Schmerzensgeld wegen Gewaltdelikten – Bundesweite Durchsetzung

Sie wurden Opfer einer Straftat und wurden hierdurch verletzt? Unsere erfahrenen Fachanwälte vertreten Sie gerne und setzen ein hohes Schmerzensgeld für Sie durch. Die Kosten hierfür muss der Täter tragen.

Geltendmachung von Schmerzensgeld nach Gewaltdelikten

Als Opfer eines Gewaltdelikts wie Körperverletzung oder Mobbing sollten Sie wissen, dass Sie aufgrund Ihrer physischen wie psychischen Leiden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld haben.

Unsere Rechtsanwälte für Schmerzensgeld bieten Ihnen unsere Unterstützung an, indem wir Ihren Schmerzensgeldanspruch wegen eines Gewaltdelikts in voller Höhe durchsetzen.

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    Schmerzensgeld wegen Körperverletzung

    Im Falle einer Ihnen gegenüber begangenen Körperverletzung haben Sie aufgrund der physischen und psychischen Leiden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld gegen den Täter. 

    Der Anspruch entsteht sowohl aufgrund von vorsätzlicher als auch von fahrlässiger Körperverletzung. Ob der Täter Sie verletzen wollte oder dies versehentlich geschah, spielt für das grundsätzliche Bestehen der Schmerzensgeldforderung keine Rolle.

    Schmerzensgeld wegen psychischer Gewalt

    Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld haben selbstverständlich auch Opfer von psychischer Gewalt.

    So besteht ein Schmerzensgeldanspruch etwa im Falle von:

    • Mobbing
    • Stalking
    • Ehrverletzenden Behauptungen
    • Verleumdung und übler Nachrede
    • Beleidigung
    • Raub, Erpressung, Drohung und Entführungen
     

    Schmerzensgeld wegen Tötungsdelikten

    Während man früher als naher Angehöriger von Opfern von Mord, Totschlag und fahrlässiger Tötung nur bei schweren Schockschäden mit eigenem Krankheitswert Schmerzensgeld verlangen konnte, besteht seit einigen Jahren ein Anspruch auf das so genannte Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Absatz 3 BGB.

    Dessen Voraussetzungen lauten im Wesentlichen:

    • Vorliegen eines besonderen Näheverhältnisses zum Getöteten
    • Gesetzlich vermutet bei Ehegatten, Lebenspartnern, Elternteilen und Kindern
    • Aber auch Geschwister und andere nahestehende Personen können den Anspruch besitzen
    • Besondere psychische Leiden wie im Falle der Schockschaden-Rechtsprechung müssen grundsätzlich nicht nachgewiesen werden

    So sprach etwa das Oberlandesgericht Koblenz einem Vater eines erwachsenen Verkehrsunfallopfers 10.000 € Hinterbliebenengeld zu (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 31.08.2020, Az. 12 U 870/20).

    Darüber hinaus haben nahe Angehörige weiterhin einen eigenen Anspruch, wenn sie selbst einen Gesundheitsschaden in Gestalt eines schweren Schockschadens mit eigenem Krankheitswert durch den Tod erlitten haben, etwa in Form einer schweren Depression.

    Ferner können Ansprüche auf Schmerzensgeld, die zu Lebzeiten des Verstorbenen entstanden, vererbt werden, sofern dieser aufgrund des Schädigungsereignisses nicht sofort starb.

    Schmerzensgeld in der Nebenklage

    Sofern Sie Opfer einer Straftat wurden und gegen den Täter ein Strafverfahren eingeleitet wurde, vertreten wir Sie gerne als Nebenkläger.

    Sie können damit wesentlich auf das Strafverfahren Einfluß nehmen, da Ihnen Sonderrechte zustehen. 

    Es besteht ferner die Möglichkeit im Strafverfahren ein Schmerzensgeld zu fordern. So ersparen Sie sich ggf. einen Zivilprozess.

    Wie hoch ist mein Schmerzensgeld?

    Im Folgenden listen wir einige Beispiele für Urteile zu Schmerzensgeld bei Gewaltdelikten auf. 

    Beachten Sie aber, dass jeder Sachverhalt individuell zu beurteilen ist, sodass sich aus den Urteilen nicht unbedingt Folgerungen für Ihren Einzelfall ergeben.

    Unfallereignis/VerletzungenUrteilSchmerzensgeld
    CybermobbingLG Memmingen, Urt. v. 03.02.2015, Az.: 21 O 1761/131.500 €
    Prellungen, Platzwunde u.a. aufgrund einer KörperverletzungLG Köln, Urt. v. 05.05.2015, Az.: 25 O 199/125.000 €
    Teilerblindung infolge einer SchlägereiOLG Zweibrücken, Urt. v. 17.12.1998, Az.: 4 U 66/9830.700 €
    Tödlicher Unfall eines Kindes auf Wasserrutsche (Krankheit der Eltern und Brüder aufgrund des Todes)OLG Köln, Urt. v. 12.09.2015, Az.: 16 U 25/0573.000 €
    Querschnittslähmung infolge schwerer KörperverletzungOLG Köln, Urt. v. 12.09.2015, Az.: 16 U 25/05255.600 €

