20. Mai 2021
PKV Beitrag Erstattung Anwalt

PKV Beitragserhöhung unwirksam – kostenlose Prüfung vom Anwalt

Sie sind privat versichert und ärgern sich wieder über die Beitragserhöhung? Dann wehren Sie sich dagegen. Die Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherung (PKV) sind regelmäßig rechtswidrig und werden von Gerichten gekippt.

Erst im Dezember 2020 entschied der Bundesgerichtshof, dass in vielen Fällen Beitragserhöhungen der PKV unwirksam waren. Rechtfolge:Die PKV muss sämtliche Erhöhungen der letzten Jahre an Sie zurückzahlen!

„Profitieren auch Sie von dieser Rechtsprechung und holen Sie sich viel Geld zurück.“

Positives BGH Urteil zur PKV Beitragserhöhung

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Entscheidungen vom gleichen Tag mehrere umstrittene Fragen zu den inhaltlichen Anforderungen an die Begründung von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung sowie zu den Konsequenzen nicht ausreichend begründeter Anpassungsverlangen höchstrichterlich entschieden.  

Wann eine Beitragserhöhung der Versicherer unwirksam ist und was Sie als Versicherungsnehmer für Rechte haben, erfahren Sie hier!

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständig ist, hat in seinen Urteilen vom 16. Dezember 2020 (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) entschieden, dass die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit oder beide) erfordert, deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat.

Es müsse sich dabei um eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung handeln.

Der Versicherer müsse jedoch nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Auch Veränderungen weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflussen – bspw. der Rechnungszins – muss der Versicherer nicht angeben.

Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

In den vom Bundesgerichthof entschiedenen Fällen wandten sich die Kläger gegen mehrere Beitragserhöhungen in den Jahren 2014 bis 2017, die ihre private Krankenversicherung auf Grundlage des § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hatte.

In § 203 Abs. 2 VVG heißt es:

Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.

Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) bestätigt, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung in Lauf gesetzt wird.

Im Rahmen der Begründung ist entscheidend, dass die Prämienanpassung die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe enthält. Dies bedeutet, dass eine allgemeine Mitteilung, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, nicht ausreichend ist.

Vielmehr müssen sich die maßgeblichen Gründe konkret auf die in Rede stehende Prämienanpassung beziehen.

Maßgeblich ist die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der genannten Rechtsgrundlagen.

Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe soll den Versicherungsnehmern vor Augen führen, weshalb die konkrete Prämienanpassung vorgenommen wurde. Dies dient insbesondere der Verdeutlichung, dass eine bestimmte Veränderung der Umstände die Prämienanpassung aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat.

Den Versicherungsnehmern soll aufgezeigt werden, dass es sich daher gerade nicht um eine freie oder sogar willkürliche Entscheidung des Versicherers handele und auch ihr individuelles Verhalten kein Grund für die Beitragserhöhung war.

Die Mitteilungspflicht soll den Versicherungsnehmern aber keine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung ermöglichen.

Achtung: Eine unzureichende Prämienanpassungsbegründung kann der Versicherer noch nachholen. Die Frist für das Wirksamwerden der Prämienanpassung wird dann aber erst ab Zugang der nachgeschobenen Gründe in Lauf gesetzt. Das Nachholen der Begründung führt damit nicht zu einer rückwirkenden Heilung der ursprünglich unzureichenden Begründung.

Dies hat für Versicherungsnehmer die Folge, dass sie zwar ab dem Wirksamwerden die erhöhte Versicherungsprämie zahlen müssen, aber gerade nicht rückwirkend umso mehr zu zahlen haben.

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Erstattung von PKV Beiträgen wegen Unwirksamkeit

Der Versicherer hat strenge Regeln im Rahmen der Beitragserhöhung zu beachten.

Verschiedene Gründe können für die Unwirksamkeit einer Beitragserhöhung sprechen. Beispielhaft aufgeführt werden die Folgenden:

  • Unzureichende Begründung

Wie bereits dargestellt hat die private Krankenversicherung die Prämienanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG einzelfallabhängig und nicht lediglich floskelhaft zu begründen, damit sie wirksam ist (s.o.).

