Sie haben einen Arbeitsunfall erlitten und fragen sich nun, was Sie tun sollen? Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie gegen den Arbeitgeber, Kollegen und die Berufsgenossenschaft haben? Oder lehnt die Berufsgenossenschaft Leistungen ab?
„Haben Sie nach einem Arbeitsunfall rechtliche Probleme, sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner. Wir setzen Ihre Rechte aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch“, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Patrick Balduin von der bundesweit tätigen Kanzlei Balduin & Partner.
Auf den Punkt gebracht:
Ein Arbeitsunfall ist ein solcher, der ein Beschäftigter in Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit erleidet. Dabei sind Unfälle Ereignisse, die von außen auf den Körper einwirken und zu einer Gesundheitsverletzung führen.
Arbeitsunfälle sind nicht nur welche, die sich am Arbeitsplatz ereignen. Arbeitnehmer sind durch die gesetzliche Unfallversicherung auch bei einem so genannten Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit ebenso wie im Homeoffice abgesichert.
Darüber, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wird nicht selten gestritten. Auch ist diese Frage nicht immer eindeutig zu beantworten.
Beispielhaft gelten Unfälle auf dem Weg zur Toilette in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers als Arbeitsunfälle. Unfälle im Toilettenraum sieht etwa das Sozialgericht Heilbronn nicht als Arbeitsunfälle an, da der Gang auf die Toilette als privat und damit nicht im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit zu bewerten sei (vgl. SG Heilbronn, Urt. v. 27.12.2017, Az. S 13 U 1826/17).
An diesem Beispiel wird deutlich, dass es insbesondere in derartigen Grenzfällen auf gute juristische Argumentationsfähigkeiten ankommt. Allein deshalb ist zu empfehlen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, falls die Berufsgenossenschaft das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestreitet.
Ferner stellen Vorerkrankungen oftmals Probleme dar. So lehnen Berufsgenossenschaften Leistungen mit dem Verweis ab, die betreffende Gesundheitsschädigung des Arbeitnehmers sei nicht unfallbedingt, sondern beruhe auf Vorerkrankungen. Auch in diesem Fall kann ein erfahrener Anwalt helfen.
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In der Regel kommen dem Beschäftigten nach einem Arbeitsunfall keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu, auch, wenn dessen Verhalten den Unfall verursacht hat. Selbiges gilt gegenüber Arbeitskollegen.
Grund dafür ist, dass der Betriebsfrieden gesichert werden soll. Dieser soll durch Streitigkeiten infolge eines Unfalls nicht beeinträchtigt werden. Dafür springt im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung die Berufsgenossenschaft ein, um die Unfallschäden zu kompensieren.
Schadensersatz und Schmerzensgeld können nur dann verlangt werden, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich, also willentlich oder wissentlich handelt.
Es muss also mindestens ein so genannter bedingter Vorsatz vorliegen, bei dem der Arbeitgeber im Vorhinein die Möglichkeit eines Arbeitsunfalls erkennt, dessen Eintritt aber billigend in Kauf nimmt.
Für die Haftung des Arbeitgebers muss zudem stets ein so genannter „doppelter Vorsatz“ gegeben sein. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber sowohl bezüglich der unfallursächlichen Handlung als auch hinsichtlich des Ergebnisses des Unfallereignisses vorsätzlich gehandelt haben muss.
Mit anderen Worten muss sein Vorsatz das Unfallereignis sowie die Verletzung umfassen. Nicht zuletzt muss das Vorliegen dieses Vorsatzes bewiesen werden.
Somit ist festzuhalten, dass zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen im Falle eines Arbeitsunfalls selten durchsetzbar sind.
Wenngleich bei einem Arbeitsunfall in der Regel keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder die Arbeitskollegen bestehen, sichert die gesetzliche Unfallversicherung sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ab.
So müssen die Berufsgenossenschaften als Unfallversicherungsträger im Falle eines Arbeitsunfalls verschiedene Leistungen erbringen.
Neben der Bezahlung von Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen zählen zu diesen Leistungen insbesondere das Verletztengeld und die Verletzen- beziehungsweise Unfallrente.
Verletztengeld
Das Verletztengeld bei einem Arbeitsunfall ist das Pendant zum Krankengeld bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers. Als Lohnersatzleistung soll es kompensieren, dass der Beschäftigte aufgrund der unfallbedingten Ausfallzeit nicht arbeiten gehen kann.
Für die ersten sechs Wochen nach dem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen. Nach deren Ablauf erhält der Arbeitnehmer das Verletztengeld. Dieses beträgt 80% des regelmäßigen Bruttogehalts des Beschäftigten.
Verletztenrente
Falls der Beschäftigte durch den Unfall einen Dauerschaden erleidet, seine Erwerbsfähigkeit also dauerhaft deutlich gemindert ist, hat er Anspruch auf eine Verletztenrente.
Voraussetzung für diese Unfallrente ist, dass die Erwerbsminderung des Arbeitnehmers länger als 26 Wochen mindestens 20% beträgt. Dabei muss die Erwerbsminderung ärztlich festgestellt werden.
Ist die Erwerbsfähigkeit durch den Unfall vollständig weggefallen, beträgt die Höhe der Rente Zwei-Drittel des letzten Bruttojahresgehalts.
Darunter wird dieser Betrag entsprechend der konkreten Erwerbsminderung anteilig gezahlt. Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit etwa 50%, beträgt die Unfallrente 50% von Zwei-Dritteln des letzten Bruttojahresgehalts.
Neben der Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung kann der Beschäftigte zudem eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Letztere wird jedoch reduziert, wenn die Summe beider Renten einen gewissen Wert überschreitet.
Im Falle eines Arbeitsunfalls, selbst wenn dieser noch so klein erscheint, sollten Betroffene nicht zögern, sondern sich unverzüglich zu einem so genannten Durchgangsarzt begeben, um die unfallbedingten Verletzungen zu dokumentieren.
Ein Durchgangsarzt verfügt über eine spezielle Zulassung der Berufsgenossenschaften, sodass dessen ärztliche Feststellungen von diesen anerkannt werden. Um einen solchen zu finden, kann man sich beispielsweise an den Arbeitgeber oder Hausarzt wenden. Auch im Internet wird man fündig.
Arbeitsunfälle sollten stets der Berufsgenossenschaft und dem Arbeitgeber, sofern dieser noch keine Kenntnis hat, gemeldet werden. Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls länger als drei Tage anhält, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Berufsgenossenschaft zu informieren.
Insbesondere, wenn sich der Arbeitsunfall außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers ereignet, sollte der Unfall so gut wie möglich dokumentiert werden, um diesen beweisen zu können.
Nicht selten streiten die Berufsgenossenschaften das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab oder lehnen Leistungen aus anderen Gründen ab. In diesem Fall stehen betroffene Arbeitnehmer selbstverständlich nicht ohne Rechte dar.
So kann bei einem ablehnenden Bescheid innerhalb von 1 Monat ab Bekanntgabe beziehungsweise Zustellung Widerspruch bei der Berufsgenossenschaft eingelegt werden.
In diesem Fall ist zu empfehlen, sich an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden, sowohl um Fehler zu vermeiden als auch um sämtliche einschlägigen Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgreich geltend zu machen.
Wenden Sie sich für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche aufgrund eines Arbeitsunfalls am besten an unsere Spezialisten im Arbeitsrecht.
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