11. Januar 2021
Straftat im Verkehr

Anwalt klärt auf: Alkohol am Steuer, Fahrerflucht oder Rennen

Sie sind Beschuldigter oder Angeklagter einer Verkehrsstraftat? Wir erklären Ihnen, welche Strafen drohen und wie man sich am besten verteidigt.

„Sobald man Post von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft erhält, empfehle ich eine kostenfreie Beratung von einem Spezialisten einzuholen, bevor man sich einlässt“ rät Patrick Balduin, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Sobald man nämlich eigenmächtig Angaben zum Vorwurf macht, ist es für den Strafverteidiger schwierig, eine gute Verteidigung aufzubauen.

Welches Verhalten im Verkehr ist strafbar? Welche Straßenverkehrsstraftaten sollte man kennen und welche Strafen drohen, wenn man z.B. betrunken Auto fährt, einen Rennen provoziert oder nach einem Unfall flüchtet, erklären wir in diesem Artikel. Bei offenen Fragen bieten unsere Rechtsanwälte stets eine kostenfreie Erstberatung an.

1. Die möglichen Strafen

Wer eine Straftat im Zusammenhang mit der Beteiligung am Straßenverkehr begeht, erhält möglicherweise eine Strafe. In Betracht kommen ganz allgemein erstmal die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, das Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis.

Aufgrund dessen empfiehlt es sich zu Beginn der Ermittlungen bereits einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Wir können Akteneinsicht beantragen und sehen, ob und ggf. wie die Staatsanwaltschaft Ihre Schuld beweisen kann. Nur mit einer guten Strafverteidigung ist eine Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder eine milde Strafe möglich, da Laien oft zu viele Angaben machen und sich widersprechen. Letztlich gestehen sie ggf. den gesamten Tatvorwurf und werden hart bestraft. Dies kann ein guter Anwalt vermeiden.

1.1 Freiheitsstrafe und Geldstrafe

Als Mittel zur Bestrafung nutzt das Strafrecht vor allem die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe. Im Gesetz wird für die Freiheitsstrafe meistens ein Strafrahmen genannt:

Bsp. der Körperverletzung, § 223 I StGB: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer eine Straftat, zum Beispiel eine Körperverletzung, begangen hat, wird beim Blick ins Gesetz vermutlich einen Schreck bekommen. Denn dort steht, dass man für diese Straftat bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe bekommen kann.

Doch keine Sorge, der Strafrahmen wird in den allermeisten Fällen natürlich nicht voll ausgeschöpft. Gerade bei Ersttätern kleinerer Delikte wird es höchstens zu einer Geldstrafe kommen, wenn dort „oder mit Geldstrafe“ geschrieben steht.

Ein guter Strafverteidiger kämpft natürlich für einen Freispruch oder um eine möglichst milde Strafe.

Der Strafrahmen soll also sowohl sehr leichte als auch denkbar schwere Fälle einer Straftat abdecken.

Eine Freiheitsstrafe kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Das bedeutet, sie wird einstweilen nicht vollstreckt. Wird der Verurteilte in einem festgelegten Bewährungszeitraum erneut straffällig oder verstößt gegen andere Bewährungsauflagen, wird die Strafaussetzung zur Bewährung allerdings wiederrufen. Die Freiheitsstrafe wird dann vollzogen.

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, die zwischen 5 und 360 liegen können. Wie hoch der einzelne Tagessatz ist, bemisst sich nach dem Monatseinkommen des Betroffenen. Ein Tagessatz entspricht der Höhe nach also dem, was der Betroffene an einem Tag verdient.

Hiervon werden allerdings Abzüge vorgenommen, zum Beispiel für bestehende Unterhaltsverpflichtungen. Wird wegen kleinerer Straftaten ein Strafbefehl (ohne eine Gerichtsverhandlung) erlassen, lohnt es sich meistens gegen diesen vorzugehen, weil die Tagessatzhöhe nur geschätzt wird.

1.2 Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

Beides sind mögliche Rechtsfolgen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Sie werden auch neben einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, also zusätzlich, verhängt. Besonders hart trifft es diejenigen, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind und der Arbeitsplatzverlust droht.

Ein guter Rechtsanwalt wird bei erdrückender Beweislage mit Hilfe einer höheren Geldstrafe, jedenfalls den Führerschein und damit den Arbeitsplatz retten.

Wird die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, verliert man damit die Berechtigung Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen.

