Seit dem der VW Dieselskandal im September 2015 öffentlich wurde, haben die Geschädigten auf eine rechtliche Einschätzung des höchsten deutschen Zivilgerichts (BGH) gewartet. Welche Rechte stehen Geschädigten aus der Dieselaffäre überhaupt zu?
Am 22.02.2019 hat der Bundesgerichtshof erste Klarheit geschaffen und einen 17-seitigen Hinweisbeschluss (Aktenzeichen: VIII ZR 225/17) veröffentlicht. Ein Beschluss ist zwar kein Urteil, allerdings weichen Gerichte von umfassenden Hinweisbeschlüssen so gut wie nie ab. Es ist daher sicher, dass der BGH so entschieden hätte:
Der Kläger hat einen VW Händler auf die Neulieferung eines nagelneuen VW verklagt. Da sein Modell jedoch nicht mehr gebaut wurde, verlangte er das Nachfolgemodell.
Um dieses Gewährleistungsrecht geltend zu machen, müssen die Gerichte zunächst davon überzeugt sein, dass ein Sachmangel vorliegt. Bereits diese Frage war zwischen den Landgerichten umstritten. Insbesondere meinten einige Landgerichte, dass durch die Installierung des Software Updates kein Mangel mehr vorliege.
Damit ist die erste Hürde im Gewährleistungsrecht genommen. Diese Einschätzung überrascht uns nicht.
Viel wichtiger ist die Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger im Rahmen der Nachbesserung die Lieferung eines Nachfolgemodells verlangen kann. Dies haben bislang die meisten Landgerichte mit der Begründung abgelehnt, das Nachfolgemodell sei nicht mit dem gekauften Auto vergleichbar, daher wäre die Nachbesserung unmöglich.
Auch dieser Auffassung tritt der BGH entgegen und meint, dass der Autohändler durchaus zu einer Lieferung eines Nachfolgemodells verpflichtet sein könne. In diesem Zusammenahng müsse geprüft werden, ob der Verkäufer unverhältnismäßige Kosten einwenden darf.
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Das höchste deutsche Gericht ist im Dieselskandal auf der Seite der Käufer
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