27. September 2019
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Oldtimer Kauf | Rechtsanwalt für Oldtimer Recht erklärt, worauf zu achten ist

Sie haben einen Oldtimer gekauft und haben jetzt Probleme mit dem Wagen? Unsere Fachanwälte sind auf die rechtliche Beratung von Oldtimer Besitzern spezialisiert und vertreten bundesweit Oldtimer Besitzer, insbesondere zur Sachmängelhaftung.

„Gerne prüfen Ihr Anliegen kostenfrei für Sie. Anschließend entscheiden wir gemeinsam, ob ein Vorgehen erfolgsversprechend ist“, verspricht Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Anwalt Balduin.

Was ist ein Oldtimer?

Nach § 2 Nr.22 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) sind Oldtimer Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Sobald Ihr Fahrzeug also 30 Jahre alt ist, können Sie ein historisches Kennzeichen(auch genannt: H-Kennzeichen) für Ihren Oldtimer beantragen. Ein solches Kennzeichen erhält jedes Fahrzeug, dass die oben genannten – sich aus § 2 Nr.22 FZV ergebenden – Kriterien erfüllt. Dazu gehören sowohl PKW, als auch LKW, Omnibusse, Traktoren und Motorräder. Eine H-Zulassung bringt attraktive Vorteile für den Fahrzeuginhaber mit sich: Der Oldtimer darf sich ohne Restriktionen in Umweltzonen bewegen und es muss nur ein geringer Pauschalbetrag KFZ-Steuern gezahlt werden.

Für die Erteilung eines historischen Kennzeichens ist nach § 23 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ein Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer erforderlich, sog. „Oldtimergutachten“. Ein Gutachten im Sinne von § 23 StVZO beweist, dass es sich bei dem geprüften Fahrzeug um einen Oldtimer handelt (dafür müssen ebenfalls die bereits erwähnten Voraussetzungen des § 2 Nr.22 FZV vorliegen) und dass das Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut eingestuft werden kann. Die Durchführung der Begutachtung, die Beurteilung des Fahrzeugs und die Ausstellung des Gutachtens wird durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur durchgeführt. Die Begutachtung erfolgt nach einer im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie mit Anforderungen und Beurteilungskriterien. Der Gesamtzustand des Fahrzeugs wird geprüft, dabei insbesondere die Hauptbaugruppen und deren Erhaltungszustand. Für die Zulassung als Oldtimer ist ein positives Oldtimergutachten erforderlich.

Die Kosten für die Begutachtung und Erteilung des Gutachtens betragen circa 100 – 200 Euro, je nach individuell konkretem Prüfumfang und der beauftragten Prüfstelle. Ganz umfangreiche Prüfungen und entsprechend ausführliche Gutachten können sogar bis zu 500 Euro kosten.

Das Oldtimergutachten dient unter anderem auch dazu, den Zustand des Oldtimers im Falle eines Unfalls, Brandes, Diebstahls oder Ähnlichem zu beweisen.  Auch kann es für die jeweilige Versicherung ein Nachweis für den Wert des Fahrzeugs sein.

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Oldtimer oder Youngtimer?

Abzugrenzen ist der Oldtimer vom sog. Youngtimer, der zwar ein älteres Fahrzeug darstellt, aber noch nicht das Alter eines Oldtimers erreicht hat. Im Sprachgebrauch gilt ein Fahrzeug ab etwa 15 bis 20 Jahren als Youngtimer.

Da es im Rahmen des Kaufvertrages schwierig sein kann, die übliche Beschaffenheit eines Oldtimers im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB festzulegen, werden so genannte Zustandsnotenverwendet. Diese dienen dazu, den Gesamtzustand des Oldtimers zu definieren. Entscheidend zur Einstufung ist insbesondere die Originalität des Fahrzeugs und seine Historie. Es ist jedoch Vorsicht geboten: Die Angabe einer Zustandsnote ist eine Zusicherung der jeweiligen Eigenschaft. Das bedeutet, dass die Angabe den Verkäufer verpflichtet und der Käufer ein Fahrzeug der angegebenen Note auch erwarten darf. Sofern also das Fahrzeug nicht der angegebenen Note entspricht, liegt ein Mangel vor und die Gewährleistungsrechte des Käufers entstehen.  Es sollte also entweder nur zurückhaltend der Fahrzeugzustand einer Note zugeordnet werden oder gar keine Zustandsnote genannt werden. Vorzugswürdiger ist es, den Erhaltungszustand des Oldtimers mit Worten zu umschreiben.

