Bundesweite Vertretung durch Fachanwalt bei einer Straftat im Straßenverkehr

Setzen Sie auf die beste Strafverteidigung

Wir verteidigen unsere Mandanten ausschließlich im Verkehrsstrafrecht. Alkohol am Steuer, Cannabis, Fahrerflucht, Autorennen oder Körperverletzung? Darüber wissen wir alles.

„Sobald man Post von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft erhält, empfehle ich eine kostenfreie Beratung von einem Spezialisten einzuholen, bevor man sich einlässt“ rät Patrick Balduin, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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      Straftat im Verkehr | Alkohol am Steuer, Fahrerflucht oder Rennen | Anwalt klärt auf

      Sie sind Beschuldigter oder Angeklagter einer Verkehrsstraftat? Wir erklären Ihnen, welche Strafen drohen und wie man sich am besten verteidigt.

      Sobald man nämlich eigenmächtig Angaben zum Vorwurf macht, ist es für den Strafverteidiger schwierig, eine gute Verteidigung aufzubauen.

      Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung zum Thema Verkehrsrecht.

      BU zahlt nicht Klage Erfahrung

      Was droht im Verkehrsstrafrecht?

      Wer eine Straftat im Zusammenhang mit der Beteiligung am Straßenverkehr begeht, erhält möglicherweise eine Strafe. In Betracht kommen ganz allgemein erstmal die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, das Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis.

      Aufgrund dessen empfiehlt es sich zu Beginn der Ermittlungen bereits einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Wir können Akteneinsicht beantragen und sehen, ob und ggf. wie die Staatsanwaltschaft Ihre Schuld beweisen kann. Nur mit einer guten Strafverteidigung ist eine Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder eine milde Strafe möglich, da Laien oft zu viele Angaben machen und sich widersprechen. Letztlich gestehen sie ggf. den gesamten Tatvorwurf und werden hart bestraft. Dies kann ein guter Anwalt vermeiden.

      Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit.

      Freiheitsstrafe und Geldstrafe

      Als Mittel zur Bestrafung nutzt das Strafrecht vor allem die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe. Im Gesetz wird für die Freiheitsstrafe meistens ein Strafrahmen genannt:

      Bsp. der Körperverletzung, § 223 I StGB: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      Wer eine Straftat, zum Beispiel eine Körperverletzung, begangen hat, wird beim Blick ins Gesetz vermutlich einen Schreck bekommen. Denn dort steht, dass man für diese Straftat bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe bekommen kann.

      Doch keine Sorge, der Strafrahmen wird in den allermeisten Fällen natürlich nicht voll ausgeschöpft. Gerade bei Ersttätern kleinerer Delikte wird es höchstens zu einer Geldstrafe kommen, wenn dort „oder mit Geldstrafe“ geschrieben steht.

      Ein guter Strafverteidiger kämpft natürlich für einen Freispruch oder um eine möglichst milde Strafe.

      Der Strafrahmen soll also sowohl sehr leichte als auch denkbar schwere Fälle einer Straftat abdecken.

      Eine Freiheitsstrafe kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Das bedeutet, sie wird einstweilen nicht vollstreckt. Wird der Verurteilte in einem festgelegten Bewährungszeitraum erneut straffällig oder verstößt gegen andere Bewährungsauflagen, wird die Strafaussetzung zur Bewährung allerdings wiederrufen. Die Freiheitsstrafe wird dann vollzogen.

      Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, die zwischen 5 und 360 liegen können. Wie hoch der einzelne Tagessatz ist, bemisst sich nach dem Monatseinkommen des Betroffenen. Ein Tagessatz entspricht der Höhe nach also dem, was der Betroffene an einem Tag verdient.

      Hiervon werden allerdings Abzüge vorgenommen, zum Beispiel für bestehende Unterhaltsverpflichtungen. Wird wegen kleinerer Straftaten ein Strafbefehl (ohne eine Gerichtsverhandlung) erlassen, lohnt es sich meistens gegen diesen vorzugehen, weil die Tagessatzhöhe nur geschätzt wird.

      Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

      Beides sind mögliche Rechtsfolgen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Sie werden auch neben einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, also zusätzlich, verhängt. Besonders hart trifft es diejenigen, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind und der Arbeitsplatzverlust droht.

      Ein guter Rechtsanwalt wird bei erdrückender Beweislage mit Hilfe einer höheren Geldstrafe, jedenfalls den Führerschein und damit den Arbeitsplatz retten.

      Wird die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, verliert man damit die Berechtigung Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen.

      Nur als Folge davon muss man den Führerschein abgeben. Der Führerschein selber ist nur die Bescheinigung darüber, dass man eine Fahrerlaubnis hat. Um wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, muss die Fahrprüfung erneut abgelegt werden. Dies ist aber erst nach einem bestimmten Zeitraum möglich, der sogenannten Sperrzeit für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Sie wird nach § 69a StGB vom Gericht festgelegt und beträgt 6 Monate bis 5 Jahre. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann frühestens eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.


      Bei bestimmten Straßenverkehrsdelikten wird die Fahrerlaubnis immer entzogen. So zum Beispiel bei den weiter unten in diesem Artikel behandelten Straftaten:

      – der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

      – der Teilnahme oder Veranstaltung verbotener Kraftfahrzeugrennen (§ 315d),

      – der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

      – in bestimmten Fällen bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142),


      Zu unterscheiden von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Fahrverbot nach § 44 StGB. Wer eine Straftat begeht, dem kann durch das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen.

      Nach dem Ablauf dieser Zeit muss man aber die Prüfung nicht erneut ablegen. Besondere Beachtung verdient der Umstand, dass seit einer Gesetzesänderung das Fahrverbot nicht nur für Verkehrsstraftaten verhängt werden kann. Es kann vielmehr als Nebenstrafe für alle Straftaten dienen, auch wenn sie keinen Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr haben.

      Beispiel: Findet man bei einer Person mehrere Gramm Marihuana oder andere Betäubungsmittel, kann ein Fahrverbot verhängt werden, auch wenn keinerlei Zusammenhang mit einer Fahrt im Auto besteht.

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      Trunkenheit am Steuer - immer strafbar?

      § 316 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe Entzug der Fahrerlaubnis

      Im Straßenverkehr wird beim Führen von Kraftfahrzeugen eine Alkoholisierung nur in einem sehr begrenzten Rahmen toleriert.

      Einleitend werden hier, für einen besseren Überblick, auch die Grundsätze dargestellt, nach denen die Trunkenheit eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist:

      Grundsätzlich gilt man ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille als relativ fahruntüchtig. Es drohen ein Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Wenn es zu einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung im Fahrverhalten kommt (zum Beispiel einer Verkehrsgefährdung), gilt man bereits ab 0,3 Promille als relativ fahruntüchtig.

      Verstoß Buß­geld Punk­te Fahrverbot
      0,5 Promillegrenze missachtet bis 1.500 €
      • beim 1. Verstoß in der Regel:
      500 € 2 1 Monat
      • beim 2. Verstoß in der Regel:
      1000 € 2 1 Monat
      • beim 3. Verstoß in der Regel:
      1500 € 2 1 Monat
      Mit Verkehrsgefährdung (bereits ab 0,3 Promille) 3 1 Monat
      Blutalkoholwert ab 1,1 Promille 3 1 Monat
      Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK ab 1,1 Promille kommt hinzu, dass es sich nach § 316 StGB um eine Straftat handelt.

      Denn ab 1,1 Promille wird eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Wer sich dennoch hinters Steuer begibt und eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs schafft, macht sich strafbar.

      Diese Trunkenheitsfahrt wird dann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

      Die Fahrerlaubnis wird in einem solchen Fall entzogen. In diesem Fall raten wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu wenden.

      Für den Fall, dass bei der Trunkenheitsfahrt eine Gefährdungssituation entsteht, also andere Menschen oder Sachen gefährdet oder geschädigt werden, droht dem Verursacher nach § 315c StGB sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. (Einzelheiten siehe unten unter 2.)

      Gefährdung des Straßenverkehrs - Anwalt einschalten

      § 315c StGB

      Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe

      Entzug der Fahrerlaubnis

      Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt. Unter Strafe steht die besondere Gefährdung durch einen Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.

