Für die Daimler AG kommt es im Abgasskandal immer dicker: Nachdem eine Reihe von Landgerichten den Autohersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bereits zu Schadenersatz verurteilt hat, hat Daimler nun auch vor zwei Oberlandesgerichten bittere Niederlagen kassiert: Sowohl das OLG Naumburg (Az.: 8 U 8/20) als auch das OLG Köln (Az.: 7 U 35/20) sprachen Mercedes-Käufern Schadenersatz zu.
Daimler habe die Käufer durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Fahrzeugen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die Kaufverträge müssten daher rückabgewickelt werden, d.h. gegen Rückgabe des Fahrzeugs muss Daimler den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten, entschieden das OLG Naumburg und das OLG Köln.
Beide Gerichte ließen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. „Die Urteile der beiden Oberlandesgerichte dürften absolut richtungsweisend sein. Die Chancen auf Schadenersatz für geschädigte Mercedes-Käufer sind damit noch weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Patrick Balduin.
Vor dem OLG Naumburg ging es um einen Mercedes GLK 220 CDI 4Matic. In dem Fahrzeug, das der Kläger gebraucht erworben hatte, kommt der Dieselmotor OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 zum Einsatz. Bei dem Modell wird eine sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verwendet.
Diese bewirkt eine verzögerte Aufwärmung des Motoröls, so dass der Stickoxid-Ausstoß die zulässigen Grenzwerte nicht übersteigt. Allerdings ist diese Funktion nahezu nur im Prüfmodus aktiv, was zur Folge hat, dass der Stickoxid-Ausstoß im realen Straßenverkehr ansteigt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stufte die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung daher als unzulässige Abschalteinrichtung ein und ordnete im Sommer 2019 einen verpflichtenden Rückruf an.
Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend.
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In dem Fall vor dem OLG Köln ging es um einen Mercedes 250 Diesel „Marco Polo“, den der Kläger 2017 neu gekauft hatte. Lange Freude hatte er an dem Camper mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 allerdings nicht. Denn schon im Sommer 2018 ordnete das KBA den Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an.
Das Software-Update ließ der Kläger nicht aufspielen. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, da in dem Fahrzeug eine Reihe von Funktionen wie u.a. ein Thermofenster bei der Abgasreinigung, die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, eine Aufwärmfunktion mit Erkennung der Prüfstandsituation oder unterschiedliche Modi in der Motorsteuerung verwendet würden. Unterm Strich stellten diese Funktionen eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.
Sowohl das OLG Naumburg als auch das OLG Köln sprachen den Klägern Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Daimler habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen können und keine näheren Angaben zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen gemacht.
Wenig aussagekräftige und teilweise geschwärzte Dokumente aus der Kommunikation mit dem KBA waren den Gerichten deutlich zu wenig. Den Klägern sei aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtungen schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, der daher rückabgewickelt werden müsse.
Der Druck auf Daimler hat sich in den vergangenen Wochen und Monaten deutlich erhöht. Zumal auch die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihren Ausführungen vom 30. April 2020 klar gemacht hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einer Erhöhung des Emissionsausstoßes führen. Ausnahmen seien nur sehr begrenzt und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig.
„Für Daimler dürfte es vor diesem Hintergrund immer schwieriger werden, die Gerichte von der Zulässigkeit der verwendeten Abschalteinrichtungen zu überzeugen“, so Rechtsanwalt Balduin.
Die Kanzlei Balduin & Partner ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet geschädigten Mercedes-Kunden eine kostenlose Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.
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