13. März 2019

Auto kaufen | Der KFZ Vertrag vom Rechtsanwalt erklärt

Sie möchten ein Auto kaufen und möchten nichts falsch machen? Wir zeigen Ihnen auf, was Sie in rechtlicher Hinsicht bei einem Autokauf beachten müssen, damit es später keine Schwierigkeiten gibt. Sollte es vor oder nach dem Kauf dennoch zu Rechtsproblemen kommen, stehen wir Ihnen bundesweit zur Seite.

Kauf bei einem Händler

Grundsätzlich ist der Kauf bei einem Händler die bessere Wahl.

Den Vorteil den ein Händler bietet ist, dass die Gewährleistungspflicht für Sachmängel nicht ausgeschlossen werden kann, da es sich gemäß § 474 BGB um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Sollte ein Händler im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung augeschlossen haben, z.B. mit Formulierungen wie „keine Garantie“, „keine Gewährleistung“ oder „Bastlerfahrzeug“, so ist dieser Ausschluss gegenüber einer Privatperson unwirksam. Der private Käufer kann den Händler trotzdem in die Haftung nehmen, wenn sich Mängel an dem Fahrzeug zeigen.

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Händler haftet immer

Außerdem liegt bei einem Händler die umgekehrte Beweislast vor. Das heißt, dass der Verkäufer im Falle von Mängeln beweisen müsste, dass bei dem Autokauf alles in Ordnung war. Somit ist der Kauf bei einem Händler für den Privatkäufer sicherer. Zusätzlich ist bei Mängeln, die in den ersten sechs Monaten aufgetaucht sind, davon auszugehen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag.

Die Gewährleistungszeit für Neufahrzeuge liegt bei 2 Jahren, beginnend mit der Fahrzeugübergabe. Viele Händler verkürzen diese Frist auf ein Jahr bei Gebrauchtwagen.

Auch ist der Händler verpflichtet, das Auto vor dem Verkauf technisch zu untersuchen. Tut er dies nicht und übersieht er Mängel, die er hätte erkennen können, so haftet er auch, wenn er z.B. anschließend versichert hat, dass das Auto unfallfrei ist.

VORSICHT: Aktuelle EuGH Entscheidung

Zu der Verkürzung der Gewährleistungszeit in KFZ Kaufverträgen für Gebrauchtwagen hat der EuGH eine interessante Auffassung vertreten:

Er verkündete, dass eine verkürzte Verjährungsfrist für die Gewährleistung bei Gebrauchtwaren nicht zulässig ist.

Bisher konnten die Händler sich auf § 476 Abs. II BGB berufen und in die AGB Klauseln aufnehmen, welche die Verjährung bei gebrauchten Waren auf ein Jahr verkürzen. Im Gegensatz zum deutschen Kaufrecht wird jedoch zwischen zwei Fristen unterschieden. Zum einen gibt es die Haftungsfrist, sprich wenn ein Mangel nach der Gewährleistungszeit entsteht, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zum anderen gibt es die Verjährungsfrist, wonach der Verbraucher nach Ablauf seinen Anspruch nicht mehr geltend machen kann.

Der EuGH hat nun beschlossen, dass die Mitgliedsstaaten die Haftungsdauer auf ein Jahr verkürzen können, aber nicht die Verjährung. Taucht ein Mangel innerhalb eines Jahres auf, darf der Käufer seinen Anspruch innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mandel erst nach einem Jahr auftritt.

Folglich darf die Verjährungsfrist nicht verkürzt werden. Dies geschieht jedoch gemäß § 476 Abs. II BGB. Mithin liegt ein Verstoß gegen das Unionsrecht vor und der Gesetzgeber muss agieren.

Fraglich ist, was mit schon bestehenden AGB Klauseln geschieht. Trotz der Unionsrechtswidrigkeit verleibt die Wirksamkeit des § 476 Abs. II BGB. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat keine unmittelbare Wirkung für die betroffenen in den einzelnen Nationen. Vielmehr verpflichtet die Union die Mitgliedsstaaten dazu, die Richtlinien in ihr Gesetz aufzunehmen.