      Dabei kann man sich merken: eine solche Gefährdung liegt vor, wenn es beinahe zu einem Unfall gekommen wäre, bei dem die genannten Rechtsgüter verletzt worden wären.

      Diese Gefährdung muss durch eine bestimmte Handlung hervorgerufen sein, die bei der Teilnahme mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr ein besonderes Gefährdungspotential in sich birgt. Von welcher Qualität diese Handlung sein muss bestimmt das Gesetz ausdrücklich in § 315c I StGB.

      Eine solche Handlung begeht, wer zum Beispiel in einem Zustand der Fahrunsicherheit ein Fahrzeug führt.

      Eine Variante hiervon wurde unter 1. bereits genannt: die Fahrunsicherheit infolge einer Alkoholisierung (oder eines anderen Rauschzustandes). Dabei kann es sich sowohl um eine relative wie absolute Fahruntauglichkeit handeln.

      Eine weitere Möglichkeit den Tatbestand zu erfüllen ist es, einen qualifizierten Verkehrsverstoß zu begehen.

      Das Gesetz zählt hierzu abschließend die in Frage kommenden Verhaltensweisen auf. Da es genau sieben gibt, nennt man diesen Katalog umgangssprachlich auch „die 7 Todsünden des Straßenverkehrs“.

      Die bloße Begehung reicht jedoch nicht aus. Es muss hinzukommen, dass z.B. die Vorfahrtsmissachtung grob verkehrswidrig und rücksichtslos war.

      • die Vorfahrt nicht beachtet,
      •  falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
      • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
      • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
      • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
      • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
      • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

      Diese Handlung muss als objektiv besonders gefährlicher Verkehrsverstoß zu qualifizieren sein (grob verkehrswidrig). Das ist eine rechtliche Frage, die sich nur im Hinblick auf die konkrete Situation und aufgrund der konkreten Umstände eines Gesamtgeschehens beantworten lässt.

      Rücksichtslos ist die Handlung, wenn sich der Betroffene über seine Pflichten als Fahrzeugführer aus eigensüchtigen Gründen hinwegsetzt.

      Zu beachten ist außerdem, dass es nicht bloß für Kraftfahrzeuge gilt, sondern vielmehr für Fahrzeuge jeglicher Art, also unter anderem auch Fahrräder!

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      Fahrerflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Strafverteidigung

      § 142 StGB

      Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe

      Entzug der Fahrerlaubnis
      bei erheblichen Verletzungen eines Menschen oder einem erheblichen Schaden für eine Sache

      Wer einen Verkehrsunfall baut und sich vom Unfallort unerlaubt entfernt, begeht die so genannte „Fahrerflucht“. Juristen sprechen von einem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Nach § 142 StGB hat ein Unfallbeteiligter die Pflicht:

      • anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Das bedeutet, dass den anwesenden Unfallbeteiligten mitgeteilt werden muss, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist. Man ist aber nicht verpflichtet seine Personalien preis zu geben. Diese Pflicht besteht erst gegenüber der Polizei. Ein Unfallbeteiligter hat also erstmal nur eine Hinweispflicht auf seine Beteiligung.
      • Ist niemand am Unfallort, zum Beispiel, weil Sie ein parkendes Auto gestreift haben, besteht die Pflicht eine angemessene Zeit zu warten oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass Betroffene von Ihrer Beteiligung am Unfall Kenntnis nehmen (Wartepflicht). Ist das nicht möglich, weil niemand in der Nähe ist, der die Feststellungen tätigen kann, muss zumindest die Polizei über die Unfallbeteiligung verständigt werden.

      Wer das unterlässt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Obendrein kommt bei Sachschäden über 1.200 €, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird! Es sollte in diesem Fall immer Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gehalten werden.

      Unterlassene Hilfeleistung im Verkehr

      § 323c StGB

      Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

      Denkbar ist auch eine Situation, in der man selber nicht Unfallbeteiligter ist, aber einen Unfall beobachtet, oder die Folgen eines bereits abgeschlossenen Unfallgeschehens entdeckt.

