12. Oktober 2021
Mercedes EQC Reichweite Anwalt

Dieselskandal bei Mercedes C 200 | Neues Urteil 2021 – jetzt klagen

Sie fahren einen Mercedes C200 Bluetec, welcher nicht älter als 6 Jahre ist und fragen sich, ob Ihr Daimler vom Abgasskandal betroffen ist? Vorweg die Antwort: Ja!

Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Daimler AG zur Rücknahme eines im Jahr 2015 erstzugelassenen Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz C 200 BlueTec mit dem Motor OM 626 sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 86 % des Kaufpreises nebst Zinsen (LG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2021 – 23 O 26/21).

Die Rechtsanwälte von Balduin & Partner haben damit für die Klägerin einen Erfolg gegen Mercedes-Benz erwirkt, sodass der Automobilhersteller das Fahrzeug der C-Klasse mit dem Motor OM 626 zurücknehmen muss und Schadensersatz zu leisten hat.

„Nutzen auch Sie diese Rechtsprechung für sich, wenn Sie ein Dieselauto von Mercedes-Benz fahren, welches nicht älter als 6 Jahre ist,“ rät ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin.

C 200 BlueTec vom Dieselskandal betroffen – Urteil für Verbraucher

Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Daimler AG, das Fahrzeug Mercedes-Benz C 200 BlueTec mit dem Motor OM 626 zurückzunehmen und der Klägerin Schadensersatz in Höhe von ca. 26.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Im Jahr 2016 erwarb die Klägerin den im Jahr 2015 erstzugelassenen, gebrauchten Mercedes-Benz der C-Klasse von der Daimler AG, der mit dem Motor OM 626 ausgestattet war. Der Kaufpreis des Fahrzeugs lag bei rund 30.000,00 Euro.

Das Fahrzeug verfügte über das System der so genannten Abgasrückführung. Bei dieser werden die Abgase zur Überprüfung der Emissionen von Stickoxid teilweise in den Motor zurückgeführt.

Im Zuge des Dieselskandals stellte sich heraus, dass das Fahrzeug der Klägerin über eine so genannte unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Absatz 2 der Verordnung 715/2007/EG verfügte. Daher wurde der Mercedes vonseiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) zurückgerufen.

Der C 200 BlueTec verfügte unter anderem über ein so genanntes „Thermofenster“. Bei diesem wird die Abgasrückführung bei niedrigen Außentemperaturen verringert. Dadurch steigt die Emission von Stickstoff durch das Fahrzeug stark an.

Unsere Kanzlei fragte beim KBA eine Auskunft zu dem betreffenden Fahrzeug an. Dieses teilte uns mit, dass unzulässige Abschalteinrichtungen vorlagen. Das betreffende Fahrzeug erfüllte somit nicht die rechtlichen Anforderungen.

Die Daimler AG verschwieg dem Kraftfahrt-Bundesamt diese Abschalteinrichtungen im Rahmen des Typengenehmigungsverfahren.

Vor diesem Hintergrund verlangte die Klägerin Anfang 2021 Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Jedoch wies die Daimler-AG ihr Verlangen zurück, woraufhin sie, durch unsere Anwaltskanzlei Balduin & Partner vertreten, klagte.

Die Gegenseite beantragte hingegen, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht entschied für unseren Mandanten.

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Was wurde unserem Kläger wegen der Dieselmanipulation des C200 zugesprochen?

Die Daimler AG wurde am 25.06.2021 vor dem Landgericht Stuttgart verurteilt, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von ca. 26.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 200 BlueTec. Außerdem entschied es, dass die beklagte Daimler AG die Kosten des Verfahrens trug.

Das Landgericht entschied, dass sowohl ein Anspruch aufgrund einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB sowie ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 831 Absatz 1 Satz 1 BGB bestand.

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Mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen bei der Mercedes C-Klasse

Zwar wurde dem Fahrzeug im Rahmen des Typengenehmigungs-Verfahrens durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Typengenehmigung ursprünglich erteilt. Das Landgericht Stuttgart erkannte jedoch, dass der Mercedes der Klägerin eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt.

Das Fahrzeug erfüllte somit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere konnte es die Vorschriften zur Minderung der Stickoxidemissionen und zugunsten der Luftqualität bei Dieselfahrzeugen nicht einhalten.

Die Daimler AG als Hersteller informierte das KBA nicht darüber, obwohl sie dazu verpflichtet war. Nachdem das KBA Kenntnis von den unzulässigen Abschalteinrichtungen im betreffenden Mercedes-Benz erlangte, rief es das Fahrzeug zurück.