    Wie hoch das Schmerzensgeld im Falle von Gewaltdelikten ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls:

    • Ausmaß der Verletzungen und der Beeinträchtigung der Lebensqualität
    • Dauerschaden
    • Minderung der Erwerbsfähigkeit
    • Dauer der Arbeitsunfähigkeit
    • Vorsatz oder Fahrlässigkeit
    • Mitverschulden

    Zwar existieren für die Berechnung der konkreten Schmerzensgeldsumme so genannte Schmerzensgeldtabellen, die vergleichend herangezogen werden. Allerdings lässt sich die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes für den juristischen Laien nur schwer bestimmen.

    Um das Schmerzensgeld in voller Höhe zu erhalten, sollten Sie sich daher am besten an unsere Rechtsanwälte und Experten für Schmerzensgeld wenden.

    Vorsatz und Fahrlässigkeit

    Für das Schmerzensgeld spielt es zunächst keine Rolle, ob die Gewalttat vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Täters, oder fahrlässig begangen wurde. Unterschiede können sich jedoch im Hinblick auf die konkrete Summe des Schmerzensgeldes ergeben.

    Im Falle von vorsätzlichen Taten ist zu beachten, dass Privathaftpflichtversicherungen Schäden aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten nicht regulieren. Dies bedeutet, dass der Schädiger das Schmerzensgeld aus dem eigenen Vermögen zahlen muss. 

    Aus diesem Grund ist es für eine erfolgreiche Durchsetzung des Schmerzensgeldes die Einkommens- und Vermögenssituation des Schädigers von entscheidender Bedeutung.

    Dabei muss dieser nicht finanziell überdurchschnittlich gestellt sein. Wichtig ist in erster Linie, dass er über eine ausreichende Solvenz verfügt. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob der Täter Einkommensquellen hat und ob er verschuldet ist.

    Ob ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Schädiger erfolgsversprechend ist, untersuchen unsere Rechtsanwälte für Schmerzensgeld für Sie.

    Jetzt Kontakt aufnehmen

    Möchten Sie eine kostenfreie Prüfung Ihres Anliegens erhalten oder einen Termin vereinbaren?

    Aufgrund Ihrer körperlichen und psychischen Verletzungen und Leiden haben Sie als Opfer eines Gewaltdelikts wie Körperverletzung, Beleidigung, Erpressung oder Mobbing einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Täter. Auch vermeintlich leichte Verletzungen oder bloßes Unwohlsein können je nach Einzelfall einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Unsere Anwälte prüfen für Sie, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht. Im Falle von Gewaltdelikten ist dies meistens zu bejahen.

    Um Schmerzensgeld vom Täter zu bekommen, müssen Sie dieses gegenüber ihm geltend machen. Dazu wenden Sie sich am besten an unsere kompetenten Anwälte, die Ihren Anspruch durchsetzen. Zu diesem Zweck können diese etwa Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Außerdem sollten Sie Ihre Verletzungen ärztlich dokumentieren lassen, um Ihre Leiden belegen zu können.

    Die Umstände Ihres Einzelfalls entscheiden über die Höhe Ihres Schmerzensgeldes. Insbesondere sind bei der Bezifferung des Anspruchs die Schwere der Straftat sowie der Verletzungen und Leiden, die Form und Dauer der ärztlichen Behandlung, ein möglicher Dauerschaden und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu berücksichtigen. Wenden Sie sich gerne an uns, damit wir Ihre Entschädigung in voller Höhe beziffern.

    Wir klären Sie im Rahmen unseres Erstgesprächs darüber auf, wie hoch die Gebühren in Ihrem individuellen Fall sind und welche Kostenrisiken bestehen. Stets informieren wir Sie rechtzeitig über anfallende Kosten, bevor diese entstehen.

    Um Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld erfolgreich durchsetzen zu können, ist eine ärztliche Dokumentation Ihrer körperlichen oder psychischen Verletzungen und Leiden erforderlich. Der Schmerzensgeldanspruch wird nämlich auf dieser Basis rechtlich begründet. Sie sollten sich als Opfer eines Gewaltdelikts schnellstmöglich in ärztliche Behandlung begeben.

    Nahe Angehörige von Opfern von Mord, Totschlag und fahrlässiger Tötung können ein Schmerzensgeld im Falle schwerer Schockschäden mit eigenem Krankheitswert verlangen. Darüber hinaus kommt ihnen sowie anderen Personen mit einem besonderen Näheverhältnis zum Getöteten ein Anspruch auf das so genannte Hinterbliebenengeld nach § 844 Absatz 3 BGB zu. Für dieses müssen im Gegensatz zum Schmerzensgeldanspruch besondere psychische Leiden grundsätzlich nicht nachgewiesen werden.

    Ob sich eine zivilrechtliche Klage gegen den Täter lohnt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Über die Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall setzen Sie unsere Anwälte in Kenntnis.