      Ein Verkehrsunfall, bei dem Beteiligte erhebliche Verletzungen davongetragen haben, stellt einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB dar. Bei Vorfinden einer solchen Situation ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet! Es muss im Bereich der individuellen Möglichkeiten erste Hilfe geleistet und der Notruf verständigt werden.

       

      Exkurs, Gafferproblematik:

      In diesem Zusammenhang ist auch der Fall zu nennen, dass durch Sensationsgier andere Personen (insbesondere Rettungskräfte) an einem Unfallgeschehen bei ihrer Hilfstätigkeit behindert werden.

       

      Die in letzter Zeit immer mal wieder bekannt gewordenen Probleme mit sogenannten Gaffern, können eine Straftat nach § 323c II StGB darstellen. Dabei handelt es sich um eine Behinderung von hilfeleistenden Personen, wenn die Rettungstätigkeit spürbar und nicht unerheblich gestört wird.

      Dafür reichen z.B.: das Versperren des Weges und das Nichtbeiseitetreten mit dem eigenen Körper, sowie mit dem Fahrzeug, oder das Beschimpfen, Einschüchtern oder Bedrohen hilfeleistender Personen.

       

      Werden sogar unbefugt Bildaufnahmen von einem Unfall geschossen und dadurch eine Person zur Schau gestellt, droht nach § 201a I StGB sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

       

      Verbotenes Kraftfahrzeugrennen - was droht?

      § 315d StGB

      Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe

      Entzug der Fahrerlaubnis

      Das Rennen mit einem Kraftfahrzeug ist ein relativ neues Delikt. Damit reagierte der Gesetzgeber erst kürzlich auf das sich häufende Phänomen von Rasern im Straßenverkehr.

      Unter Strafe steht das Rennen im Straßenverkehr, wenn es einen wettbewerblichen Charakter erhält, indem es zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen ausgerichtet wird.

      Ein Rennen erfordert mindestens zwei Teilnehmer. Allerdings stellt die Norm auch das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Rasen einer einzelnen Person unter Strafe, wenn es ihr um die Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit geht.
      Um mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft zu werden, muss es bei dem Rennen nicht einmal zu einer Gefährdung anderer gekommen sein.

      Den Beteiligten oder Veranstaltern eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens wird die Fahrerlaubnis entzogen.

      Sofern bei einem Rennen jemand zu Tode kommt, haben Gerichte teilweise gar auf Mord erkannt. Bei diesem Vorwurf ist daher zwingend ein Rechtsanwalt zu beauftragen.

      Körperverletzung im Verkehr - welche Strafe droht?

      Vorsätzliche Körperverletzung

      § 223 StGB

      Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahree oder Geldstrafe

      Entzug der Fahrerlaubnis im Einzelfall denkbar

      Fahrlässige Körperverletzung

      § 229 StGB

      Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe

      Entzug der Fahrerlaubnis im Einzelfall denkbar

      Kommt es im Straßenverkehr zu einer Verletzung anderer, kann dies eine Körperverletzung sein. Wenn durch eine Handlung einer anderen Person bewusst große körperliche Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, dann handelt es sich um eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB.

      Das kann vorliegen, wenn zum Beispiel ein Unfall willentlich heraufprovoziert wird, bei dem sich ein anderer verletzt.

      Wahrscheinlicher ist es aber, dass sich ein Beteiligter objektiv sorgfaltswidrig verhält, indem er Straßenverkehrsregeln nicht beachtet. Entsteht ein Unfall, und war der Verkehrsverstoß auch subjektiv vorwerfbar, handelt es sich bei einer Verletzung eines anderen um eine fahrlässige Körperverletzung.