Nur als Folge davon muss man den Führerschein abgeben. Der Führerschein selber ist nur die Bescheinigung darüber, dass man eine Fahrerlaubnis hat. Um wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, muss die Fahrprüfung erneut abgelegt werden. Dies ist aber erst nach einem bestimmten Zeitraum möglich, der sogenannten Sperrzeit für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Sie wird nach § 69a StGB vom Gericht festgelegt und beträgt 6 Monate bis 5 Jahre. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann frühestens eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Bei bestimmten Straßenverkehrsdelikten wird die Fahrerlaubnis immer entzogen. So zum Beispiel bei den weiter unten in diesem Artikel behandelten Straftaten:

– der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
– der Teilnahme oder Veranstaltung verbotener Kraftfahrzeugrennen (§ 315d),
– der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
– in bestimmten Fällen bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142),

Zu unterscheiden von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Fahrverbot nach § 44 StGB. Wer eine Straftat begeht, dem kann durch das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen.

Nach dem Ablauf dieser Zeit muss man aber die Prüfung nicht erneut ablegen. Besondere Beachtung verdient der Umstand, dass seit einer Gesetzesänderung das Fahrverbot nicht nur für Verkehrsstraftaten verhängt werden kann. Es kann vielmehr als Nebenstrafe für alle Straftaten dienen, auch wenn sie keinen Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr haben.

Beispiel: Findet man bei einer Person mehrere Gramm Marihuana oder andere Betäubungsmittel, kann ein Fahrverbot verhängt werden, auch wenn keinerlei Zusammenhang mit einer Fahrt im Auto besteht.

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2. Die klassischen Verkehrsdelikte - und welche Strafe jeweils droht

2.1 Trunkenheit am Steuer

§ 316 StGB

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

Entzug der Fahrerlaubnis

Im Straßenverkehr wird beim Führen von Kraftfahrzeugen eine Alkoholisierung nur in einem sehr begrenzten Rahmen toleriert.

Einleitend werden hier, für einen besseren Überblick, auch die Grundsätze dargestellt, nach denen die Trunkenheit eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist:

Grundsätzlich gilt man ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille als relativ fahruntüchtig. Es drohen ein Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Wenn es zu einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung im Fahrverhalten kommt (zum Beispiel einer Verkehrsgefährdung), gilt man bereits ab 0,3 Promille als relativ fahruntüchtig.

Verstoß

Buß­geld

Punk­te

Fahrverbot

0,5 Promillegrenze missachtet

bis 1.500 €

  
  • beim 1. Verstoß in der Regel:

500 €

2

1 Monat

  • beim 2. Verstoß in der Regel:

1000 €

2

1 Monat

  • beim 3. Verstoß in der Regel:

1500 €

2

1 Monat

Mit Verkehrsgefährdung
(bereits ab 0,3 Promille)

 

3

1 Monat

Blutalkoholwert ab 1,1 Promille

 

3

1 Monat

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK ab 1,1 Promille kommt hinzu, dass es sich nach § 316 StGB um eine Straftat handelt.

Denn ab 1,1 Promille wird eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Wer sich dennoch hinters Steuer begibt und eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs schafft, macht sich strafbar.

Diese Trunkenheitsfahrt wird dann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Fahrerlaubnis wird in einem solchen Fall entzogen. In diesem Fall raten wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu wenden.

Für den Fall, dass bei der Trunkenheitsfahrt eine Gefährdungssituation entsteht, also andere Menschen oder Sachen gefährdet oder geschädigt werden, droht dem Verursacher nach § 315c StGB sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. (Einzelheiten siehe unten unter 2.)

2.2 Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 315c StGB

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe

Entzug der Fahrerlaubnis

Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist ein sogen anntes konkretes Gefährdungsdelikt. Unter Strafe steht die besondere Gefährdung durch einen Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.

Dabei kann man sich merken: eine solche Gefährdung liegt vor, wenn es beinahe zu einem Unfall gekommen wäre, bei dem die genannten Rechtsgüter verletzt worden wären.

Diese Gefährdung muss durch eine bestimmte Handlung hervorgerufen sein, die bei der Teilnahme mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr ein besonderes Gefährdungspotential in sich birgt. Von welcher Qualität diese Handlung sein muss bestimmt das Gesetz ausdrücklich in § 315c I StGB.

Eine solche Handlung begeht, wer zum Beispiel in einem Zustand der Fahrunsicherheit ein Fahrzeug führt.

