7. April 2022
Autorennen Anwalt Verteidigung

Die Strafbarkeit des verbotenen Kraftfahrzeugrennens als Alleinrennen

Sie sind zu schnell gefahren und jetzt wirft Ihnen die Polizei oder die Staatsanwaltschaft vor, dass Sie ein strafbares Autorennen begangen haben sollen?

Wir klären auf und verteidigen Sie gerne im Ermittungsverfahren und vor Gericht.

Vorweg die wichtigste Empfehlung vom Strafverteidiger:

Machen Sie keine Angaben gegenüber den Strafbehörden!

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Kann ein „Alleinrennen“ strafbar sein?

Gemäß § 315d I Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Was auf den ersten Blick ziemlich kompliziert klingt, wird auch auf den zweiten Blick nicht wesentlich einfacher. Im Kern geht es um die Strafbarkeit eines sog. Alleinrennens, das heißt ein Rennen gegen sich selbst. Damit ein Alleinrennen angenommen werden kann, müssen gleich mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst ist Voraussetzung, dass der Fahrer sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt.

Mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit ist nicht nur das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit gemeint, sondern eher die Absicht eine relative Höchstgeschwindigkeit, mit den zur Verfügung stehenden Fähigkeiten des Fahrzeuges, zu erlangen. Geachtet wird auf die Verkehrslage und auch auf das eigene Geschwindigkeitsempfinden, insbesondere die Überschaubarkeit des Bremswegs.

Als grob verkehrswidrig und rücksichtslos kann man sich auch nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB orientieren.

Diese werden auch als „die sieben Todsünden“ bezeichnet. Darunter fällt, die Vorfahrt nicht beachten; falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt; an Fußgängerüberwegen falsch fährt; an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßenmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt; an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält; auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder haltende oder liegengebliebene Fahrzeug nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.

Schließlich ist noch die Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit festzustellen. Dabei ist derzeit noch völlig unklar, von welcher Geschwindigkeit auszugehen ist. Sicher ist nur, dass man dem Erfordernis des Renncharakters gerecht werden muss. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen – auch wenn sie erheblich sind – sind nicht erfasst.

Vielmehr muss der Verstoß objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellen.   

Patrick Balduin

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner

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Einziehung der Fahrerlaubnis wegen Autorennen?

Wer sich eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig macht, dem wird im Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht kann dann eine Sperrfrist für eine Neuerteilung von 6 Monaten bis zu 5 Jahren anordnen. Für die Zeit kann dann keine Fahrerlaubnis beantragt werden.

Beschlagnahme des Autos wegen Autorennen?

Nach § 315f StGB kann auch das Fahrzeug als sogenanntes „Tatmittel“ eingezogen werden. Dieses wird von den Behörden eingezogen und der Besitzer bekommt das Fahrzeug nie wieder zurück.

Empfehlung vom Strafverteidiger bei Autorennen

Machen Sie von Anfang an, bereits bei der Verkehrskontrolle, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an mich als ihr Strafverteidiger.

Ich werde Sie umfassend beraten, wertvolle Tipps geben und sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stelle.

Zudem bemühe ich mich umgehend um die Herausgabe Ihres Führerscheins und Ihres Fahrzeuges.

Nach dem Erhalt der Akte werde ich mit Ihnen gemeinsam eine passende Verteidigungsstrategie ausarbeiten und entscheiden, ob Sie sich zur Sache einlassen sollten.

Ferner werde ich zu Ihrer Entlastung die notwendigen Beweisanträge stellen, um Ihre Unschuld zu beweisen.

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