8. Juli 2016

Bereitschaftsdienst muss mit dem Mindestlohn vergütet werden

Bereitschaftsdienste, welche in vielen Branchen wie z.B. Rettungsdienste, Gastronomie, Abschleppunternehmen oder Pflege anzutreffen sind, wurden von Arbeitgebern bislang oft gar nicht oder deutlich unter der vertraglichen Vergütung entlohnt. Dies wird arbeitgeberseits regelmäßig damit begründet, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nichts zu tun hat außer sich bereit zu halten.

Bereitschaftsdienst ist jedoch die Zeit, während der der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder bald aufnehmen kann (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2003 Az. 1 ABR 2/02).

Das Bundesarbeitsgericht hat daher jüngst mit Urteil vom 29.06.2016 – Az. 5 AZR 716/15 entschieden, dass der Bereitschaftsdienst, z.B. bei Arbeitnehmern im Rettungsdienst zumindest mit 8,50 EUR brutto pro Stunde zu vergüten ist. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Zunächst begrüßt Balduin, Pfnür & Partner diese Rechtsauffassung.

Allerdings gibt diese Entscheidung nur geringen Anlass zur Freude für Arbeitnehmer, da der betroffene Angestellte diese Vergütung nur fordern kann, sofern er „rechnerisch“ nicht auf eine Stundenvergütung von 8,50 EUR brutto kommt. Im entschiedenen Fall verdiente der Rettungssanitäter 2.680,31 Euro brutto zuzüglich Zulagen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden, so dass er rechnerisch auf die Mindestlohnvergütung kam und daher nicht eine weitere Vergütung für den Bereitschaftsdienst verlangen konnte.

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