Die von CLASSIC DATA entwickelten fünf Zustandsnoten werden wie folgt definiert (Quelle: https://www.classic-data.de/ueber-classic-data/classic-data-zustandsnoten/):

Die Zustandsnote 1 steht für einen makellosen und einwandfreien Zustand des Fahrzeugs. Der Oldtimer hat sowohl optisch, als auch technisch keine Mängel, Schäden oder Gebrauchsspuren. Es handelt sich um ein perfekt restauriertes Fahrzeug, das wie neu ist. Selbst bei näherer Prüfung sind keine Mängel erkennbar.

Oldtimer der Zustandsnote 2 befinden sich in einem guten Zustand. Zwar ist das Fahrzeug mangelfrei, es liegen aber leichte optische oder technische Gebrauchsspuren vor. Das Fahrzeug ist entweder in einem guten unrestaurierten Originalzustand oder fachgerecht restauriert worden. Bei genauer Prüfung sind leichte Gebrauchsspuren zu erkennen.

Einen gebrauchten Zustand weisen Oldtimer der Zustandsnote 3 auf. Das Fahrzeug ist voll fahrbereit und verkehrssicher, es liegen keine Durchrostungen und keine größeren optischen und technischen Mängel vor. Sofortige Arbeiten sind nicht notwendig. Kleine Mängel und Gebrauchsspuren sind unschwer zu erkennen.

In einem verbrauchten Zustand befinden sich Fahrzeuge der Zustandsnote 4, die nur eingeschränkt fahrbereit sind. Leichte bis mittlere Durchrostungen liegen vor. Zwar ist das Fahrzeug in seinen Baugruppen vollständig, es ist aber nicht unbedingt unbeschädigt. Es sind sofortige Arbeiten notwendig für eine erfolgreiche Abnahme nach § 29 StVZO. Diverse Mängel an dem Fahrzeug sind schon von Weitem erkennbar.

Die Zustandsnote 5 umschreibt Fahrzeuge, die einen mangelhaften und nicht fahrbereiten Gesamtzustand aufweisen, sie sind restaurierungsbedürftig. Das Fahrzeug ist in seinen Baugruppen nicht zwingend komplett, es sind aufwendige Arbeiten erforderlich. Selbst ein Unerfahrener erkennt sofort deutliche Mängel.

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Welche Besonderheiten sind im Rahmen der Gewährleistung beim Oldtimerkauf zu beachten?

Im Folgenden werden Ihnen einige Regeln und Hinweise an die Hand gegeben, die Ihren Oldtimerkauf so unproblematisch wie möglich gestalten:

