17. Mai 2021
Suzuki Dieselskandal

Rechtsanwalt für EA288 Dieselskandal – Urteil gegen VW 2021

Ein weiterer Meilenstein im Dieselskandal, errungen durch unsere Anwaltskanzlei:

Erst kürzlich verpflichtete das Landgericht Köln den Volkswagen Konzern erstmals zur Rücknahme eines Fahrzeugs mit dem Motorentyp VW EA288, mit der Begründung, dass der Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt bereits einen Mangel am Fahrzeug darstelle (LG Köln, Urteil vom 30.03.2021 – 2 O 276/19).

Die Rechtsanwälte von Balduin & Partner haben damit bundesweit das erste Urteil gegen Volkswagen erwirkt, nach welchem der Automobilhersteller mit dieser Argumentation das Fahrzeug mit dem Motorentyp EA288 nach den Grundsätzen des Gewährleistungsrechts zurücknehmen muss und im Gegenzug den bereits gezahlten Kaufpreis zurück zu zahlen hat.

„Nutzen auch Sie diese Rechtsprechung für sich, wenn Sie ein Dieselauto von VW, Seat, Skoda oder Audi fahren, welches nicht älter als 6 Jahre ist,“ rät ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Balduin.

Die Vorgeschichte zum Motorentyp VW EA189

Vor inzwischen knapp sechs Jahren wurde der Dieselskandal in Deutschland publik.
Im Rahmen einer sog. Ad-hoc Mitteilung wurde am 18. September 2015 öffentlich bekanntgegeben, dass die Volkswagen AG in der Motorsteuerung ihrer Dieselfahrzeuge eine illegale Abschalteinrichtung verbaute.

Laut eigenen Angaben des Automobilherstellers zum damaligen Zeitpunkt sei die unzulässige Abschalteinrichtung millionenfach in Fahrzeugen der Motorreihe VW EA189 verbaut worden.

So entschieden bisher auch die deutschen Gerichte. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen die wichtigsten Punkte hinsichtlich der unzulässigen Manipulation des Motorentyps VW EA189 geklärt.

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Betroffenheit des Motorentyps EA288 – Dieselskandal 2.0

Der Volkswagen Konzern hat mittlerweile jedoch zugegeben, auch Fahrzeuge der neueren Baureihe manipuliert zu haben. Gemeint sind damit Fahrzeuge des Motorentyps VW EA288.

Der VW EA288 ist eine Dieselmotoren-Baureihe der Volkswagen AG mit drei und vier Zylindern. Er wird seit dem Jahre 2012 in verschiedenen Fahrzeugtypen des Automobilherstellers verwendet.

Der VW EA288 ist der Nachfolgemotor des VW EA189. Er wurde von der Volkswagen AG entwickelt, hergestellt und in Verkehr gebracht.

Der Motorentyp VW EA288 verfügt auch über eine sog. Zykluserkennung. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug erkennt, ob es sich auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet. Die Steuerungssoftware führt dann dazu, dass der gesetzlich vorgeschriebene Stickoxid-Grenzwert nur im Prüfverfahren eingehalten wird, nicht jedoch im Normalbetrieb auf der Straße.

Neben der Zykluserkennung sind auch sog. Thermofenster in Motoren des Typs VW EA288 verbaut. Dabei handelt es sich um Temperaturbereiche, bei denen die Abgasreinigung zum Schutze des Motors zurückgefahren wird. Solche Thermofenster sind grundsätzlich – mit Ausnahmen in wenigen begrenzten Fällen – unzulässig.

Bereits im April 2019 veröffentlichte das Kraftfahrtbundesamt einen Rückruf mit der Bezeichnung „Aktion 23Z7“. Die Beschreibung des Rückrufs lautet „Konformitätsabweichung führt zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide“.

Von diesem Rückruf war auch das Fahrzeug des hiesigen Klägers betroffen.

Die Hoffnung von VW-Dieselfahrzeug-Inhabern, dass das mit dem Nachfolgemotor VW EA288 ausgestattete eigene Fahrzeug nicht vom Dieselskandal betroffen ist, dürfte damit zerstört sein.

Denn mittlerweile steht fest, dass der Volkswagen Konzern seine Kunden weiter täuscht.

Die Besonderheiten des Urteils des Landgerichts Köln zum EA288 Motor

Die Volkswagen AG wurde am 30.03.2021 vor dem Landgericht Köln verurteilt, an den Kläger rund 35.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen T6 Multivan 2.0 TDI SCR Blue Motion Technology.

Der Kläger erwarb das Fahrzeug im Jahre 2016 zu einem Kaufpreis von knapp 46.000,00 €. Der PKW ist mit einem 2,0l –TDI-Motor ausgestattet, der zu den Motoren des Typs VW EA288 zählt.

Zum Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs war dieses mängelbehaftet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rücknahme des manipulierten Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Gewährleistungsrecht.

