2. Januar 2019
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Schadensersatz im Jahr 2019 im Dieselskandal verjährt? Rechtsanwalt erklärt, wie es weiter geht

Viele Betroffene im Abgasskandal haben es versäumt, ihre Schadensersatzansprüche bis zum 31.12.2018 gerichtlich entweder über die Einzelklage oder die Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen & Co. geltend zu machen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob ein gerichtliches Vorgehen im Jahr 2019 noch Aussicht auf Erfolg bietet oder ob die Ansprüche der Diesel Betroffenen endgültig verjährt sind.

Vorweg unsere Einschätzung: Wir meinen, dass die Ansprüche nicht verjährt sind!

Der Verjährungsbeginn kann nicht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abgasskandals im September 2015 angenommen werden, sondern erst mit Zugang des Herstellerschreibens, worin der Betroffene über die Abgasmanipulation informiert wurde.

Die Betroffenen hatten weder bei Veröffentlichung des Dieselskandals Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners noch bei Kauf des Fahrzeuges. Der Händler hat auf die Abgasthematik regelmäßig nicht hingewiesen.

Die Betroffenen erfuhren erst von der Abgasmanipulation an dem streitgegenständlichen Fahrzeug, als sie von dem Hersteller ein Schreiben erhielten, wonach sie das Software Update installieren lassen sollte.

Dies ist nach unserer Ansicht der maßgebliche Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Ab diesem Zeitpunkt fängt die Verjahrungsfrist von 3 Jahren an zu laufen. Sofern Sie das Herstellerschreiben daher erst im Jahr 2016 oder später erhielten, können Sie nach unserer Auffassung weiterhin einen Schadensersatz geltend machen.

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Eine grob fahrlässige Unkenntnis scheidet ebenso aus.

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die oben genannten Umstände dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. In diesem Fall liegt grob fahrlässige Unkenntnis aber erst zu dem Zeitpunkt vor, zu dem die Nachforschungen des Gläubigers zum Erfolg geführt hätten.

Als im September 2015 die Medien den Abgasskandal aufgriffen, war für den durchschnittlichen Verbraucher noch völlig unklar, was der Hersteller konkret gemacht hat und welche Folgen dies für die Autos haben könnte. Auch war zunächst nur die Rede von Autos in den USA.

Volkswagen wähnte die Verbraucher im Übrigen in völliger Sicherheit durch Aussagen wie diese, die sich im Jahr 2015 beispielsweise auf zeit.de wiederfanden:

„Für den Betrieb des Autos bedeutet die Manipulation zunächst einmal gar nichts. Weder das Fahrverhalten noch die Leistung oder der Verbrauch sind durch die Steuerungssoftware beeinträchtigt, beteuert Volkswagen. Das Auto reguliert lediglich die Abgaswerte herunter, wenn es auf dem Prüfstand steht. Darum droht aktuell auch kein Erlöschen der Betriebserlaubnis; die Modelle haben nach wie vor die Typgenehmigung der zuständigen Behörde (in Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt, KBA).

Selbst wenn der Betroffene die Pressestimmen aufmerksam verfolgt hätte, hätte er daher keinen Anlass gehabt, um bereits früher gerichtliche Schritte einzuleiten.

Er hatte nicht ansatzweise eine konkrete Veranlassung, um aktiv zu werden, da es auch hieß, dass zunächst eine schriftliche Aufforderung zu einem Werkstattbesuch abgewartet werden sollte.

Selbst wenn er bereits Nachforschungen angestellt hätte, wäre er nicht zu der Erkenntnis gelangt, dass Volkswagen den Motor in seinem konkreten Fahrzeug manipulierte mit der Folge, dass Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller geltend gemacht werden können.

Nachweislich haben die Händler keine Auskünfte gegeben, weil sie meist genau so wenig wussten wie die Käufer.

Volkswagen hatte ebenfalls keine Auskünfte erteilt, die Anspruch begründende Umstände und die Person des Schuldners aufgezeigt hätten.

Durch die installierte Seite info.volkswagen.de – die den meisten Betroffenen auch nicht bekannt war, weil sie schlichtweg nicht verbreitet wurde – hätte man lediglich erfahren, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen ist, mit der Bitte die nächste Werkstatt aufzusuchen.

Auch zeigte sich erst im Jahr 2017 eine gefestigte landgerichtliche Rechtsprechung, die vorsah, dass aus § 826 BGB gegen den Hersteller auf Fahrzeugrückgabe geklagt werden kann.

Vorher wurden die Händler aus § 123 BGB in Anspruch genommen. Diese Klage blieben erfolglos. Es bestand daher bis vor Kurzem noch eine unsichere Rechtslage.

 

Sofern kein Volkswagen Auto, sondern ein Fahrzeug der Tochtergesellschaften Audi, Seat, Skoda oder Porsche betroffen ist, meinen wir, dass die Ansprüche erst Recht nicht im Jahr 2019 verjähren.

Hierbei handelt es sich lediglich um Tochtergesellschaften des VW Konzerns. Im September 2015 war nicht sicher erkennbar, ob und welche Modelle auch von Tochtergesellschaften betroffen sein können. Der Betroffene wusste meist nicht einmal, dass diese Marken zum VW Konzern gehören.

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