht sind überdies auch Begleitpersonen der untergebrachten, behandelten, betreuten oder gepflegten Personen.
Wie kommt man der Impfpflicht nach?
Betroffene Personengruppen sind ab dem 15.02.2022 dazu verpflichtet, ein ärztliches Zeugnis dahingehend vorzulegen, dass sie genesen, geimpft oder aufgrund medizinischer Kontradiktion ungeimpft sind.
Sie verweigern die Impfung und nunmehr fürchten Sie um Ihren Arbeitsplatz? Wir prüfen alle Optionen für Sie:
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Fraglich ist nun für Betroffene, ob die Vorlagepflicht eines ärztlichen Zeugnisses mit Blick auf die Impfpflicht rechtlich zulässig ist und ob Betroffene bei Verweigerung tatsächlich gekündigt werden können.
Grundsätzliche Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage
Hinreichende Erfolgsaussichten sind jedenfalls dann gegeben, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
Das ist dann der Fall, wenn bei einem Arbeitgeber mehr als zehn Beschäftigte auf Dauer tätig sind, und Sie in dem Betrieb länger als sechs Monate tätig sind.
Im Fall der Verweigerung der Durchführung von bereitgestellten Corona-Schnelltests wurde bisher so verfahren, dass Arbeitnehmer, die sich weigerten, vor Arbeitsbeginn bereitgestellte Corona-Schnelltests durchzuführen, gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben und so eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt war.
Dies verhält sich bei Verweigerung der Impfung nach vorangegangener Impfpflicht für oben genannte Berufszweige ähnlich.
Hier wie bei der Verweigerung der Durchführung eines Schnelltests, verweigern Betroffene die Erfüllung einer Pflicht, welche eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs.2 KSchG rechtfertigen kann, sodass eine verhaltensbedingte Kündigung bei unterlassener Impfung nicht ausgeschlossen werden kann.
Über die verhaltensbedingte Kündigung hinaus könnte im Falle der unterlassenen Impfung auch eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Grund für die Kündigung in der Person des Betroffenen. Es geht darum, dass Betroffene aufgrund persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten oder deren Nichtvorliegen den Zweck des Arbeitsvertrages dauerhaft nicht mehr erfüllen können.
Bei unterlassener Einholung eines ärztlichen Zeugnisses in Bezug auf die Impfung, tritt genau dieser Zustand ein. Betroffene können bei Unterlassen dieser Pflicht den Zweck des Arbeitsvertrages dauerhaft nicht mehr erfüllen, da die unterlassene Impfung das Betretungs- und Beschäftigungsverbot folgert. Dies wird vom Gesetzgeber so vorgeschrieben.
Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, wie z. B. dem Leistungserbringen im Rahmen des Home-Offices ist in betroffenen Berufsgruppen auch nicht möglich, sodass auch eine personenbedingte Kündigung in derart gelagerten Fällen grundsätzlich möglich ist.
Die Impfpflicht wurde vom Gesetzgeber eindeutig formuliert und lässt Auslegungen grundsätzlich nur wenig Platz.
Dennoch bestehen rechtliche Bedenken gegen die Aussprache der Impfpflicht. Insbesondere in Bezug auf Grundrechte kommen erhebliche Bedenken auf.
Die Kündigung könnte nämlich unverhältnismäßig sein!
Auf der einen Seite steht die Durchführung und Sicherung der Volksgesundheit im Interesse Aller und auf der anderen Seite steht die Ausübung der Berufs- sowie allgemeinen Handlungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit der im medizinischen Bereich Beschäftigten.
Hier werden die Arbeitsgerichte eine umfassende Interessenabwägung vornehmen müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehen und der niedrigen Hospitalisierungsrate könnte der Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sein.
Kündigungsschutzklage dennoch erfolgsversprechend?
Nun stellt sich die Frage, ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg hätte.
Klar ist, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne den verlangten Impfnachweis nicht länger beschäftigen darf.
Dennoch kann eine Kündigung nur in Betracht kommen, wenn dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Die Unzumutbarkeit ist zu verneinen, wenn der Arbeitgeber mildere Mittel als die Kündigung wählen kann und muss:
Statt der Aussprache der Kündigung können Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit aussprechen. Zumindest für eine gewisse Zeit ist die unbezahlte Freistellung von der Arbeit dem Arbeitgeber als mildere Mittel zumutbar.
Weiterhin müssen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber grundsätzlich sowohl vor der verhaltensbedingten als auch der personenbedingten Kündigung abgemahnt werden. In den vorliegenden Fällen der Kündigung könnten Arbeitnehmer dahingehend abzumahnen sein, dass vor Aussprache der Kündigung ausdrücklich klargestellt wird, dass ohne Impfnachweis eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen wird.
Die zuvor angesprochene unbezahlte Freistellung von der Arbeit würde dem Arbeitnehmer dann genügend Zeit geben, sich über die Impfung als solche nochmals Gedanken zu machen.
Auch könnte der Arbeitnehmer im Homeoffice eingesetzt werden.
Hinzu kommt eine mögliche Unverhältnismäßigkeit!
Nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen eine interessengerechte Beratung bei dieser komplexen Fragestellung ermöglichen.
Unser Ziel ist es:
Wir sind eine Fachkanzlei für Arbeitsrecht und konnten in den letzten Jahren mehr als 1.000 Kündigungsschutzprozesse erfolgreich abschließen.
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