18. April 2018
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Probleme der Scheinselbstständigkeit

Immer wieder kommt es vor, dass sich Unternehmen dafür entscheiden, Arbeiten nicht durch beschäftigte Arbeitnehmer verrichten zu lassen, sondern Aufträge an „freie Mitarbeiter“, Subunternehmer, Honorarkräfte o.Ä. zu vergeben, um auf diese Art und Weise Sozialabgaben zu sparen und so Kostensenkungspotenziale zu erschließen.

Dagegen kann nichts eingewendet werden, solange es sich bei den Auftragnehmern um „echte“ Selbstständige handelt und nicht um sog. Scheinselbstständige, deren tatsächliche Situation eines beschäftigten Arbeitnehmers entspricht oder vergleichbar ist.

Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unterscheiden bei der Erwerbstätigkeit zwischen „abhängig beschäftigte Arbeitnehmer“ und „selbstständig Tätiger“. Diese Unterscheidung ist in der Sozialversicherung von weit reichender Bedeutung. So werden Arbeitnehmer (= Arbeiter, Angestellte, Auszubildende) nach dem Prinzip der Versicherungspflicht in die sozialen Sicherungssysteme der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einbezogen.

Für den Großteil der Fälle ist die Einordnung abhängig Beschäftigte oder Selbstständige unproblematisch. Daneben gibt es aber eine Reihe von Erwerbstätigkeiten, die sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden können. Ob eine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt oder eine Leistung selbstständig erbracht wird, wird nicht nach der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses entschieden. Maßgebend sind die inhaltliche Ausgestaltung und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

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Das Abgrenzungskriterium der Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Beschäftigter ist, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Diese Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich unter anderem darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann diese Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein.

Eine selbstständige Tätigkeit hingegen wird durch die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und dem Vorliegen eines unternehmerischen Risikos – dem aber entsprechende unternehmerische Chancen und Möglichkeiten gegenüberstehen müssen – gekennzeichnet.

Für den Auftraggeber kann eine Scheinselbstständigkeit zu einem erheblichen finanziellen Risiko werden, nämlich immer dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Auftragnehmer nicht selbstständig, sondern beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs ist. In diesem Fall drohen dem „Arbeitgeber“ Schadensersatzforderungen, zum einen durch den Scheinselbstständigen und i.d.R auch durch die Sozialversicherungsträger.

Die Abgrenzung ist oft schwierig und im Arbeits-, Sozialversicherungs-, Steuer- und Gewerberecht nicht immer einheitlich. Aber eins ist für alle Bereiche gültig: Die Entscheidung ist stets an den konkreten Umständen des Einzelfalls auszurichten. Eine generelle Einordnung anhand eines Tätigkeiten-Katalogs ist nicht möglich.

Nach § 7a Abs. 1 S. 1 und 3 SGB IV können der Auftraggeber oder Auftragnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anfrageverfahren zur Statusklärung einleiten. Sie können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung in Form einer nichtselbstständigen Arbeit vorliegt oder nicht.

Ein sorgsamer und korrekt begründeter Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status schützt den Auftraggeber vor unliebsamen Überraschungen. Er kann unzumutbare Beitragsnachforderungen ausschließen und einen vorläufigen Rechtsschutz gewähren.

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