14. September 2020
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EA 288 neuer Dieselskandal bei VW | Schadensersatz wegen Rückruf

Sie fahren ein Dieselauto von VW, Seat, Skoda oder Audi, welches nach 2014 gebaut wurde? Dann ist Ihr Auto wahrscheinlich vom Dieselskandal 2.0 zum Motortyp EA288 für neuere Fahrzeuge betroffen. Wir erklären Ihnen warum und mit welchem Schadensersatz Sie deshalb rechnen können.

Dieselskandal 2.0 bei den neuen EA288 Motoren?

Der Bundesgerichthof hat mit Urteilen aus Mai 2020 und Juli 2020 wichtige Fragestellungen bezüglich der Abgasmanipulation bei Motoren des Typs EA189 von VW weitestgehend geklärt. Der Autobauer beteuert nunmehr alle restlichen und offenen Verfahren möglichst schnell verbraucherfreundlich abzuwickeln.

Doch ist damit endlich das Ende der Fahnenstange im Abgasskandals erreicht?

Dem scheint nicht so zu sein. Im Jahr 2020 und 2021 wurde Volkswagen auch wegen der Manipulation des Nachfolgemotors EA288 verurteilt. Damit steht fest: Volkswagen hat nichts dazu gelernt, sondern täuscht seine Kunden weiterhin.

Volkswagen hat bereits in einem Prozess vor dem Landgericht Duisburg eingeräumt, auch die neueren Motoren manipuliert zu haben, um gesetzliche Abgaswerte auf dem Prüfstand einzuhalten.

Im Fokus des Dieselskandals „2.0“ steht nunmehr der Nachfolgemotor des EA189, der EA 288. Diese Dieselmotoren, die auch als Entwicklungs Auftrag 288 bezeichnet werden, sind mit drei- und Vierzylindern ausgestattet und wurden im Jahr 2012 entwickelt und sind seitdem in verschiedensten Modellen des VW-Konzern eingesetzt worden (Liste mit betroffenen Fahrzeugen finden Sie am Ende des Artikels).
Als Leistungsstufen ist dieser von 55 bis 176 Kw und als 1.4 TDI, 1.6 TDI oder 2.0 TDI im Einsatz. Nach und nach sickerte der Betrug auch bei diesem Motorentyp durch, der ebenfalls durch eine Softwaremanipulation verursacht worden ist, sodass zahlreiche Gerichte deutschlandweit betroffene Kunden bereits entschädigt haben.

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Manipulation der neuen Dieselmotoren von VW & Co.

Trotz der Veröffentlichung des ersten Dieselskandals im Jahr 2015 haben VW und seine Tochtergesellschafter weiter Dieselautos mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gebaut.

Das Landgericht Regensburg (Urteil vom 19.03.2020 – Az.: 73 O 1181/19) hat festgestellt, dass die Motoren EA 288 über eine sog. Zykluserkennung verfügen.

Zykluserkennung als Abschalteinrichtung

Die Software erkenne anhand Lenkwinkelerkennung, Temperaturerkennung und Zeiterfassung, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinde und wodurch sich die Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb substanziell erhöhe. Die Steuerungssoftware führt mithin dazu, dass der gesetzlich definierte Grenzwert ausschließlich im Prüfverfahren zur Typengenehmigung eingehalten wird. Zusätzlich dazu legte der Kläger ein internes Dokument von VW vor, welches die Überschrift „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ trägt und dass die Manipulation im Prüfstands Modus nahelegt. Das Bestreiten von VW dazu, tat das Gericht als zu oberflächlich ab und verurteilte VW wegen sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz.

Unzulässiges Thermofenster als bei dem EA288 Motor

Zusätzlich zu der Zykluserkennung, nutzt VW auch hier sogenannte Thermofenster. Das sind Temperaurbereiche, bei denen die Abgasreinigung heruntergefahren wird, um den Motor zu schonen. Solche Thermofenster sind grundsätzlich unzulässig, wie die Generalanwältin am EuGH in ihren Schlussanträgen in einem Abgasfall ausführte (Az. C 693/18). Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum Schutz des Motors vor unmittelbaren Schäden und nicht vor langfristigen Auswirkungen zulässig. Die Generalanwältin ist der Ansicht, „dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung rechtfertigen können.“ Für gewöhnlich folgen die Richter den Einschätzungen der Generalanwälte. Eine abschließende Entscheidung steht jedoch noch aus.

