12. Dezember 2019

Thomas Cook Pleite | Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung vom Bund?

Rechtsanwalt Jonas Bartlomiejczyk von der Anwaltskanzlei Balduin & Partner erklärt die Thomas Cook Pleite und warum eine Klage gegen den Staat auf Zahlung eines Schadensersatzes sinnvoll ist:

Für Eilige die Zusammenfassung:

  • Thomas Cook ist insolvent
  • Die Versicherungssumme reicht nicht aus, um alle Reisenden zu entschädigen
  • Daran ist der Staat Schuld
  • Deshalb wollte der Staat einspringen und den Schadensersatz zahlen
  • Die staatliche Entschädigung soll doch nicht kommen oder wird Jahre dauern
  • Eine Klage gegen den Staat hat hohe Erfolgsaussichten und ist in ca. 6 Monaten entschieden
  • Reisende tragen in der Regel kein Prozess- und Kostenrisiko
  • Kostenlose Prüfung Ihrer Ansprüche durch unsere Rechtsanwälte

Was ist bei Thomas Cook passiert?

Die am 23. September angemeldete Insolvenz des britischen Tourismus-Konzerns Thomas Cook hat Auswirkungen auf die gesamte Reisebranche:

Das Unternehmen hat für dieses Jahr und für das Jahr 2020 alle Reisen absagen müssen. Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt und es werden keine Reisen der Thomas Cook-Veranstalter mehr verkauft.

Am 27. November 2019 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Pleite des Reiseveranstalters stellt die Reisenden vor eine finanzielle Herausforderung – damit einhergehend ist es ein großer Schock für alle Betroffenen. Der langersehnte Urlaub kann nicht mehr wahrgenommen werden oder die bereits genossene Urlaubsfreude wandelt sich in Wut und Frust um.

Reisende bangten um ihren Urlaub. Einige Urlauber durften ihre Reise gar nicht erst antreten, andere mussten ihren Urlaub beenden.

Ungefähr 19 Millionen Urlauber entscheiden sich pro Jahr für eine Thomas-Cook-Reise.

Weltweit sind etwa 600.000 Urlauber von der Pleite Thomas Cooks betroffen, darunter allein in Deutschland circa 160.000.

Zum Zeitpunkt der von Thomas Cook angemeldeten Insolvenz stellten sich die betroffenen Kunden entscheidende Fragen:

Wie gestaltet sich meine Rückreise? Komme ich von meinem Urlaubsort wieder nach Hause? Wenn ja, wie? Was ist, wenn das Hotel mich rauswirft und vor die Tür setzt? Wer zahlt eine alternative Unterkunft?

Und auch heute stellen sich Urlauber noch die Frage, ob sie jemals ihr Geld wiedersehen werden.

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Wer ist die Thomas Cook Group? Woraus besteht das Unternehmen?

Die Thomas Cook Group ist ein Tourismuskonzern, der seinen Sitz in London hat. Entstanden ist der Konzern im Jahre 2007 durch eine Verbindung der Thomas Cook AG mit der MyTravel Group.

Zur Thomas Cook Group gehören einige Tochterunternehmen, darüber hinaus diverse Marken, Reiseveranstalter, Hotels und die Charterfluggesellschaft Condor. Tochterunternehmen sind beispielsweise die deutsche Thomas Cook GmbH, Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen, Air Marin und Thomas Cook Signature.

Auch die deutschen Unternehmenstöchter Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH, Bucher Reisen und Öger Tours GmbH meldeten nach einigem Hoffen und Bangen ebenfalls Insolvenz an.

Wer ist die Thomas Cook Group? Woraus besteht das Unternehmen?

Die Thomas Cook Group ist ein Tourismuskonzern, der seinen Sitz in London hat. Entstanden ist der Konzern im Jahre 2007 durch eine Verbindung der Thomas Cook AG mit der MyTravel Group.

Zur Thomas Cook Group gehören einige Tochterunternehmen, darüber hinaus diverse Marken, Reiseveranstalter, Hotels und die Charterfluggesellschaft Condor. Tochterunternehmen sind beispielsweise die deutsche Thomas Cook GmbH, Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen, Air Marin und Thomas Cook Signature.

Auch die deutschen Unternehmenstöchter Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH, Bucher Reisen und Öger Tours GmbH meldeten nach einigem Hoffen und Bangen ebenfalls Insolvenz an.

