Der Taxiunternehmer kann nach einem unverschuldeten Unfall die Kosten für ein Ersatztaxi ersetzt verlangen.
Die Anmietung kann in der Regel so lange erfolgen, bis die Reparatur des beschädigten oder Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeuges erfolgt ist.
Das Landgericht Nürnberg-Führt bekräftigt hierzu mit einem interessanten Urteil vom 29.10.2015 (Az. 8 O 6456/14) eine bereits im Jahre 1993 ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 20/93).
In dem entschiedenen Fall wurden Mietwagenkosten von über 10.000,– € für einen Zeitraum von mehr als fünf Wochen erstattet. Es handelte sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Neubeschaffung eines anderen Taxis dauerte in der Regel vier bis sechs Wochen.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung wollte lediglich den entgangenen Gewinn erstatten, welcher sich aufgrund des Fahrzeugausfalles ergeben hätte.
Laut gerichtlicher Beurteilung sind jedoch bei der Frage der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatztaxis noch andere Argumente zu berücksichtigen, insbesondere:
Nur im Ausnahmefall darf dann keine Anmietung erfolgen, wenn sich die Unverhältnismäßigkeit der Anmietung geradezu aufdrängt und es dem Versicherer daher unzumutbar wäre, diese Kosten zu übernehmen.
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