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Im Zuge der juristischen Aufarbeitung rund um den Dieselbetrug bei VW, hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig bereits im Juni 2018 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1 Milliarde Euro gegen VW erlassen. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig ist es zu Aufsichtspflichtverletzungen in der Abteilung Aggregate-Entwicklung in Zusammenhang mit der Fahrzeugprüfung gekommen. Diese waren nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig mitursächlich dafür, dass im Zeitraum von Mitte 2007 bis 2015 insgesamt 10,7 Mio. Fahrzeuge mit dem Dieselmotor der Typen EA 288 in den USA und Kanada sowie EA 189 weltweit mit einer unzulässigen Softwarefunktion beworben, an Abnehmer veräußert und in den Verkehr gebracht wurde. Hiergegen legte VW keine Rechtsmittel ein und schrieb in einer VW- Pressemitteilung: „Volkswagen bekennt sich damit zu seiner Verantwortung für die Dieselkrise und sieht darin einen weiteren wesentlichen Schritt zu ihrer Bewältigung.“

VW gibt Manipulation von neueren Motoren zu

Im Dezember 2019 erfolgte sodann eine Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig im Zusammenhang mit dem Motorentyp EA288, deren Ergebnisse bis heute nicht bekannt sind, jedoch auf VW ein schlechtes Schlaglicht werfen, zumal VW gebetsmühlenartig Transparenz und Besserung gelobt hat und trotzdem offensichtlich eine Durchsuchung seitens der Staatsanwaltschaft provozierte.

Als Reaktion auf die negativen Vorwürfe, hat VW auch hier angekündigt Software-Updates anzubieten. Unter dem Rückruf mit der Aktionsnummer 23X4 schreibt VW die Verbraucher an und erklärt, dass es „infolge eines thermischen Alterungsprozesses des NOx – Speicherkatalysators zu einer verminderten Katalysator-Aktivität“ kommen kann und dadurch die Abgaswerte ansteigen. Das Update verspricht einen reduzierten Schadstoffausstoß. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat das freiwillige Software- Update unter der Nummer 91774 genehmigt.

Software Update zum EA288 nicht installieren

Es kann nur davon abgeraten werden, ein entsprechendes Update aufspielen zu lassen. Betroffene Verbraucher, die ein Update bei Motoren EA189 haben durchführen lassen, berichten nämlich von erhöhtem Kraftstoffverbrauch, Leistungseinbrüchen und Ruckeln bzw. Nageln des Motors. Diese Umstände führen derzeit dazu, dass die Gerichte den Wahrheitsgehalt der von VW getätigten Aussagen zum Nichtvorhandensein nachteiliger Auswirkungen durch das Update auf die Autos in den Fokus ihrer Überlegungen miteinbeziehen (vgl. zum Stand der Diskussion Heese JZ 2020, 178, 187 und insbesondere OGH Österreich, Vorlagebeschluss v. 17.03.2020 – 10 Ob 44/19x; OLG Wien, Teilurteil vom 30.10.2019 – 4 R 62/19w; Handelsgericht Wien, Urteil vom 26.11.2019- 11 CG 52/18m-35 sowie OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 23.07.2020- 2 U 176/19: Softwareupdate mit unzulässigen Abschalteinrichtungen und nachteiligen Nebenwirkungen?)

Der neue EA288 Abgasskandal auch bei neuen Autos. Wo sind die Unterschiede?

Der Nachweis bei Dieseln der Euro 6- Norm beschränkte sich bislang auf die größeren 3.0 TDI- Motoren. Nunmehr steht jedoch fest, dass auch der EA288 betroffen ist, der nahezu in jedem Dieselfahrzeug als 1.4 TDI, 1.6 TDI oder 2.0 TDI seit dem Jahr 2015 verbaut ist. Zwar ist die technische Seite der Manipulation eine andere als beim EA189, aber die Kunden sind genauso getäuscht und damit sittenwidrig geschädigt worden, wie schon beim Vorgängermotor. Den Besitzern eines solchen Autos droht, wie auch schon bei den Besitzern mit EA189 Motoren, eine Verweigerung der Plakette bei der Hauptuntersuchung, wenn das Update verweigert wird. Zudem droht die Betriebsuntersagung durch die Zulassungsstelle. Auswirkungen auf die Kfz-Steuer und die Umweltplakette sind möglich.

Anders als beim Vorgängermotor, ist jedoch eine Musterfeststellungsklage derzeit nicht möglich. Deshalb muss jeder Besitzer eines solchen Fahrzeugs individuell gerichtlich aktiv werden, um seine Rechte auf Rückabwicklung bzw. Entschädigung zu wahren.

Welche konkreten Rechte mir als Verbraucher bei dem EA288 Motor zustehen

Ein Vorgehen gegen den Verkäufer, also den konkreten Autohändler, ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs grundsätzlich möglich.

Das gesetzliche Sachmängelhaftungsrecht bietet Ansprüche auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung (auch Fahrzeuge aus der aktuellen Baureihe), Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag an; gegen Rückgabe des Autos und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erhalten Verbraucher den gezahlten Kaufpreis erstattet.