      Diese kann immerhin mit drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

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      Kennzeichenmissbrauch

      § 22 StVG

      Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

       

      Ein Kennzeichenmissbrauch liegt in den folgenden Fällen vor:

      • Ein KFZ oder Anhänger, für das kein Kennzeichen ausgegeben wurde mit einem anderen Kennzeichen versehen wird. Es kann sich dabei um selber nachgemachte oder für andere Fahrzeuge ausgestellte Kennzeichen handeln. Wichtig ist: es muss ein Anschein entstehen, dass es sich um ein amtliches Kennzeichen handeln. Die Kennzeichnung muss also täuschend echt wirken. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn man sich eben schnell aus einem Stück Pappe ein erkennbares Behelfskennzeichen bastelt. Hier kann aber dennoch eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, wobei die Höhe des Bußgeldes im Ermessen der Behörde steht.
      • Ebenfalls ist es strafbar, ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen ausgegeben wurde, einfach mit dem Kennzeichen eines anderen Fahrzeuges zu versehen.
      • Außerdem ist es Kennzeichenmissbrauch, wenn man die Erkennbarkeit eines für ein Fahrzeug zugelassenes Kennzeichen beeinträchtigt. Dies kann durch Veränderungen oder Verdeckungen geschehen, damit zum Beispiel eine andere Zeichenfolge zu erkennen ist. Eine solche Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn das Kennzeichen mit einer Folie präpariert wird, so dass ein Radargerät es nicht einfangen kann.

      Nötigung im Straßenverkehr

      § 240 StGB

      Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe

      Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot im Einzelfall denkbar

      Immer wieder für Schwierigkeiten und Missverständnisse sorgt der Straftatbestand der Nötigung. So ist es zum Beispiel relativ verbreitet, das provokative Betätigen der Lichthupe wäre bereits eine strafbare Nötigung. Das lässt sich so einfach aber nicht feststellen. Der Tatbestand einer Nötigung ist komplizierter und bedarf einer genauen Prüfung.

      Der Täter einer Nötigung muss durch eine Gewaltanwendung oder eine Drohung einen anderen so unter Druck setzen, dass dieser sich aus Angst um sein Wohlbefinden zu einem bestimmten Verhalten gezwungen sieht.

      Für eine Gewaltanwendung muss eine physische Einwirkung auf eine Person oder eine Sache vorliegen.

      Bei einer Drohung stellt der Drohende ein Übel, also einen Nachteil in Aussicht, auf dessen Eintritt er Einfluss zu haben vorgibt.

      Als Folge dieser Nötigungshandlung muss das Opfer einer Nötigung auf die Gewalt oder Drohung mit einem Verhalten reagieren.

      Beispiele:

      • Provokatives, zu dichtes Auffahren bei hohen Geschwindigkeiten (mit oder ohne Betätigung der Lichthupe); Permanentes Drängeln.
      • Grundloses Ausbremsen des Hintermannes oder ein plötzlicher Fahrbahnwechsel (Schneiden), der ebenfalls zum Ausbremsen führt.
      • Auch beim beharrlichen Behindern von Überholmanövern durch absichtliches langsam fahren auf der linken bei freier rechter Spur, zusammen mit plötzlichem Ausscheren, kann eine Nötigung vorliegen.

      Urkundenfälschung

      § 22 StVG

      Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

       

      Ein Kennzeichenmissbrauch liegt in den folgenden Fällen vor:

      • Ein KFZ oder Anhänger, für das kein Kennzeichen ausgegeben wurde mit einem anderen Kennzeichen versehen wird. Es kann sich dabei um selber nachgemachte oder für andere Fahrzeuge ausgestellte Kennzeichen handeln. Wichtig ist: es muss ein Anschein entstehen, dass es sich um ein amtliches Kennzeichen handeln. Die Kennzeichnung muss also täuschend echt wirken. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn man sich eben schnell aus einem Stück Pappe ein erkennbares Behelfskennzeichen bastelt. Hier kann aber dennoch eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, wobei die Höhe des Bußgeldes im Ermessen der Behörde steht.
      • Ebenfalls ist es strafbar, ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen ausgegeben wurde, einfach mit dem Kennzeichen eines anderen Fahrzeuges zu versehen.
      • Außerdem ist es Kennzeichenmissbrauch, wenn man die Erkennbarkeit eines für ein Fahrzeug zugelassenes Kennzeichen beeinträchtigt. Dies kann durch Veränderungen oder Verdeckungen geschehen, damit zum Beispiel eine andere Zeichenfolge zu erkennen ist. Eine solche Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn das Kennzeichen mit einer Folie präpariert wird, so dass ein Radargerät es nicht einfangen kann.

