Im Jahr 2020 ist nunmehr auch der Autohersteller BMW im Dieselskandal angekommen. Jahrelang hat BMW behauptet, dass in ihren Fahrzeugen keine unzulässige Abschalteinrichtung wie bei den Konkurrenten Volkswagen oder Mercedes eingebaut wurde. Nunmehr hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 31.03.2020 (Az.: 7 O 67/19) diese Behauptung widerlegt und ein unzulässiges Thermofenster in einem BMW Diesel festgestellt.
Rechtsfolge
Der Kläger darf seinen betroffenen BMW X1 mit der Abgasnorm Euro 5 an BMW zurückgeben und erhält einen großen Teil des damals gezahlten Kaufpreises zurück.
Unsere spezialisierten Anwälte erklären Ihnen den Hintergrund des aktuellen BMW-Dieselskandals, welche Modelle betroffen sein können und welche Rechte Ihnen nunmehr als BMW-Fahrer zustehen.
Für Eilige die Zusammenfassung
BMW stellt die meisten Dieselfahrzeuge in Deutschland her. Deshalb war es stets zweifelhaft, weshalb die großen Autohersteller Volkswagen und Mercedes nur mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung die strengen Abgaswerte einhalten konnten und BMW ohne Schummelsoftware auskommen konnte. In dem BMW-Fahrzeug, welches vom Landgericht Düsseldorf begutachtet wurde, wurde ein Thermofenster festgestellt.
Die Autohersteller wie zum Beispiel Mercedes, welche auch das Thermofenster verwenden, behaupten stets, das Thermofenster sei erforderlich, um den Motor zu schützen. Entsprechend sei diese Abschaltvorrichtung erlaubt.
Dem ist das Landgericht Düsseldorf nunmehr klar entgegengetreten und hat wie viele andere Landgerichte bereits in Deutschland das Thermofenster für unzulässig erachtet und BMW zu einer hohen Schadensersatzzahlung verurteilt.
Mehrere Autoexperten haben bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass die Thermofenster, die sich in nahezu allen BMW-Dieselmodellen wiederfinden, nicht notwendig sind, um den Motor zu schützen.
Thermofenster wirken negativ auf den Emissionsausstoß ein, indem sie ober – oder unterhalb von gewissen Temperaturen auf die technischen Abläufe einwirken – etwa durch Reduktion der Abgasrückführmenge oder Verringerung der Zugabe an Harnstoff (Adblue). Hintergrund ist, dass beim Rollenprüfstandverfahren eine konstante Temperatur von 20°C zu herrschen hat
Aufgrund der Regelung zum Kaltstartverhalten – geregelt in der Durchführungs-Verordnung 692/2008/EG – ist eindeutig, dass ein Thermofenster in einem Temperaturbereich über -7°C unzulässig ist. Ein Thermofenster unterhalb von 45°C Außentemperatur kann ebenfalls bereits aufgrund des klaren Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht zulässig sein – andernfalls (etwa bei einem Thermofenster ab 20°C) liefe die gesamte Verordnung und sämtliche Zulassungsverfahren ins Leere.
Auch das LG Mönchengladbach entscheidet in seinem Urteil vom 27.06.2019, Az. 1 O 248/18, dass ein solches Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.
Diese Funktionsweise hat auch das Landgericht Düsseldorf nunmehr im BMW-Fahrzeug zu Recht als unzulässig eingestuft und hierbei eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung durch BMW an dem BMW-Käufer erkannt.
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Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bereits in der Vergangenheit, insbesondere bei BMW 5er und 7er Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt und eine Rückrufaktion angeordnet. Sollten Sie bislang kein Schreiben von BMW oder dem Kraftfahrt-Bundesamt zu einer Rückrufaktion erhalten haben, sollten Sie sich dennoch an uns wenden, da in Ihrem Fahrzeug sehr wahrscheinlich auch ein unzulässiges Thermofenster verbaut ist, was Ihnen die Möglichkeit gibt, Schadensersatz von BMW zu verlangen.
Unsere Anwälte prüfen für Sie kostenfrei, ob Ihr BMW von der Dieselmanipulation betroffen ist. Hierfür benötigen wir nur einen Auszug des Fahrzeugscheins.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung sollten Sie sich nunmehr an einen spezialisierten Anwalt für den Dieselskandal wenden. Wir werden Ihre möglichen Ansprüche und die Betroffenheit des Fahrzeugs kostenfrei prüfen und Ihnen alle Optionen aufzeigen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, fragen wir für Sie gerne nach, ob die Kosten für das Vorgehen gegen BMW übernommen werden. Die Rechtsschutzversicherung wird die Kosten übernehmen, sofern Sie zum Zeitpunkt des Autokaufs über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügt haben.
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