Sollte die gesetzliche zwei-Jahres-Frist verstrichen sein, so stehen Sie nicht auf verlorenem Posten. Mit einem Grundsatzurteil vom 25.Mai 2020, hat der Bundesgerichtshof nämlich entschieden, dass Käufer eines Diesel- VW mit Schummelsoftware Ansprüche gegen den Hersteller wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB haben. Das Verhalten von VW sei “mit den grundlegenden Wertungen der Rechts-und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“. Mit dieser Einschätzung des Bundesgerichtshofs, hat dieser zahlreiche frühere Urteile anderer unterinstanzlicher Gerichte bestätigt.

Diese Rechte stehen Ihnen als Dieselfahrer zu

  • Rückgabe des Autos an den Hersteller gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Kilometerentschädigung
  • Einmalentschädigung wegen des Wertverlustes in Höhe von circa 25 Prozent des Kaufpreises

Rechte von Leasingnehmers im Dieselskandal zum EA288 Motor

Sind Sie Leasingnehmer eines Fahrzeugs, so tritt der Leasinggeber im Leasingvertrag in der Regel die Sachmängelhaftungsrechte gegen den Verkäufer an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer ist daher vertraglich verpflichtet, Sachmängelhaftungsrechte selbst geltend zu machen und kann auch hier die Rückzahlung aller Leasingraten gegen Herausgabe des Leasingfahrzeuges fordern. Dies hat zuletzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Was wir für Sie tun können

Wir sind eine auf den Dieselabgasskandal spezialisierte Verbraucheranwaltskanzlei, die bereits mehr als 1.000 Verfahren vor deutschen Gerichten für Verbraucher gegen Automobilkonzerne erfolgreich ausgefochten hat.

Sofern möglich, setzten wir Ihre Rechte gegenüber den Autobauern primär außergerichtlich durch. Um die Erfolgschancen abschätzen zu können, bieten wir Ihnen eine erste kostenlose Erstberatung rund um das Thema Abgasskandal „2.0“ (natürlich auch bezüglich der Motoren der ersten Generation EA189 und anderer Motoren) an. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, ein entsprechendes Schreiben seitens von VW oder ein Rückrufschreiben des Kraftfahrbundesamtes ist dabei nicht Voraussetzung für die Durchsetzung Ihrer Rechte! Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsschutzversicherungen meistens die Deckung für ein Verfahren übernehmen, gehen Sie auch kein finanzielles Prozessrisiko ein.

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Welche Modelle und Fahrzeuge sind vom EA288 Abgasskandal betroffen?

Diese Modelle ab dem Baujahr 2012 können von dem neuen Dieselskandal betroffen sein

Audi-Modelle mit EA288 Motor: Audi A1 8X, Audi 3 8V, Audi A4 B8, Audi A4 B9, Audi A5 F5, Audi A6 C7, Audi Q2 GA etc.

VW-Modelle mit EA288 Motor: VW Amarok, VW Arteon, VW Beetle, VW Caddy, VW cc, VW Crafter, VW Golf VII, VW Gold Sportsvan, VW Jetta VI, VW Passat B8, VW Polo V, VW Polo VI, VW Scirocco III, VW Sharan II, VW Tiguan, VW Tiguan II, VW Touran II, VW T-Roc, VW T6 (California)

Seat-Modelle mit EA288 Motor: Seat Alhambra II, Seat Arona, Seat Ateca, Seat Ibiza, Seat Leon III, Seat Tarraco, Seat Toledo IV

Skoda-Modelle mit EA288 Motor: Skoda Fabia III, Skoda Karoq, Skoda Kodiaq, Skoda Kodiaq Rs, Skoda Octavia III, Skoda Rapid, Skoda Superb III

Urteile und Gerichtsbeschlüsse zur Manipulation des EA288 Motors

Die folgenden Gerichte haben eine Haftung von VW nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei EA288 Motoren bereits bestätigt:

  • LG Offenburg, Urteil vom 23.06.2020 – 3 O 38/18;
  • LG München I, Urteil vom 31.03.2020 – 3 O 13321/19;
  • LG Regensburg, Urteil vom 19.03.2020 – 73 O 1181/19;
  • LG Duisburg, Urteil vom 30.10.2018 – 1 O 231/18;
  • LG Krefeld, Urteil vom 06.11.2019 – 2 O 370/18;
  • LG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2020 – 11 O 190/18
  • OLG Köln, Versäumnisurteil vom 19.02.2021 – 19 U 151/20

Daneben gibt es noch Hinweis- und Beweisbeschlüsse von Gerichten.

  • OLG Celle, Beweisbeschluss vom 14.07.2020 – 7 U 532/18
  • LG Wuppertal, Beweisbeschluss vom 15.03.2019 – 2 O 273/18
  • Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 19.09.2019 –15 U 117/19.

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