      Bekifft Auto fahren?

      § 316 StGB

      Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

       

      Cannabis im Straßenverkehr: Was ist  in Deutschland erlaubt, was verboten?

      Die Diskussion über Cannabis und seine Legalisierung hat in den letzten Jahren an Dynamik gewonnen, und die Gesetzeslage hat sich erheblich verändert. Mit der Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken stellt sich jedoch die Frage: Was bedeutet das für den Straßenverkehr? Der folgende Artikel klärt über die aktuelle Rechtslage auf, zeigt, was erlaubt und was verboten ist, und gibt wichtige Hinweise für den Fall, dass Sie rechtlichen Beistand benötigen.

      1. Die aktuelle Rechtslage: Cannabis und der Straßenverkehr

      Seit der kontrollierten Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken ist der Konsum unter bestimmten Bedingungen legal. Diese Liberalisierung hat jedoch keine uneingeschränkte Freiheit zur Folge, insbesondere nicht im Straßenverkehr. Die Regelungen zur Verkehrstüchtigkeit unter Cannabiseinfluss orientieren sich weiterhin an den Grundsätzen der Verkehrssicherheit.

      1.1. Grenzwerte für den Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr

      • Grenzwert (THC im Blut): Der gesetzlich festgelegte Grenzwert für die Teilnahme am Straßenverkehr liegt bei 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Dieser Wert ist im Vergleich zum Alkoholkonsum niedrig, was auf die Wirkung von THC auf die Fahrtüchtigkeit zurückzuführen ist.
      • Regelungen für regelmäßige Konsumenten: Für Personen, die regelmäßig Cannabis konsumieren, können strengere Maßstäbe gelten. Hierbei spielen insbesondere Abstinenznachweise und Gutachten im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) eine Rolle.

      1.2. Unterschied zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme

      • Nachweisbarer Konsum: Der Konsum von Cannabis in legalen Rahmenbedingungen ist zulässig, solange keine aktive Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt.
      • Restwirkungen: Selbst Stunden oder Tage nach dem Konsum können THC-Rückstände im Blut nachweisbar sein. Dies gilt als problematisch, wenn die Grenze überschritten wird – auch ohne aktive Beeinträchtigung.
      1. Was ist erlaubt, was verboten?

      2.1. Erlaubt

      • Konsum ohne unmittelbare Verkehrsteilnahme: Der Konsum ist erlaubt, wenn er außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt und keine Gefahr besteht, dass der THC-Wert im Blut beim Führen eines Fahrzeugs den Grenzwert überschreitet.
      • Verkehrsteilnahme nach vollständigem Abbau von THC im Blut: Wenn der THC-Wert unterhalb des Grenzwerts liegt und keine Fahruntüchtigkeit vorliegt, ist die Teilnahme am Straßenverkehr rechtlich unbedenklich.

      2.2. Verboten

      • Fahren unter THC-Einfluss: Jede aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Überschreitung des Grenzwerts ist verboten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Fahrer tatsächlich beeinträchtigt war.
      • Konsum während der Fahrt: Der Konsum von Cannabis während des Führens eines Fahrzeugs ist strikt untersagt.
      • Fahruntüchtigkeit unabhängig vom Grenzwert: Auch unterhalb des Grenzwerts kann ein Fahrverbot drohen, wenn die Polizei Anzeichen von Fahruntüchtigkeit feststellt (z. B. verlangsamte Reaktionen, unsichere Fahrweise).
      1. Mögliche Strafen

      3.1. Ordnungswidrigkeiten

      • Erstverstöße: Werden Sie zum ersten Mal mit THC im Blut (über dem Grenzwert) erwischt, drohen ein Bußgeld von mindestens 500 Euro, ein monatliches Fahrverbot und zwei Punkte im Fahreignungsregister.
      • Wiederholte Verstöße: Bei weiteren Verstößen erhöhen sich Bußgelder und Fahrverbotsdauern. Wiederholungstäter können auch eine MPU zur Überprüfung ihrer Fahreignung auferlegt bekommen.