Eine Variante hiervon wurde unter 1. bereits genannt: die Fahrunsicherheit infolge einer Alkoholisierung (oder eines anderen Rauschzustandes). Dabei kann es sich sowohl um eine relative wie absolute Fahruntauglichkeit handeln.

Eine weitere Möglichkeit den Tatbestand zu erfüllen ist es, einen qualifizierten Verkehrsverstoß zu begehen.

Das Gesetz zählt hierzu abschließend die in Frage kommenden Verhaltensweisen auf. Da es genau sieben gibt, nennt man diesen Katalog umgangssprachlich auch „die 7 Todsünden des Straßenverkehrs“.

Die bloße Begehung reicht jedoch nicht aus. Es muss hinzukommen, dass z.B. die Vorfahrtsmissachtung grob verkehrswidrig und rücksichtslos war.

  • die Vorfahrt nicht beachtet,
  • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
  • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
  • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
  • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
  • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
  • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
    Diese Handlung muss als objektiv besonders gefährlicher Verkehrsverstoß zu qualifizieren sein (grob verkehrswidrig). Das ist eine rechtliche Frage, die sich nur im Hinblick auf die konkrete Situation und aufgrund der konkreten Umstände eines Gesamtgeschehens beantworten lässt.

Rücksichtslos ist die Handlung, wenn sich der Betroffene über seine Pflichten als Fahrzeugführer aus eigensüchtigen Gründen hinwegsetzt.

Zu beachten ist außerdem, dass es nicht bloß für Kraftfahrzeuge gilt, sondern vielmehr für Fahrzeuge jeglicher Art, also unter anderem auch Fahrräder!

2.3 Fahrerflucht/ Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

§ 142 StGB

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe

Entzug der Fahrerlaubnis
bei erheblichen Verletzungen eines Menschen oder einem erheblichen Schaden für eine Sache

Wer einen Verkehrsunfall baut und sich vom Unfallort unerlaubt entfernt, begeht die so genannte „Fahrerflucht“. Juristen sprechen von einem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Nach § 142 StGB hat ein Unfallbeteiligter die Pflicht:

  • anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Das bedeutet, dass den anwesenden Unfallbeteiligten mitgeteilt werden muss, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist. Man ist aber nicht verpflichtet seine Personalien preis zu geben. Diese Pflicht besteht erst gegenüber der Polizei. Ein Unfallbeteiligter hat also erstmal nur eine Hinweispflicht auf seine Beteiligung.
  • Ist niemand am Unfallort, zum Beispiel, weil Sie ein parkendes Auto gestreift haben, besteht die Pflicht eine angemessene Zeit zu warten oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass Betroffene von Ihrer Beteiligung am Unfall Kenntnis nehmen (Wartepflicht). Ist das nicht möglich, weil niemand in der Nähe ist, der die Feststellungen tätigen kann, muss zumindest die Polizei über die Unfallbeteiligung verständigt werden.

Wer das unterlässt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Obendrein kommt bei Sachschäden über 1.200 €, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird! Es sollte in diesem Fall immer Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gehalten werden.

2.4 Unterlassene Hilfeleistung im Verkehr

§ 323c StGB

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

Denkbar ist auch eine Situation, in der man selber nicht Unfallbeteiligter ist, aber einen Unfall beobachtet, oder die Folgen eines bereits abgeschlossenen Unfallgeschehens entdeckt.

Ein Verkehrsunfall, bei dem Beteiligte erhebliche Verletzungen davongetragen haben, stellt einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB dar. Bei Vorfinden einer solchen Situation ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet! Es muss im Bereich der individuellen Möglichkeiten erste Hilfe geleistet und der Notruf verständigt werden.

Exkurs, Gafferproblematik:
In diesem Zusammenhang ist auch der Fall zu nennen, dass durch Sensationsgier andere Personen (insbesondere Rettungskräfte) an einem Unfallgeschehen bei ihrer Hilfstätigkeit behindert werden.

Die in letzter Zeit immer mal wieder bekannt gewordenen Probleme mit sogenannten Gaffern, können eine Straftat nach § 323c II StGB darstellen. Dabei handelt es sich um eine Behinderung von hilfeleistenden Personen, wenn die Rettungstätigkeit spürbar und nicht unerheblich gestört wird.
Dafür reichen z.B.: das Versperren des Weges und das Nichtbeiseitetreten mit dem eigenen Körper, sowie mit dem Fahrzeug, oder das Beschimpfen, Einschüchtern oder Bedrohen hilfeleistender Personen.