Wie geht Großbritannien selbst mit der Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook um?

Zu den 600.000 von der Pleite Thomas Cooks betroffenen Kunden gehören auch etwa 160.000 Briten.

Anders als in Deutschland führten die britische Luftfahrtbehörde und das britische Verkehrsministerium eine groß angelegte Rückholaktion durch: die „Operation Matterhorn“. Touristen wurden innerhalb von zwei Wochen aus dem Urlaubsort zurückgeholt.

Wie wird in Deutschland verfahren, wenn ein Reiseveranstalter pleite ist und das Insolvenzverfahren eröffnet wird?

In Deutschland hat eine Rückholaktion gestrandeter Touristen allerdings nicht stattgefunden, da hier nicht der Staat für die Rückholung der Urlauber zuständig ist.

Pauschalreisende sind im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters gesetzlich abgesichert, denn in Deutschland ist eine Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter Pflicht.

Im Falle von Thomas Cook ist die Zurich Versicherung zuständig. Bei jeder gebuchten Pauschalreise wird ein so genannter Reisesicherungsschein mitgeliefert. Dieser erhält alle Informationen zur Insolvenzversicherung des Veranstalters.

Der Reisesicherungsschein soll die Reisenden vor den fatalen Folgen der Insolvenz der Reiseveranstalter schützen.

Kommt es zur Insolvenz, befördert der Reiseveranstalter die Touristen aus dem Urlaubsort zurück in die Heimat und die Versicherung trägt die dafür anfallenden Kosten. So ist es zumindest vorgeschrieben.

Die Versicherung ersetzt den Pauschalurlaubern allerdings nur die ausgefallenden Leistungen, nicht die bereits angefallenen.

Wo ist das Problem? Was ist in Deutschland hinsichtlich der Versicherung schiefgelaufen?

Das Problem ist hier, dass die Deckungssumme des Versicherers Zurich auf einen Betrag von insgesamt 110 Millionen Euro begrenzt ist.

Schätzungen zufolge dürfte das Kontingent aber durch die betroffenen Reisen bereits erschöpft sein. Bis zum 01. November sind bereits um die 150.000 Schadenmeldungen eingegangen, so die Zurich Versicherung nach eigenen Angaben.

Es wird zum Teil von einem Wert um die 300 Millionen Euro ausgegangen. Allein die Rückholung aller Verreisten aus den Urlaubsorten habe die Versicherungsobergrenze schon fast erreicht.

Sofern die Deckungssumme der Versicherung erreicht ist, werden alle darüber hinaus angemeldeten Ansprüche gekürzt.

Viele Urlauber bleiben folglich auf ihren Kosten sitzen.

Was passiert mit den Kunden, die keine Pauschalreise, sondern Einzelleistungen gebucht haben?

Die Versicherung gilt – leider – nicht für alle Reisenden. Erfasst werden nur Pauschalreisende, also diejenigen, die eine Unterkunft und die An- und Abreise gebucht haben.

Einzelleistungen sind hingegen nicht versichert.

Wer also eine reine Flugbuchung vorgenommen hat oder nur die Unterkunft gebucht hat und eigenständig anreist, kann keine Ansprüche aus der Versicherung geltend machen.

Entsprechende Urlauber bleiben größtenteils auf ihren Kosten sitzen.

Ist die deutsche Fluggesellschaft – und Tochtergesellschaft Thomas Cooks – Condor ebenfalls insolvent?

Nein, die Flüge der deutschen Chartergesellschaft Condor, die eine der Tochtergesellschaften von Thomas Cook ist, finden weiterhin planmäßig statt.

Grund dafür ist ein von der Bundesregierung Deutschland und vom Land Hessen verbürgter Kredit in Höhe von 380 Millionen Euro, der bis Ende März zurückgezahlt werden muss.

Es sei bisher „kein einziger Flug ausgefallen“, so Condor-Chef Ralf Teckentrup.

Condor darf allerdings – nach eigenen Angaben – aus rechtlichen Gründen keine Fluggäste befördern, die ihre Reise über einen Thomas Cook-Reiseveranstalter gebucht haben.

Zurzeit bemüht sich Condor um einen neuen Investor. Teckentrup blickt zuversichtlich in die Zukunft.

Wer ist für die Unterversicherung des Reiseveranstalters und die damit verbundenen Folgen verantwortlich? 