      3.2. Straftaten

      • Gefährdung des Straßenverkehrs: Kommt es durch THC-Einfluss zu einer konkreten Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern oder Sachschäden, droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe (§ 315c StGB).
      • Fahren ohne Fahrerlaubnis: Wird die Fahrerlaubnis entzogen, stellt das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis eine Straftat dar (§ 21 StVG).
      1. Wann sollten Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht kontaktieren?

      Die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen im Zusammenhang mit Cannabis im Straßenverkehr können erheblich sein. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist in folgenden Fällen dringend zu empfehlen:

      • Verfahren wegen Überschreitung des THC-Grenzwerts: Anwälte können überprüfen, ob die Blutprobe korrekt entnommen und analysiert wurde und ob die Beweismittel einer rechtlichen Überprüfung standhalten.
      • Anzeichen von Fahruntüchtigkeit: Bei subjektiven Einschätzungen der Fahruntüchtigkeit durch die Polizei können Anwälte die Beweisführung der Staatsanwaltschaft anfechten.
      • Gefährdung oder Unfälle: Sollte es zu einem Unfall oder einer Gefährdung kommen, ist juristische Unterstützung unerlässlich, um die Strafen zu minimieren und die eigene Position zu stärken.
      • MPU oder Führerscheinentzug: Ein Anwalt kann Ihnen bei der Vorbereitung auf die MPU oder bei der Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis helfen.

      Fazit

      Cannabis ist in Deutschland legalisiert, doch im Straßenverkehr bleibt Vorsicht geboten. Das Fahren unter THC-Einfluss ist streng geregelt, und Verstöße können erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Wer Cannabis konsumiert, sollte sich seiner Restwirkung bewusst sein und sicherstellen, dass der THC-Wert im Blut den Grenzwert nicht überschreitet. Im Zweifel ist es ratsam, frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren, um Ihre Rechte zu wahren und eine fundierte Verteidigung aufzubauen.

      Sie haben noch Fragen? Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine Anfrage. Sie wohnen in der Nähe von Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Essen, Duisburg oder Düsseldorf? Bei Verfahren vor diesen Gerichten weisen wir eine besondere Expertise auf, wobei wir bundesweit vertreten. Gerne können Sie auch einen vertraulichen und persönlichen Besprechungstermin vereinbaren.

      Im Falle einer Polizeikontrolle sollten Sie stets Ruhe bewahren und nichts zugeben! Seien Sie jedoch höflich und zeigen Sie auf Verlangen Führerschein sowie Fahrzeugpapiere vor. Sie müssen sich jedoch nicht selbst belasten. Beispielsweise dürfen und sollten Sie eine Alkoholkontrolle durch Pusten verweigern. Falls Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, können Sie sich immer noch im Nachhinein rechtlich zur Wehr setzen.

      Im Falle einer Beschuldigung oder Anklage sollten Sie sich unverzüglich an einen kompetenten Verkehrsanwalt wenden, zumal es sich bei dem Vorwurf einer Straftat um eine besonders ernste Angelegenheit handelt, die Geld- und Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann. Mit Hilfe eines Verkehrsanwalts können Sie im besten Fall erreichen, dass das Verfahren eingestellt bzw. die Anklage fallen gelassen wird.

      Ein kompetenter Verkehrsanwalt hilft Ihnen, wenn Ihnen eine Verkehrsstraftat vorgeworfen wird. Im besten Fall erreicht er, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt oder die Anklage fallen gelassen wird. Darüber hinaus können Sie durch Beauftragung eines Verkehrsanwaltes weitere Sanktionen wie einen Fahrerlaubnisentzug oder Fahrverbote verhindern. Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, verhilft er Ihnen, freigesprochen zu werden oder möglichst eine milde Strafe zu erzielen.

      Im Falle eines Freispruchs trägt der Staat sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, trägt diese bei Verurteilung wegen fahrlässig begangener Straftaten die Kosten. Sind Sie wegen einer vorsätzlichen Begehung angeklagt, leistet die Versicherung zunächst vorläufig. Sollten Sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt werden, tragen Sie die Kosten nachträglich.

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