Werden sogar unbefugt Bildaufnahmen von einem Unfall geschossen und dadurch eine Person zur Schau gestellt, droht nach § 201a I StGB sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

2.5 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

§ 315d StGB

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe

Entzug der Fahrerlaubnis

Das Rennen mit einem Kraftfahrzeug ist ein relativ neues Delikt. Damit reagierte der Gesetzgeber erst kürzlich auf das sich häufende Phänomen von Rasern im Straßenverkehr.

Unter Strafe steht das Rennen im Straßenverkehr, wenn es einen wettbewerblichen Charakter erhält, indem es zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen ausgerichtet wird.

Ein Rennen erfordert mindestens zwei Teilnehmer. Allerdings stellt die Norm auch das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Rasen einer einzelnen Person unter Strafe, wenn es ihr um die Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit geht.
Um mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft zu werden, muss es bei dem Rennen nicht einmal zu einer Gefährdung anderer gekommen sein.

Den Beteiligten oder Veranstaltern eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Sofern bei einem Rennen jemand zu Tode kommt, haben Gerichte teilweise gar auf Mord erkannt. Bei diesem Vorwurf ist daher zwingend ein Rechtsanwalt zu beauftragen.

2.6 Körperverletzung im Verkehr

Vorsätzliche Körperverletzung

§ 223 StGB

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahree oder Geldstrafe

Entzug der Fahrerlaubnis im Einzelfall denkbar

Fahrlässige Körperverletzung

§ 229 StGB

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe

Entzug der Fahrerlaubnis im Einzelfall denkbar

Kommt es im Straßenverkehr zu einer Verletzung anderer, kann dies eine Körperverletzung sein. Wenn durch eine Handlung einer anderen Person bewusst große körperliche Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, dann handelt es sich um eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB.

Das kann vorliegen, wenn zum Beispiel ein Unfall willentlich heraufprovoziert wird, bei dem sich ein anderer verletzt.

Wahrscheinlicher ist es aber, dass sich ein Beteiligter objektiv sorgfaltswidrig verhält, indem er Straßenverkehrsregeln nicht beachtet. Entsteht ein Unfall, und war der Verkehrsverstoß auch subjektiv vorwerfbar, handelt es sich bei einer Verletzung eines anderen um eine fahrlässige Körperverletzung.

Diese kann immerhin mit drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

2.7 Nötigung im Straßenverkehr

§ 240 StGB

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe

Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot im Einzelfall denkbar

Immer wieder für Schwierigkeiten und Missverständnisse sorgt der Straftatbestand der Nötigung. So ist es zum Beispiel relativ verbreitet, das provokative Betätigen der Lichthupe wäre bereits eine strafbare Nötigung. Das lässt sich so einfach aber nicht feststellen. Der Tatbestand einer Nötigung ist komplizierter und bedarf einer genauen Prüfung.

Der Täter einer Nötigung muss durch eine Gewaltanwendung oder eine Drohung einen anderen so unter Druck setzen, dass dieser sich aus Angst um sein Wohlbefinden zu einem bestimmten Verhalten gezwungen sieht.

Für eine Gewaltanwendung muss eine physische Einwirkung auf eine Person oder eine Sache vorliegen.

Bei einer Drohung stellt der Drohende ein Übel, also einen Nachteil in Aussicht, auf dessen Eintritt er Einfluss zu haben vorgibt.

Als Folge dieser Nötigungshandlung muss das Opfer einer Nötigung auf die Gewalt oder Drohung mit einem Verhalten reagieren.

Beispiele:

  • Provokatives, zu dichtes Auffahren bei hohen Geschwindigkeiten (mit oder ohne Betätigung der Lichthupe); Permanentes Drängeln.
  • Grundloses Ausbremsen des Hintermannes oder ein plötzlicher Fahrbahnwechsel (Schneiden), der ebenfalls zum Ausbremsen führt.
  • Auch beim beharrlichen Behindern von Überholmanövern durch absichtliches langsam fahren auf der linken bei freier rechter Spur, zusammen mit plötzlichem Ausscheren, kann eine Nötigung vorliegen.