Aus Sicht der Verbraucherjuristen ist die Bundesregierung dafür verantwortlich, dass der Versicherungsschutz Thomas Cooks nicht ausreicht und die Kunden folglich auf ihrem Geld sitzen bleiben.

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden.

Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie schreibt vor, dass die Sicherheit wirksam sein muss und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken muss.

Der Bundesregierung Deutschland hat die Richtlinie so umgesetzt, dass die Versicherungskonzerne ihre Deckungssumme auf 110 Millionen Euro beschränken dürfen.

Diese Haftungsobergrenze wurde Anfang der 1990er-Jahre festgelegt und seitdem nicht mehr angehoben.

Die Bundesregierung hätte aber erkennen können und müssen, dass die Haftungssumme von 100 Millionen Euro hinsichtlich der Milliardenumsätze der Reiseveranstalter nicht ausreiche.

Es wird der Regierung auch vorgeworfen, nicht auf die Forderungen der Verbraucherschützer eingegangen zu sein und die Deckungssumme entsprechend erhöht zu haben.

Insofern ist es der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen, dass die EU-Richtlinie fehlerhaft umgesetzt wurde und Thomas Cook folglich unterversichert ist.

Sollten betroffene Thomas Cook Kunden gegen die Bundesrepublik Deutschland vorgehen?

Ja! Aktuellsten Medienberichten zufolge wollte die Bundesregierung – nach eigenen Angaben – selbst bei der Entschädigung der betroffenen Reisenden einspringen.

Die Urlauber sollen nicht auf ihren Kosten und Ausgaben sitzen bleiben. Die Regierung teilte mit, dass sie die Kunden vollumfänglich entschädigen werde.

Es wurde auch versichert, dass die Urlauber „nicht selbst aktiv werden“ müssen, da es nicht zumutbar sei, die Verbraucher mit der Beantwortung einer derart komplizierten Rechtsfrage alleine zu lassen. Das Geld werde so schnell wie möglich die betroffenen Kunden erreichen.

Die Bundesregierung bezweckt damit auch, unzählige – sonst drohende – Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Nach Medienberichten ist die Entschädigung der Reisenden jedoch wieder von der Tagesordnung gestrichen worden. Mit einer baldigen Entschädigung können Reisende daher nicht rechnen.

Deshalb empfehlen wir eine Klage gegen den Staat.

Wie können Verbraucher gegen Thomas Cook vorgehen, weil die Bundesregierung doch nicht zahlt? Kommt dann eine Amtshaftungsklage gegen Thomas Cook in Betracht?

Falls die Bundesregierung nicht zahlt, eröffnet sich aufgrund des bereits dargestellten Vorwurfs die Möglichkeit einer Amtshaftungsklage gegen Deutschland.

Eine Individualklage hat den klaren Vorteil, dass Sie nicht darauf warten müssen, bis der Staat seine Regulierung beginnt. Dies kann aufgrund der hohen Anzahl der Betroffenen Jahre dauern.

Eine Klage vor einem Amtsgericht ist in der Regel in wenigen Monaten entschieden.

Die Haftung bei Amtspflichtverletzungen kommt dann in Betracht, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Dem Dritten ist dann der daraus entstandene Schaden zu ersetzen.

Ursprünglich sieht der § 839 BGB die Eigenhaftung des handelnden Beamten vor. Nach Art. 34 GG trifft die Verantwortlichkeit aber grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt ein Rückgriff auf den Beamten jedoch vorbehalten.

Ein Amtshaftungsanspruch könnte sich, sofern alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, aus dem § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ergeben:

Zunächst müsste ein Beamter in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben. In Ausübung des Amtes handelt der Beamte, wenn er nicht nur bei Gelegenheit handelt.

Ob es sich um ein öffentliches Amt handelt, richtet sich nach der streitentscheidenden Norm und Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses.

Streitentscheidend ist in der vorliegenden Situation der Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des europäischen Parlaments und des Rates. In dem benannten Artikel geht es um die Wirksamkeit und den Umfang des Insolvenzschutzes der in Deutschland niedergelassenen Reiseveranstalter. Insofern handelt es sich um ein öffentliches Amt.

Des Weiteren müsste der Beamte eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben. Zunächst ist hier die Verletzung der Amtspflicht festzustellen.