 

  • Beachtung der Schwellenwerte

Grundsätzlich dürfen die Versicherer Beiträge nur dann erhöhen, wenn sie darlegen, dass die Lebenserwartung ihrer Versicherungsnehmer oder die Krankheitskosten steigen. Eine gesetzliche Regelung hierzu befindet sich in § 155 Abs. 3 VAG und § 203 Abs. 2 VVG. Erst wenn die Krankheitskosten um mehr als 10 Prozent über den kalkulierten Ausgaben liegen, darf die Versicherung den Beitrag erhöhen. Bei der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeit liegt der Wert bei 5 Prozent.

Erhöhungen bei niedrigeren Steigungen können folglich unwirksam sein. 

 

  • Zu niedrige Kalkulation

Vor Vertragsbeginn kalkulieren Versicherer die Beiträge oft zu niedrig, um Neukunden wegen besonders günstiger Tarife zu gewinnen. Erfolgt die Prämienerhöhung dann nur, um eine entsprechend ausreichende Berechnungsgrundlage zu erreichen, kann dieses Vorgehen nach § 155 Abs. 3 VAG unwirksam sein.

 

  • Wirtschaftliche Unabhängigkeit von Treuhändern

Die versicherungsmathematischen Treuhänder müssen wirtschaftlich unabhängig von den zu prüfenden Versicherungsgesellschaften sein. Treuhänder überprüfen und kontrollieren die Faktoren, die sich für die Kalkulation des Tarifs verändert haben. Auch prüfen sie, ob dabei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden.

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 19.12.2018 (Az.: IV ZR 255/17), dass in einem Rechtsstreit über die Prämienanpassung in der Krankenversicherung die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders von den Zivilgerichten aber nicht gesondert zu überprüfen ist.

Rechte der PKV Versicherungsnehmer bei Erhöhung

Versicherungsnehmer, die von einer unwirksamen Beitragserhöhung durch die Versicherer betroffen sind, haben einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge.

Der BGH stellte in seinem Urteil vom 16.12.2020 (Az.: IV ZR 294/19) außerdem fest, dass sich der Kläger bzw. Versicherungsnehmer nicht etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeträgen anrechnen lassen muss. Eine etwaige Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes.

Darüber hinaus habe der Kläger bzw. Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen aufgrund der nicht wirksam begründeten Prämienerhöhungen.

Der Rückerstattungsanspruch der Versicherungsnehmer ergibt sich aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB.

Versicherungsnehmer haben gegen die private Krankenversicherung außerdem einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen. Allein mit einem erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Versicherungsnehmer auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrags verpflichtet sind.

Grundsätzlich steht betroffenen Versicherungsnehmern aber nach § 40 VVG auch ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Versicherer die Prämie anhebt, ohne mehr Leistung anzubieten. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag dann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Durch die Kündigung gehen die angesparten Altersrückstellungen ganz oder in großen Teilen verloren.

Wie hoch fällt die PKV Beitragserstattung aus?

Bei nicht ordnungsgemäßer Begründung der Prämienanpassung können betroffene Versicherungsnehmer die zu Unrecht gezahlten Beitragsdifferenzen zurückverlangen. Auch sind sie berechtigt, Zinsen aus § 291 BGB zu fordern. 

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.12.2020 entschieden, dass der Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers die Erhöhungsbeiträge, die er ohne wirksame Prämienanpassungserklärung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst.

Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt dabei, wie bereits ausgeführt, nicht in Betracht.

Grundsätzlich ist eine Erstattung zumindest der in den letzten drei Jahren zu viel gezahlten Beiträge möglich. Möglicherweise können nach § 199 Abs. 4 BGB sogar Beitragsdifferenzen der letzten 10 Jahre zurückverlangt werden.

Die Frage der Verjährungsfrist ist gerichtlich aber noch nicht geklärt.

Empfehlung

Wenn auch Sie Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung sind, die in den letzten Jahren Beiträge erhöht hat, lassen Sie diese Beitragserhöhungen durch einen kompetenten Rechtsanwalt überprüfen.

Dies lohnt sich insbesondere im Hinblick auf die zitierte aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs!

Scheuen Sie sich nicht, mit uns kostenfrei und unverbindlich Kontakt aufzunehmen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter und setzen für Sie die Rückerstattung Ihrer unwirksamen Beitragserhöhungen durch!

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