2.8 Kennzeichenmissbrauch

§ 22 StVG

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

 

Ein Kennzeichenmissbrauch liegt in den folgenden Fällen vor:

  • Ein KFZ oder Anhänger, für das kein Kennzeichen ausgegeben wurde mit einem anderen Kennzeichen versehen wird. Es kann sich dabei um selber nachgemachte oder für andere Fahrzeuge ausgestellte Kennzeichen handeln. Wichtig ist: es muss ein Anschein entstehen, dass es sich um ein amtliches Kennzeichen handeln. Die Kennzeichnung muss also täuschend echt wirken. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn man sich eben schnell aus einem Stück Pappe ein erkennbares Behelfskennzeichen bastelt. Hier kann aber dennoch eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, wobei die Höhe des Bußgeldes im Ermessen der Behörde steht.
  • Ebenfalls ist es strafbar, ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen ausgegeben wurde, einfach mit dem Kennzeichen eines anderen Fahrzeuges zu versehen.
  • Außerdem ist es Kennzeichenmissbrauch, wenn man die Erkennbarkeit eines für ein Fahrzeug zugelassenes Kennzeichen beeinträchtigt. Dies kann durch Veränderungen oder Verdeckungen geschehen, damit zum Beispiel eine andere Zeichenfolge zu erkennen ist. Eine solche Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn das Kennzeichen mit einer Folie präpariert wird, so dass ein Radargerät es nicht einfangen kann.

2.9 Urkundenfälschung

§ 267 StGB

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe

 

Im Einzelfall kommt es in Betracht, dass das Anbringen eines falschen oder anderen Kennzeichens oder die Veränderung eines Kennzeichens nicht nur Kennzeichenmissbrauch, sondern sogar eine Urkundenfälschung ist.

Das dürfte eine Einordnung darstellen, die bei einem allgemeinen Begriffsverständnis von Urkunden zunächst einmal auf Verwunderung stößt. Die Urkunde des § 267 StGB bezeichnet aber eine Vielzahl verkörperter Erklärungen, also nicht notwendig auf Papier geschrieben, die einen Aussteller erkennen lassen und irgendeinen Beweis im Rechtsverkehr erbringen sollen.

Für sich alleine genommen stellt ein Kennzeichen noch keine Urkunde in diesem Sinne dar. In ihr liegt zwar eine bestimmte Erklärung, dass von der zuständigen Verkehrsbehörde ein Fahrzeug zugelassen wurde. Ohne aber auch an einem KFZ befestigt zu werden, fehlt dieser Erklärung das Bezugsobjekt. Erst das angebrachte Kennzeichen an einem Auto ist eine sogenannte zusammengesetzte Urkunde. Die Aussage dieser Urkunde ist, dass das beschilderte Fahrzeug mit der Zeichenfolge auf dem Nummernschild zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Sie erbringt einen Beweis darüber, wer der Halter des gekennzeichneten Fahrzeuges ist.

Ein strafbares Verhalten kommt jetzt in Betracht, wenn

  • Eine echte Urkunde verfälscht wird, also zum Beispiel ein das richtige Kennzeichen an dem richtigen Auto, das von der von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellt wurde, verändert wird.
  • Eine falsche Urkunde herstellt. Eine falsche Urkunde wird zum Beispiel hergestellt, wenn man ein Kennzeichen an einem anderen Auto anbringen, für das es nicht ausgestellt wurde. Auch ein altes, nicht mehr gültiges Kennzeichen an einem Auto angebracht, stellt eine Urkundenfälschung dar.

Wie Sie sehen, entstehen bei der Urkundenfälschung Überschneidungen mit dem vorgehend dargestellten Kennzeichenmissbrauch. Häufig ist tatsächlich beides verwirklicht. Bestraft wird man dann allerdings nur wegen einer Urkundenfälschung und der Kennzeichenmissbrauch tritt zurück.

2.10 Fahren ohne Fahrerlaubnis

§ 21 StVG

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

 

Auch das bloße Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ist strafbar, wenn der Betroffenen entweder eine Fahrerlaubnis nicht hat, oder weil gegen ihn ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt wurde.

Strafbar macht sich auch der Halter eines KFZ, der es anordnet oder zulässt, dass jemand anderes sein Fahrzeug führt, der aus den oben genannten Gründen dazu nicht befugt ist. Dabei ist Vorsicht geboten, weil schon die fahrlässige Unkenntnis dessen ausreicht, dass ein anderer kein Fahrzeug führen darf. Es sollte daher immer darauf geachtet werden, wen man mit seinem Fahrzeug fahren lässt. 

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