Das Gericht wies darauf hin, dass seitens des KBA keine Einzelheiten zu den Mängeln veröffentlicht wurden, sodass die Klägerin nicht in der Lage war, nachzuweisen, welche Abschalteinrichtungen genau eingesetzt wurden.

Allerdings konnte man aufgrund der Nachrichten und öffentlichen Informationen sowie des Rückrufs durch das KBA vermuten, dass eine solche vorlag.

Jedoch erklärte das Gericht, dass es der beklagten Daimler AG leicht möglich gewesen wäre, den Sachverhalt aufzuklären und ihr eine so genannte „sekundäre Darlegungslast“ zukam. Dieser kam der Hersteller allerdings nicht nach, da er keine näheren Angaben zum Rückruf machte und die Darlegungen des KBA nicht widerlegen konnte.

Insbesondere griff nach Ansicht des Landgerichts auch keine der in der Verordnung geregelten Ausnahmen, beispielsweise, dass das „Thermofenster“ notwendig sei, um Beschädigungen des Motors zu vermeiden. Auch dies habe die Daimler AG nicht ausreichend darlegen können.

Die von unserer Anwaltskanzlei vertretene Klägerin jedoch sei ihrer Darlegungslast mehr als genügend nachgekommen, zumal wir von dem KBA eine Auskunft verlangt hatten, aus der hervorging, dass unzulässige Abschalteinrichtungen vorlagen.

Das Gericht ging folglich davon aus, dass das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Daimler AG zugestanden war.

Täuschung des KBA und der Verbraucher sowie Schädigung der Umwelt

Der Schaden der Klägerin ist dem Landgericht Stuttgart zufolge dadurch entstanden, dass ein ungewollter Vertrag zwischen der Daimler AG und der Klägerin abgeschlossen worden war, da die Klägerin ein Auto mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erwarb.

Das Fahrzeug erfüllte somit die gesetzlichen Vorschriften nicht, sodass der Kauf des Autos für die Klägerin unvorteilhaft war. Es sei davon auszugehen, dass sie das Fahrzeug bei Kenntnis dieses Umstands nicht gekauft hätte, so das Landgericht.

Insbesondere habe die Klägerin befürchten müssen, dass ihr Mercedes mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung stillgelegt worden wäre. Es lag folglich ein so genannter „Vermögensdispositionsschaden“ vor.

Das Landgericht Stuttgart wies darauf hin, dass daran auch ein nachträgliches Software-Update nichts ändere, da der Schaden ursprünglich schon beim Kauf des Fahrzeugs vorlag.

Der Schaden sei durch ein vorsätzliches Täuschungsverhalten der Daimler AG mit Wissen und Wollen von Vorstandsmitgliedern herbeigeführt worden. Der Hersteller habe neben dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auch die Verbraucher getäuscht, deren Vertrauen in vorschriftsgemäß hergestellte Fahrzeuge verletzt worden sei.

Das Verhalten der Daimler AG ist nach Ansicht des Landgerichts sittenwidrig, da sie durch ihre Täuschung das Ziel verfolgt habe, viele Fahrzeuge zu verkaufen und Gewinne zu erzielen, indem sie den Irrtum der Verbraucher ausgenutzt habe.

Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten sittenwidrig, da infolge des Inverkehrbringens von einer hohen Anzahl an Fahrzeugen durch den Hersteller die Umwelt in einer erheblichen Art und Weise geschädigt wurde.

Letztlich bezifferte das Landgericht Stuttgart den Schaden auf ungefähr 26.000,00 Euro und verurteilte die Daimler AG zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückübereignung des Mercedes-Benz C 200 BlueTec durch die Klägerin, damit diese so gestellt war, als ob die Umstände, die zu dem Schaden führten, niemals eingetreten wären.

Unsere Erfahrung: Erfolgreiche Klagen wegen Manipulation des Mercedes-Benz C 200 BlueTec

Sollten auch Sie Inhaber eines Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz C 200 BlueTec mit dem Motor OM 626 sein, empfehlen wir Ihnen, sich von einem kompetenten Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen.

Wir sind eine auf den Dieselabgasskandal spezialisierte Verbraucherkanzlei, die bereits über 1.000 Verfahren vor deutschen Gerichten erfolgreich ausgefochten hat. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Anwalt Balduin hilft Ihnen und kämpft für Ihr Recht.

Wir überprüfen, ob Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und setzen Ihre Rechte außergerichtlich und gerichtlich durch. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen!

Dies lohnt sich insbesondere auch im Hinblick auf das diesjährige, durch uns erstrittene Urteil des Landgerichts Stuttgart.

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