Die Besonderheit des Urteils des Landgerichts Köln liegt in der der Entscheidung zugrundeliegenden Begründung:

Mangelsymptom des Rückrufs

Das Fahrzeug des hiesigen Klägers unterlag unstreitig einem vom Kraftfahrtbundesamt überwachten Rückruf mit der Bezeichnung „23Z7“ und der Referenznummer des KBA 7710. Der Grund für den Rückruf war eine Konformitätsabweichung, die zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide führt.

Im Übrigen war auch der Vorgängermotor VW EA189 von einem überwachten Rückruf des Kraftfahrtbundesamts betroffen.

Das Landgericht Köln entschied, dass es unerheblich sei, ob das Mangelsymptom des Rückrufs durch eine unzulässige Abschalteinrichtung oder aufgrund eines anderen Mangels hervorgerufen wird. Es obliege allein dem Kläger, das tatsächliche Vorliegen des Mangelsymptoms schlüssig darzulegen.

Dies ist dem Kläger im hiesigen Verfahren auch gelungen.

Weist ein Fahrzeug eine Konformitätsabweichung auf, bedeutet dies, dass es nicht der geltenden Typengenehmigung entspricht, sondern von dieser abweicht. Dem Mangelsymptom lag demzufolge auch ein Mangel des Fahrzeugs zugrunde.

Somit war das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe nicht typengenehmigungsfähig. Fahrzeuge, bei denen es „zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide“ kommt, erhalten keine Typengenehmigung. Die Typengenehmigungsunfähigkeit ergibt sich auch aus der Rückrufdatenbank des Kraftfahrtbundesamtes.

Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Typengenehmigung zunächst erteilt und anschließend nicht widerrufen worden ist, sondern im Rahmen eines Rückrufes mit Software-Update vom Kraftfahrtbundesamt überwacht worden ist.

Im Ergebnis war das Fahrzeug sachmangelbehaftet, weil die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit negativ abwich. Fahrzeugkäufer dürfen ein der Typengenehmigung entsprechendes Fahrzeug erwarten. Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung abweichen, sind der Gefahr einer Betriebsuntersagung bei Nichtteilnahme an der Rückrufaktion ausgesetzt.

Im Übrigen lasse sich der Mangel auch nicht durch das von dem Automobilhersteller angebotene Software-Update beheben, da dieses zu einem erhöhten Ad-Blue-Verbrauch führe. Somit sei das Fahrzeug auch nach Aufspielen des Software-Updates weiterhin sachmangelbehaftet.

Schlussendlich könne sogar die Frage offen bleiben, ob das Fahrzeug noch weitere Mängel aufweist, da bereits die Betroffenheit von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt für das Vorliegen eines Sachmangels ausreiche.

Es sei daher auch unbeachtlich, dass der vom Kraftfahrtbundesamt überwachte Rückruf ausdrücklich nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt ist.

Insbesondere sei es – entgegen der Auffassung des Volkswagen Konzerns – unerheblich, dass es sich nicht um einen vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf handele und, dass Konformitätsabweichungen häufig vorkommen.

Das Gericht argumentiert, dass kein Grund ersichtlich sei, warum die Häufigkeit von Konformitätsabweichungen einen Mangel ausschließe. Auch sei es unbeachtlich, ob es sich um einen vom Kraftfahrtbundesamt überwachten oder um einen angeordneten Rückruf handele, da es in beiden Fällen Maßnahmen der Genehmigungsbehörde sind, durch die die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen eines Herstellers sichergestellt werde.

Keine Verjährung

Grundsätzlich ist der Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.

Im hiesigen Fall war der Rücktritt aber nicht unwirksam.

Der Volkswagen Konzern hat den Mangel am Fahrzeug arglistig verschwiegen. Im Falle der Arglist gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Das bedeutet, der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat.

Der Kläger hat frühestens erst durch das Schreiben der Volkswagen AG im April 2019 von der Mangelhaftigkeit seines Fahrzeugs erfahren. Erst in diesem Schreiben wurde der Kläger zum Aufspielen des Software-Updates der Motorsteuerung aufgefordert.

Die anzuwendende dreijährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.

Beachtlich ist, dass der Kläger nicht auf die BGH-Rechtsprechung zur Verjährung bei Geltendmachung von Ansprüchen im Falle des Motorentyps VW EA189 verwiesen wurde.

Empfehlung : Klage wegen Manipulation des EA288 Motors

Sollten auch Sie Inhaber eines Dieselfahrzeugs mit dem Motorentyp VW EA288 sein, lassen Sie sich von einem kompetenten Fachanwalt beraten.

Wir sind eine auf den Dieselabgasskandal spezialisierte Verbraucherkanzlei, die bereits über 1.000 Verfahren vor deutschen Gerichten erfolgreich ausgefochten hat.

Wir überprüfen, ob Ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist und setzen Ihre Rechte außergerichtlich und gerichtlich durch. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen!

Dies lohnt sich insbesondere im Hinblick auf das aktuelle Urteil des Landgerichts Köln. 

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