Kauf bei einer Privatperson

Wer ein Auto bei einer Privatperson kauft, für den gelten diese standardisierten Verträge nicht. Prinzipiell wird nicht einmal ein schriftlicher Kaufvertrag benötigt. Nach § 433 BGB gelten keine Formvorgaben. Es reichen zwei übereinstimmende Willenserklärungen aus und dieser Kaufvertrag ist dann genauso bindend wie ein Schriftlicher. Jedoch ist im Streitfall schwer zu beweisen, dass überhaupt ein Kaufvertrag vorliegt, wenn keine Zeugen greifbar sind. Folglich ist für einen rechtssicheren Autokauf dringend zu raten, immer einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Auch sollten Sie zum Kauf einen Zeugen mitnehmen, der später getroffene Aussagen z.B. zur Unfallfreiheit, bestätigen kann.

Privater Verkäufer kann Haftung ausschließen

Wichtige Aspekte bei einem Autokaufvertrag

In einem guten Kaufvertrag sollten vor allem folgende Aspekte berücksichtigt werden: sämtliche persönliche Daten von Verkäufer und Käufer (Personalausweisnummer), die Fahrzeugidentifikationsnummer, die Sonderausstattung und das Zubehör, eine Inventurliste der Beschädigungen, eine eventuelle Garantiezusage und selbstverständlich der Kaufpreis.

Außerdem sollten notwendige Papiere beachtet werden. Dazu gehören die Zulassungsbescheinigung Teil I und falls das Auto angemeldet ist, die Zulassungsbescheinigung Teil II. Wenn das Auto abgemeldet ist, dann wird die Abmeldebestätigung benötigt. Zusätzlich ist der Fall zu beachten, wenn das Auto älter als drei Jahre ist. Dann ist die Bescheinigung der letzten Hauptuntersuchung nötigt. Wenn das Auto baulich verändert wurde ist auch eine ABE (allgemeine Betriebserlaubnis) notwendig.

Zusätzlich müssen vom Verkäufer die Schlüssel, die Fahrzeugpapiere und alle weiteren relevanten Unterlagen ausgehändigt werden.

Ist der Verkäufer nicht Halter des Fahrzeugs, sollte eine Verkaufsvollmacht, sowie die Ausweispapiere des Bevollmächtigten angefordert werden.

Vor allem ist wichtig zu kontrollieren, ob weitere Klauseln verabredet und in den Kaufvertrag aufgenommen worden sind. Es ist nicht immer möglich, bestimmte Klauseln in den Vertrag einzubauen. Die Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also die Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB, könnte unzulässige Klauseln aufdecken. Wenn sich der Verkäufer auf seine AGB beruft, die für Sie als Käufer nachteilig sind, lassen Sie von einem Anwalt prüfen.

Alle besprochenen Behauptungen wie z.B. Unfallfrei, Unfallschäden, Vorbesitzer etc. sollten schriftlich in den Vertrag aufgenommen werden.

Vor dem Kauf empfiehlt sich auch eine technische Untersuchung bei Stellen wie dem ADAC oder der DEKRA. Das gekaufte Fahrzeug sollte unmittelbar nach dem Kauf bei der Zulassungsstelle angemeldet werden.

Fazit

Manchmal bekommt man das Wunschfahrzeug bei Privatpersonen zu einem günstigeren Preis. Jedoch gibt es auch einige Nachteile, im Gegensatz zu einem Kauf bei einem Händler, die nicht außer Acht gelassen werden sollten. Eine Privatperson kann die Gewährleistungspflicht für Sachmängel ausschließen. Das bedeutet, die Privatperson wäre nur haftbar zu machen bei Arglist oder bei der Abgabe von Beschaffenheitsvereinbarungen. Dann könnte der Verkäufer den Vertrag anfechten. Jedoch ist es für den Käufer sehr schwer nachzuweisen, dass der private Verkäufer beim Kaufvertrag schon von gewissen Mängeln wusste.

Dementsprechend wäre zu empfehlen, eine zweite Person zum Autokauf mitzunehmen, welcher als Zeuge das Auto mitbegutachtet und eventuell auch eine Probefahrt wahrnimmt. Des Weiteren sind dann alle vorhandenen Mängel im Kaufvertrag in Form einer Inventurliste zu dokumentieren. Wenn vorher ein Gutachter den Gebrauchtwagen geprüft hat, sollte man sich ein Untersuchungsprotokoll oder ein KFZ Gutachten zeigen lassen.

Die Kanzlei Balduin & Partner aus Mülheim an der Ruhr hat sich auf das KFZ Kaufrecht spezialisiert und hat schon tausenden Autokäufern zu ihrem Recht verholfen. Gerne sind wir Ihnen bei der Gestaltung oder Prüfung eines KFZ Kaufvertrages behilflich. Auch setzen wir Ihre Rechte gegen den Händler durch oder wehren diese ab.

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