  • Zunächst ist der Kaufvertrag rechtlich umfassend und genau zu prüfen. Insbesondere ist darauf zu achten, in welchem Umfang die Gewährleistung besteht und ob Gewährleistungsausschlüsse in den Vertrag mit aufgenommen wurden. Ganz wichtig ist es, dass etwaige Fristen bei der Geltendmachung von Ansprüchen eingehalten werden und es nicht zur Verjährung kommt. Auch sollten die in den Vertrag aufgenommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau untersucht werden. Bei einer solchen rechtlichen Prüfung ist es ratsam, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
  • Sodann ist zu prüfen, ob das Fahrzeug tatsächlich einen Mangel aufweist. Ein Mangel ist nach der gesetzlichen Definition des § 434 Abs.1 S.1 BGB dann gegeben, wenn das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Insbesondere ist abzugrenzen, ob es sich nur um einen Fehler bei der Bedienung des Fahrzeugs handelt, die aber keinen Mangel darstellt.
  • Um Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten entgegenzuwirken ist es ratsam, rechtzeitig einen Sachverständigen einzuschalten, der gerade auf Oldtimer spezialisiert ist.
  • Aus demselben Grund ist es empfehlenswert, Beschaffenheitsvereinbarungen und sonstige wesentliche Vereinbarungen schriftlich in den Vertrag aufzunehmen. Alle Vereinbarungen, die den Vertrag betreffen, müssen stets verständlich und konkret sein.
  • Wichtig ist es, den genauen Zeitpunkt des Auftretens des Mangels festzustellen. Grundsätzlich haftet der Verkäufer nur für die Mängel, die bereits bei der Übergabe des Oldtimers vorlagen.
  • Nahezu höchste Priorität hat das Prüfen und Einhalten von Fristen. Es wäre fatal, wenn die Geltendmachung des Anspruchs daran scheitert, dass der Anspruch verjährt ist und damit nicht mehr durchgesetzt werden kann. Grundsätzlich gilt nach § 438 Abs. 1 BGB eine zweijährige Verjährungsfrist im Rahmen der Gewährleistung. Es ist darauf zu achten, dass es im Rahmen der Beweislast Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf gibt, wenn also ein Verbraucher das Fahrzeug von einem Unternehmer kauft.
  • Gerade im Zusammenhang mit Oldtimern ist darauf zu achten, dass gewisse Bauteile des Fahrzeugs (bspw. Zündkerzen oder Bremsen) nur eine begrenzte und keine lebenslange Laufzeit haben. Insofern ist genaustens zu prüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt oder ob über die Jahre„nur“ Verschleiß eingetreten ist. Auch stellt nicht jeder Rostfleck direkt einen Mangel dar. Insgesamt kommt es hier sehr stark auf den konkret abgeschlossenen Vertrag und die Beschaffenheit des Oldtimers an.
  • Sodann ist im Rahmen der Gewährleistung zu beachten, dass der Käufer gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB primär einen Anspruch auf Nacherfüllunghat. Er kann gem § 439 Abs.1 BGB grundsätzlich entweder Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dieses so genannte Recht zur zweiten Andienung des Verkäufers ist stets vorrangig. Das bedeutet, dass der Käufer den Mangel nicht „sofort auf eigene Faust“ selbst reparieren darf, sondern zunächst dem Verkäufer die Gelegenheit zur Reparatur geben muss.
  • Sofern eine außergerichtliche Einigung oder außergerichtliche Abwicklung der Reparatur nicht möglich ist, sollte der gerichtliche Weg erwogen werden, um die Ansprüche durchzusetzen.

Welche Besonderheiten existieren bei Oldtimern im Rahmen des Schadensersatzes?

Grundsätzlich gelten im Falle eines Unfalls mit einem Oldtimer die gleichen Regeln, wie bei einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug. Es ist aber zu beachten, dass Oldtimer überwiegend spezielle Sammler- und Liebhaberfahrzeuge sind und oft auch als Wertanlage gesehen werden. Dies führt dazu, dass Oldtimer – im Vergleich zu einem fabrikneuen Wagen – nicht beliebig ersetzbar sind.

Darüber hinaus müssen meist Spezialwerkstätten mit dem entsprechenden Fachwissen herangezogen werden, um den Oldtimer fachgerecht reparieren zu lassen. Eine solche Reparatur nimmt oft einige Zeit in Anspruch, da die Beschaffung und der Einbau der Ersatzteile kompliziert und zeitintensiv sein kann. Ob der/dem Geschädigten während der Zeit der Reparatur die Kosten für einen Mietwagen oder der Nutzungsausfall ersetztwerden, ist differenziert zu beurteilen und hängt davon ab, wie der Oldtimer genutzt wird bzw. ob es noch einen Zweitwagen gibt. Hat die/der Geschädigte neben dem beschädigten Oldtimer keinen Zweitwagen, der genutzt werden kann und ist sie/er somit auf den Gebrauch des Oldtimers im Alltag angewiesen, so werden die Kosten übernommen. Anders ist es allerdings, wenn die/der Geschädigte den Oldtimer nur als Sammler- oder Liebhaberfahrzeug nutzt und nebenbei noch einen Zweitwagen besitzt, der anstelle des Oldtimers gefahren werden kann.

