Ein Fußballverein der ersten Bundesliga – hier der FSV Mainz – darf Verträge mit Lizenzspielern weiterhin befristen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17.02.2016 im Rechtsstreit um den Mainzer Ex-Keeper Heinz Müller entschieden und damit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Mainz widersprochen.
Die Befristung sei insbesondere wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt, vgl. § 14 Abs. 1 TzBfG. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird, dem freien Ermessen des Trainers unterliegt. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) für den unterlegenen Kläger zugelassen (Az.: 4 Sa 202/15).
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts könnte den Transfermarkt erheblich beeinflussen. Es bleibt zunächst abzuwarten, ob sich der Kläger zur Durchführung des Revisionsverfahrens entschließt.
Sollte das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kippen und die Befristung für unwirksam erklären, könnten Profifußballer das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Verein selbst unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfristen beenden und ablösefrei zu einem anderen Verein wechseln. Hierdurch würden den Vereinen Millionen entgehen. Die Sportler könnten ebenfalls das sodann unbefristete Arbeitsverhältnis nutzen, um eine Abfindung gzu fordern, sofern der Verein das Arbeitsverhältnis beenden möchte, da der Profifußballer nur unter Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes vom Verein gekündigt werden könnte. Hierzu bbedürfte es entsprechender Kündigungsgrunde. Seitens des Arbeitgebers sind diesbezüglich hohe Hürden zu nehmen, so dass entsprechende Abfindungsverhandlungen für den Sportler erfolgreich sein dürften.
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