Sie arbeiten bei der Ruhrbahn und wollen mehr Geld verdienen? Ein neues Urteil kann dabei helfen.
Eine Mitarbeiterin am Standort der Ruhrbahn GmbH in Mülheim an der Ruhr wurde im Gegensatz zu ihren Essener Kollegen trotz vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation ohne sachlichen Grund nicht in eine höhere tarifvertragliche Entgeltgruppe eingruppiert.
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erzielten Balduin & Partner einen Erfolg für die Beschäftigte der Ruhrbahn: Sie erhält Lohnnachzahlung und muss ebenso wie ihre Kollegen in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
„Fühlen Sie sich im Vergleich zu Ihren Kollegen willkürlich ungleichbehandelt, so wenden Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung helfen wir Ihnen gerne weiter“, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Patrick Balduin.
Auf den Punkt gebracht:
Neben ausdrücklich geregelten Vorschriften zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern wie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierungen aufgrund bestimmter Merkmale wie Rasse oder Geschlecht verhindern soll, existiert als so genanntes Gewohnheitsrecht der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.
Dieser entspringt dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), demzufolge der Staat niemanden ungerechtfertigter Weise ungleich behandeln darf. Dieses Grundrecht wirkt sich mittelbar auch auf das Arbeitsrecht aus.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz im Arbeitsrecht schreibt vor, dass Arbeitgeber keinen ihrer Arbeitnehmer willkürlich schlechterstellen dürfen.
Wenn allerdings sachliche Gründe vorliegen, dürfen Beschäftigte ungleich behandelt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schreibt nämlich keine absolute Gleichstellung vor.
Entscheidet der Arbeitgeber beispielsweise, dass alle seine Beschäftigten ohne Unterschied eine einmalige pauschale Bonuszahlung erhalten, zahlt diese jedoch an einige wenige Arbeitnehmer nicht aus, verstößt er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Aufgrund der Vertragsfreiheit folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz allerdings nicht, dass der Arbeitgeber gleiche Entlohnung für gleiche Arbeit zahlen muss.
Nur in einigen Ausnahmefällen greift der Grundsatz diesbezüglich, etwa bei Lohnwellen, also wenn der Arbeitgeber sämtlichen miteinander vergleichbaren Beschäftigten die gleiche Lohnerhöhung gewährt. Kommen einzelne Arbeitnehmer dabei zu kurz, obwohl sie mit den Begünstigten der Lohnwelle vergleichbar sind, stellt dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
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In einem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erzielten wir einen Erfolg für eine angestellte Mülheimer Leitstellenmitarbeiterin der Ruhrbahn GmbH, die im Vergleich zu drei ihrer Essener Kollegen ungerechtfertigter Weise unterbezahlt wurde.
Denn obwohl ihre Kollegen in die Entgeltgruppe 9 des einschlägigen Tarifvertrags höhergestuft wurden, ohne die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, blieb sie trotz vergleichbarer Qualifikation und Tätigkeit eine Stufe tiefer in der Entgeltgruppe 8.
Hintergrund des Falls war die Fusion der Essener und Mülheimer Verkehrsbetriebe EVAG und MVG im Jahr 2017 zur Ruhrbahn GmbH. Während die Mitarbeiter der EVAG bereits vor der Verschmelzung der beiden Betriebe in die tarifvertragliche Entgeltgruppe 9 eingruppiert wurden, blieb unsere zuvor bei der MVG beschäftigte Mandantin, die weiterhin nur auf dem Mülheimer Gebiet tätig blieb, in der niedrigeren Gruppe.
Auf Grundlage einer neuen Ausschreibung für eine Stelle als Leitstellenmitarbeiter für das Essener Gebiet, die die Ruhrbahn der Entgeltgruppe 9 zuordnete, wurden drei Mitarbeiter intern auf diese Posten befördert und erhielten das höhere Gehalt, obwohl sie nicht über die nach dem Tarifvertrag und der Ausschreibung erforderliche Qualifikation verfügten.
Unsere Mandantin beantragte die Prüfung ihrer Eingruppierung durch ihren Arbeitgeber. Die Ruhrbahn unterließ es jedoch, sie höherzustufen.
Dies begründete der Betrieb damit, dass unsere Mandantin ausschließlich in Mülheim tätig sei und die erforderliche Qualifikation in Form einer Zusatzausbildung für eine Tätigkeit auf dem Essener Gebiet nicht vorweise.
Daraufhin legte Rechtsanwältin Kröber Klage ein. Während das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abwies, entschied das Landesarbeitsgericht im Berufungsverfahren schließlich zugunsten unserer Mandantin.
So erkannte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen klaren Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, indem die Kollegen der Klägerin ohne die notwendigen Voraussetzungen nach dem Tarifvertrag sowie nach der Stellenausschreibung zu erfüllen, ohne Sachgrund in die höhere Entgeltstufe eingruppiert wurden und die Klägerin, die diese ebenfalls nicht erfüllte, trotz vergleichbarer Tätigkeit in der niedrigeren Gruppe blieb (vgl. hierzu und im Folgenden LAG Düsseldorf, Urt. v. 02.06.2022, Az.: 5 Sa 1112/21).
Das Gericht wies die Auffassung der Gegenseite zurück, es handele sich bei dem Verhalten der Ruhrbahn um einen so genannten Normvollzug, indem sie lediglich die tarifvertraglichen Regelungen umgesetzt habe.
Vielmehr habe der Arbeitgeber durch die Höhergruppierung der Kollegen der Klägerin eigene Regelungen abseits des Tarifvertrags geschaffen. Dies begründe die Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Das Landesarbeitsgericht stellte nunmehr rechtskräftig fest, dass unsere Mandantin ebenfalls in die Entgeltgruppe 9 des einschlägigen Tarifvertrags eingruppiert werden muss. Außerdem entschied es, dass ihr entsprechende Lohnnachzahlungen zustehen.
Für die Beschäftigten der Ruhrbahn bedeutet dies wie für alle anderen Arbeitnehmer, dass sie stets prüfen sollten, ob sie im Falle der Einstufung von Kollegen in höhere Entgeltgruppen angesichts vergleichbarer Qualifikation und Tätigkeit nicht auch höhergestuft werden müssten.
Bei der Beantwortung dieser Frage kann Ihnen ein kompetenter Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen, zumal eine fundierte Beurteilung juristische Expertise voraussetzt.
Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der allgemeine Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich der Lohngleichheit nur in Ausnahmefällen gilt und bei einer reinen Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen nicht einschlägig ist.
Vermuten Sie, dass Sie ebenso wie Ihre Kollegen in höhere Entgeltgruppen eingruppiert werden müssten, zumal Sie eine vergleichbare Qualifikation aufweisen und eine vergleichbare Tätigkeit ausüben?
Dann wenden Sie sich gerne an unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte. Denn nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beherrscht es derart umfassend, dass eine interessengerechte Durchsetzung Ihrer Rechte möglich ist.
Dies gilt gerade bei Fragen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Zusammenhang mit der tariflichen Eingruppierung.
Wenden Sie sich daher gerne an unsere regional führende Arbeitsrechtskanzlei. Unsere Erfolge und die Zufriedenheit unserer Mandanten spricht für uns.
Unsere Erstberatung ist stets kostenlos und unverbindlich.
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Balduin & Partner Rechtsanwälte PartGmbB
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