20. Juni 2022

Schwanger im Arbeitsverhältnis – welche Rechte und was beachten?

Erst einmal – Herzlichen Glückwunsch und vorweg die gute Nachricht, falls Sie sich wegen Ihrer Arbeitsstelle Sorgen machen. Das deutsche Arbeitsrecht schützt Schwangere ganz besonders.

Kündigung? So gut wie ausgeschlossen. Selbst Lohn ohne Arbeit ist möglich.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht klären auf und beraten Sie kostenfrei, falls Sie wegen der Schwangerschaft, Probleme am Arbeitsplatz haben.

Die wichtigsten Punkte in der Übersicht:

  • für Schwangere besteht ein besonderes Kündigungsschutzrecht – auch während der Probezeit
  • es besteht Mutterschutz in verschiedenen Ausprägungen
  • für Schwangere kann ein Beschäftigungsverbot bestehen
  • während eines Beschäftigungsverbots wird Mutterschutzlohn gezahlt
  • es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit

Kündigung während Schwangerschaft?

Der Kündigungsschutz ergibt sich aus §17 Mutterschutzgesetz (MuSchG), der ein ausdrückliches Kündigungsverbot für den Arbeitgeber beinhaltet.

Dieser Kündigungsschutz dient allein dem Schutz der Mutter.

Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und dauert bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung an.

Im Falle einer Fehlgeburt dauert der Kündigungsschutz ebenfalls bis zum Ablauf von vier Monaten an.

Eine wichtige Voraussetzung für das Bestehen des Kündigungsschutzes ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist.

Die Mitteilungspflicht seitens der Schwangeren ergibt sich aus §5 MuSchG.

Gilt der Kündigungsschutz auch während der Probezeit?

Der Grundsatz aus dem §17 MuSchG gilt auch während der Probezeit.

Allerdings gilt hier die Ausnahme, dass der Arbeitgeber ab Kenntnis der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt ausnahmsweise in der Probezeit kündigen kann, wenn die zuständige Behörde vorher ausdrücklich ihre Zustimmung dazu erteilt hat.

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Rechte & Vorteile von Mutterschutz

Der Mutterschutz hat verschiedene Ausprägungen.

Zum einen zählt hierzu der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz und ein Anspruch auf mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen, zum anderen das Bestehen eines Kündigungsschutzes und das Bestehen eines Beschäftigungsverbotes.

Während eines Beschäftigungsverbots besteht dann eine Sicherung des Einkommens durch den Einkommensschutz.

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet im Normalfall 8 Wochen nach der Geburt.

In diesem Zeitraum darf nicht gearbeitet werden.

Beschäftigungsverbot - wann und wie?

Der Arbeitnehmerin kann ein Beschäftigungsverbot erteilt werden während der Schwangerschaft.

Und zwar dann, wenn sie die Tätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Gefahren nicht mehr ausüben darf.

Die gesetzliche Ausprägung des Beschäftigungsverbots findet sich in § 4 ff. MuSchG wieder.

Daraus ergibt sich unter anderem, dass die schwangere Arbeitnehmerin Tätigkeiten, von denen gesundheitliche Gefahren ausgehen, nicht ausüben darf (§§ 11, 12 MuSchG).

Zu den gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten zählen beispielsweise das Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und Chemikalien, Dämpfen, Hitze oder anderen Faktoren.

Oder eine Tätigkeit, die mit einer hohen körperlichen Belastung verbunden ist, wie beispielsweise schweres Heben.

Es gelten Höchstarbeitszeiten, diese ergeben sich aus § 4 MuSchG.

Für über 18-Jährige gilt, dass sie nicht mehr als 8,5 Stunden täglich arbeiten dürfen.

Gemäß § 6 I MuSchG gilt grundsätzlich ein Verbot der Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag.

Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat dürfen Schwangere nicht mehr als vier Stunden stehen ohne sich dabei viel zu bewegen, was also beispielsweise eine Tätigkeit im Einzelhandel betreffen könnte.

Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat ist das Arbeiten in Beförderungsmitteln nicht erlaubt.

Das betrifft also beispielsweise den Bus, das Flugzeug oder die Straßenbahn.

Aus § 16 MuSchG ergibt sich das ärztliche Beschäftigungsverbot, was bedeutet, dass nicht gearbeitet werden darf, soweit der Arzt mit ärztlichem Zeugnis feststellt, dass die Tätigkeit eine Gefährdung bedeuten würde.

Volles Gehalt ohne zu arbeiten im Beschäftigungsverbot?

Für die Zeit des Beschäftigungsverbots zahlt der Arbeitgeber den Lohn als Mutterschutzlohn weiter.

Die Krankenkasse zahlt dem Arbeitnehmer in aller Regel während der Mutterschaftsfristen vor und nach der Geburt sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld.

Wie hoch ist der Mutterschaftslohn?

Während des Mutterschutzes sollen Frauen finanziell nicht schlechter gestellt werden als ohne ein Beschäftigungsverbot.

Deshalb wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft als Mutterschutzlohn gezahlt.

Der Lohn ist weiterhin steuer- und sozialabgabenpflichtig, weil er als normaler Lohn gilt.

Kündigung während Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind erziehen.

Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Elternzeit, der für alle Arbeitnehmer besteht.

Während der Elternzeit wird entweder überhaupt nicht oder maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet.

Eltern, deren Kinder nach dem 01.09.2021 geboren wurden, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Während der Elternzeit erhält der ersuchende Arbeitnehmer allerdings keinen Lohn, wenn er nicht arbeitet.

Es spielt für die Beantragung der Elternzeit keine Rolle in welchem Arbeitsverhältnis man steht, ob man Minijobber ist oder in einem festen Anstellungsverhältnis steht.

Kann mich der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?

Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen kündigen, denn es gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Der Kündigungsschutz ergibt sich aus dem §18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen.

In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber die Zulässigkeit der Kündigung bei Aufsichtsbehörden beantragen.

Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

In der Praxis wird eine ordentliche Kündigung nur möglich sein, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist.

Der Kündigungsschutz gilt nur für ordentliche Kündigungen, er gilt nicht für außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund.

Eine außerordentliche Kündigung aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers bleibt also möglich.

Sollten Sie noch Fragen hinsichtlich der rechtlichen Thematik der Schwangerschaft im Arbeitsverhältnis haben oder sollten Sie eine rechtliche Beratung wünschen, zum Beispiel, weil sie eine ungerechtfertigte Kündigung erhalten haben, zögern Sie nicht und kontaktierten uns.

Patrick Balduin

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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