In Betracht kommt die Verletzung aller Pflichten, die der Beamte im Hinblick auf seine Dienstausübung hat, so beispielsweise die Pflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln. Ein Unterlassen des Beamten kann nur dann eine Amtspflichtverletzung darstellen, wenn eine Pflicht zum konkreten Tätigwerden besteht.

Nach Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie muss die Insolvenzsicherheit wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken. Der Bundesregierung wird vorgeworden, dass sie die Haftungsobergrenze bzw. Deckungssumme der Versicherungen viel zu niedrig angesetzt habe. Insbesondere können 110 Millionen Euro im Hinblick auf die Milliardenumsätze der Reiseveranstalter nicht ausreichen.

Die Bundesregierung wurde darüber hinaus von Verbraucherschützern schon zur Erhebung der Haftungsobergrenze aufgefordert, kam dieser Forderung aber nicht nach.

Damit wurde die EU Richtlinie von der Bundesregierung nur mangelhaft umgesetzt, sodass die Verletzung einer bestehenden Amtspflicht zu bejahen ist.

Die Amtspflicht müsste darüber hinaus aber auch drittbezogen sein. Das bedeutet, dass die Amtspflicht gerade dem Schutz Dritter dienen muss.

Es müssen also folgende Fragen positiv zugunsten der Verbraucher beantwortet werden können:

Besteht die Amtspflicht im Interesse Dritter? Gehört der Geschädigte zum geschützten Personenkreis? Soll die Amtspflicht gerade vor diesen Schäden drohen?

All diese Fragen sind relativ unproblematisch zu bejahen. Das Kapitel 5 der EU-Richtlinie, in dem der Artikel 17 steht, trägt die Überschrift „Schutz bei Insolvenz“. Es geht also vordergründig um die Insolvenzsicherung der Reiseveranstalter zugunsten der Reisenden. Die Sicherheit soll wirksam sein und den betroffenen Kunden kostenlos zustehen.

Für Reisende, die von der Insolvenz des Reiseveranstalters betroffen sind, ist die größte Gefahr, dass sie auf ihrem Geld sitzen bleiben. Meist sind große Geldbeträge aufgrund teurer Reisen im Spiel. Vor einem Verlust des Geldes soll durch den Artikel 17 der Richtlinie geschützt werden.

Nach Absatz 3 des Artikels kommt die Insolvenzabsicherung eines Veranstalters Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung, die für die Insolvenzabsicherung zuständig ist, ansässig ist, zugute.

Sodann müsste der handelnde Amtsträger die Amtspflichtverletzung auch verschuldet haben. Erfasst wird nach § 839 Absatz 1 Satz 1 BGB sowohl vorsätzliches, als auch fahrlässiges Verhalten.

Maßstab ist hier das Verhalten eines durchschnittlichen sorgfältigen Amtsträgers, der den Anforderungen seines Amtes entspricht. Bei Unsicherheiten kann verlangt werden, dass der Beamte sich entsprechend erkundigt.

Die Bundesregierung hätte erkennen können und müssen, dass die Haftungsobergrenze von 110 Millionen Euro zu niedrig ist und große Reiseveranstalter mit Milliardenumsätzen somit unterversichert sind mit der Folge, dass viele der betroffenen Kunden auf einem Großteil ihres Geldes sitzen bleiben.

Da die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs vorliegen, ist als Rechtsfolge dem Dritten der aus der Amtspflichtverletzung entstandene Schaden zu ersetzen.

Die Leistung des Schadensersatzes erfolgt in Geld.

Hier müsste den betroffenen Thomas Cook Kunden also das Geld zurückgezahlt werden, das sie aufgrund der Unterversicherung von der Zurich Versicherung nicht zurückerstattet bekommen.

Gründe, die den Anspruch wieder ausschließen, kommen nicht in Betracht.

Auch ist die Verjährung der Ansprüche noch nicht eingetreten.

Sofern die Bundesregierung also entgegen eigener Angaben, die Thomas Cook Geschädigten nicht entschädigt, kommt die Erhebung einer Amtshaftungsklage in Betracht.

Handlungsempfehlung:

Sollten auch Sie von den negativen Folgen der Insolvenz des Reise-Giganten Thomas Cook betroffen sein, kontaktieren Sie unsere erfahrenen Rechtsanwälte.

Mit unserer Hilfe bleiben Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen, da der Staat nicht sein Wort halten wird.

Unsere Anwälte setzen Ihre Ansprüche in wenigen Monaten durch!

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