Galeria Kaufhof hat im Januar 2019 darüber informiert, dass bis zu 4000 Stellen abgebaut werden soll. Die Massenentlassung dürfte auf die Fusion von Kaufhof und Karstadt zurückzuführen sein. Fachanwalt für Arbeitsrecht Jonas Bartlomiejczyk erklärt, was betroffene Arbeitnehmer jetzt beachten müssen.
Galeria Kaufhof wird bei einer derartigen Massenentlassung die Bundesagentur für Arbeit informieren müssen. Bereits bei dieser Massenentlassungsanzeige kann der Arbeitgeber Fehler machen, die zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen können. Hier kann ein guter Anwalt bereits ansetzen. Auch muss Kaufhof versuchen, mit dem Betriebsrat eine Lösung zu finden. Es ist denkbar, dass ein Sozialplan und ein Interessenausgleich verhandelt werden. In Sozialplänen kann geregelt sein, dass den ausscheidenden Arbeitnehmer eine Sozialplanabfindung zusteht. Diese kann sehr gering ausfallen oder aber bis zum einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr betragen. Dies hängt von den Verhandlungen und den finanziellen Möglichkeiten ab.
Auf eine Sozialplanabfindung haben die betroffenen Arbeitnehmer dann einen einklagbaren Rechtsanspruch. Selbst wenn der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung vor dem Arbeitsgericht vorgeht, um für eine höhere Abfindung zu kämpfen, verliert er seinen Anspruch auf die Sozialplanabfindung nicht.
Ein Prozess vor dem Arbeitsgericht macht oft zusätzlich Sinn, da entweder die Abfindung noch erhöht werden kann oder aber jedenfalls andere Vorteile wie z.B. eine bezahlte Freistellung von der Arbeit, Prämien etc. noch erkämpft werden können.
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Unter Umständen wird Kaufhof geeigneten Arbeitnehmern Aufhebungsverträge vorlegen, welche eine Abfindung vorsehen. Vor der Unterzeichnung solch eines Vertrages, sollte der Arbeitnehmer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Vertragsprüfung beauftragen. Ein Anwalt kann prüfen, ob die Abfindung angemessen ist, ob weitere Ansprüche geregelt werden müssen oder ob eine Sperrzeit bei dem Arbeitslosengeld droht. Aufhebungsverträge können nämlich dazu führen, dass für einen Zeitraum von 3 Monaten kein Arbeitslosengeld bezahlt wird.
Sofern der Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhält, muss er binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung, eine Kündigungsschutzklage erheben, um seinen Arbeitsplatz zu sichern oder aber eine höhere Abfindung zu erstreiten.
Lohnkürzungen sollten Sie nicht akzeptieren. Hierfür ist das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich. Einseitige Lohnkürzungen sind nur in den seltesten Fällen wirksam. Beachten Sie stets Ausschlussfristen bei finanziellen Ansprüchen gegen den Arbeitgeber. Oft sind im Arbeits- oder Tarifvertrag sog. Ausschlussklauseln oder Verfallfristen geregelt. Haben Sie als Arbeitnehmer nunmehr eine offene Forderung gegen Ihren Arbeitgeber, so müssen Sie diese Forderung binnen einer bestimmten Frist – meist ein Monat oder drei Monate ab Zahlungsfälligkeit – schriftlich geltend machen. Beziffern Sie Ihren Anspruch so genau wie möglich. Eine bloße Aufforderung zur Zahlung des letzten Gehalts reicht meistens nicht.
Die Kanzlei Balduin & Partner aus Mülheim an der Ruhr ist auf die bundesweite Vertretung von Arbeitnehmern spezialisiert, die von Kündigungen betroffen sind.
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