Volkswagen hat den betroffenen Fahrzeughaltern nach der Bekanntgabe der manipulierten Abgaswerte angeboten, die Fahrzeuge kostenlos nachzubessern. Dies soll insbesondere durch Erneuerung der Software und ggf. auch der Motortechnik geschehen. Grundsätzlich steht dem KFZ Verkäufer bei einem Sachmangel das Recht zur Nacherfüllung zu, vgl. § 439 BGB. Der Verkäufer darf den Mangel dann selbst beseitigen. Wären die Abgaswerte in den betroffenen Fahrzeugen zum Beispiel durch einen fahrlässig verursachten technischen Defekt ausgelöst worden, würde der Käufer nicht drum herumkommen, Volkswagen die kostenlose Nachbesserungsmöglichkeit einzuräumen. Im vorliegenden Fall ist es jedoch unstreitig, dass Volkswagen die Abgaswerte vorsätzlich manipulierte und die Käufer hierüber nicht aufklärte. Entsprechend hat der Verkäufer/Hersteller den Käufer eines Volkswagens arglistig getäuscht. Bei einer arglistigen Täuschung ist der Käufer nicht verpflichtet, dem Verkäufer das Recht zur Nachbesserung einzuräumen. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall der arglistigen Täuschung entschieden, vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2006, Aktenzeichen – V ZR 249/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vertreten wir die Auffassung, dass die VW Käufer hinreichende Erfolgsaussichten genießen, um unmittelbar den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, um Zug um Zug gegen Rückgabe des betroffenen Fahrzeuges den gezahlten Kaufpreis erstattet zu bekommen. Diese Möglichkeit ist für viele Käufer attraktiver, als lediglich ein Software Update zu erhalten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die betroffenen Fahrzeuge auch nach einer Mängelbeseitigung eine Wertminderung behalten und potentielle Käufer aufgrund des Abgasskandals weniger für solch ein Fahrzeug bezahlen möchten. Oft wenden die Händler oder VW ein, dass ein Rücktritt nicht in Betracht kommt, weil die meisten Fahrzeuge mit einem günstigen Software Update nachgebessert werden können. VW darf unserer Meinung nach nicht einwenden, dass nur ein unerheblicher Sachmangel vorliegt, welcher mit einem kleinen Kostenaufwand beseitigt werden kann. Der BGH führt hierzu aus: „Denn selbst bei einer nach objektiven Gesichtspunkten geringfügigen Pflichtverletzung kann der Käufer zumindest grundsätzlich die Rückabwicklung des Vertrags verlangen, wenn der Verkäufer – wie hier – einen Mangel arglistig verschwiegen hat (BGH, Urteil, 24.03.2006 – Aktenzeichen: V ZR 173/05).“ Auch berufen sich derzeit viele VW Händel auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ungeachtet dessen, dass der BGH die Verkürzung der Gewährleistungsdauer von 2 auf 1 Jahr in den meisten AGB der KFZ Verkäufer als unwirksam erachtet (BGH, Urt. v. 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14), findet bei einer arglistigen Täuschung § 438 Abs. 3 S. 1 BGB Anwendung. Die Gewährleistungsrechte unterliegen so dann der 3-jährigen Regelverjährung, welche mit Kenntniserlangung der von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners zu laufen beginnt, vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Folglich dürften die meisten Betroffenen seit der Veröffentlichung des VW Skandals im September 2015, noch 3 Jahre Zeit haben, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. All dies unter der Bedingung, dass die Zivilgerichte der Auffassung folgen werden, dass VW die Kunden arglistig getäuscht hat. Die Hürden hierfür sind hoch, der bekannte Sachverhalt gibt jedoch viele Anhaltspunkte, um von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Offen ist dazu noch, ob die verkaufenden Händler sich die Täuschung von VW zurechnen lassen müssen. In Deutschland laufen bereits mehrere Gerichtsverfahren. Wir haben eine besondere Expertise in der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Durchsetzung von KFZ – Käuferrechten. Sprechen Sie uns gerne an, sofern Sie keine Nachbesserung wünschen, sondern Ihr manipuliertes Fahrzeug zurückgeben möchten.
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