Darüber hinaus ist problematisch, ob Oldtimer wirtschaftlich gesehen überhaupt repariert werden können, denn die Reparaturkosten dürfen maximal 130% des Widerbeschaffungswertes betragen. Da die Reparatur eines Oldtimers mitsamt den speziellen Ersatzteilen oft sehr aufwendig und kostenintensiv ist, kann diese Grenze schnell überschritten werden.

Es ist des Weiteren zu beachten, dass vom Schädiger nicht das so genannte Affektionsinteresse („Liebhaberinteresse“) ersetzt wird, da es sich dabei nur um ein wirtschaftlich nicht messbares Interesse handelt.

Rechtsprechung zu Oldtimern

Nachfolgend werden Ihnen einige interessante und alltagsnahe Urteile vorgestellt, die im Zusammenhang mit Oldtimern bereits ergangen sind:

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015 – I-28 U 144/14: Hier hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass der Käufer berechtigt ist, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, wenn der Verkäufer eine nicht zutreffende Aussage über die historische Zulassung des Oldtimers getroffen hat. Der Verkäufer hatte im Vorfeld des Vertragsschlusses die H-Zulassung zugesichert, deren Voraussetzungen jedoch tatsächlich nicht mehr vorlagen. Diese Erklärung ist Vertragsbestandteil geworden und berechtigte den Käufer – da die zugesicherte Beschaffenheit nicht vorlag – somit zur Rückabwicklung des Vertrages.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2014 – 9 U 234/12: In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass ein im Oldtimer eingebauter neuer Motor nicht zwingend einen Mangel darstellt, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung über die Beschaffenheit des Fahrzeugs getroffen wurde. Der Käufer hat im laufe der Jahre insbesondere mit technischen Änderungen an dem Oldtimer zu rechnen, gerade dann, wenn der Wagen restauriert wurde. Anders verhält es sich allerdings, wenn die Parteien ausdrücklich im Vertrag etwas Gegenteiliges vereinbart haben.  

VG Minden, Urteile vom 06.06.2013 – 2 K 2930/12 und 2 K 2931/12: Hier hat das Verwaltungsgericht Minden in zwei Fällen entschieden, dass sich auch Oldtimer-Besitzer nicht gegen das Euro-Kennzeichen wehren können. Begründet wird dies damit, dass das Kennzeichen mit Euro-Feld nicht das Erscheinungsbild der historischen Fahrzeuge beeinträchtigt. Im Übrigen sei solch ein ästhetisches Empfinden ohnehin nicht ausschlaggebend. Vielmehr steht die Einheitlichkeit der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr im Vordergrund.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 – I-1 U 50/11: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Nutzungsausfall des Oldtimers keine entschädigungsfähige Beeinträchtigung ist, sofern ein adäquates Ersatzfahrzeug der/dem Geschädigten zur Verfügung steht. Da es sich in einem solchen Fall dann nur um eine Verringerung des Fahrvergnügens handelt, stellt dies keinen ersatzfähigen Schaden dar. Anders ist es, wenn kein Zweitwagen zur Verfügung steht und die/der Geschädigte den Oldtimer für die tägliche Lebensführung tatsächlich braucht und auf diesen angewiesen ist.

OLG Köln, Urteil vom 26.05.1997 – 7 U 185/96: Hier hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass Durchrostungen – unabhängig vom Alter des Oldtimers – einen Mangel darstellen, wenn sie zu Sicherheitsproblemen im Straßenverkehr führen. Dies gilt gerade dann, wenn bei Vertragsschluss klar war, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt werden soll. Sofern der Oldtimer als „restauriert“ beschrieben wird, stellt dies die Zusicherung einer Eigenschaft dar. Der Käufer darf dann erwarten, dass das Fahrzeug fachmännisch und sorgfältig überarbeitet wurde und dass insbesondere auch der Rost entfernt wurde.

 

Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema Oldtimerrecht haben, kontaktieren Sie unsere Anwälte gerne unverbindlich und kostenfrei. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit. An den Gerichten in Düsseldorf, Köln, Duisburg, Essen und Wuppertal sind wir besonders erfolgreich. 

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