20. Mai 2021
Suzuki Dieselskandal

Ausländer können im Dieselskandal in Deutschland klagen

Vor nunmehr fast 6 Jahren ist in Deutschland der Dieselskandal aufgedeckt worden. Mittlerweile sind weltweit zahlreiche Dieselfahrzeuge der folgenden Hersteller betroffen: VW, Audi, Mercedes-Benz, Opel, Porsche, Seat und Skoda.

Einige Käufer können nicht mehr klagen, da Ihre Ansprüche verjährt sind. Dies gilt jedoch nicht für ausländische Geschädigte, die sie ihr Auto im Ausland gekauft haben. Sie wohnen im Ausland und haben ihr manipuliertes Auto im Ausland gekauft? Dann sollten Sie dies lesen:

Welche Rechte haben betroffene Fahrzeuginhaber?

Umfassende mediale Berichterstattung in Deutschland

Am 18. September 2015 wurde im Rahmen der sog. ad-hoc Mitteilung in Deutschland öffentlich bekannt gegeben, dass die Volkswagen AG eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung ihrer Diesel-Fahrzeuge verwendete.

 

Der VW-Konzern informierte die breite Öffentlichkeit in Form von Pressemitteilungen von Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber, dass der Motor EA 189 mit einer Abschalteinrichtung versehen sei, die vom Kraftfahrtbundesamt als nicht ordnungsgemäß angesehen werde und daher zu entfernen sei. Auch durch das Kraftfahrtbundesamt wurde die Öffentlichkeit informiert.

 

Der Dieselskandal war zeitglich Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung in Deutschland. Die ausführliche mediale Berichterstattung hält die Dieselskandal Thematik noch bis heute in Erinnerung. 

Rechte der ausländischen Fahrzeugkäufer

Kurz gesagt: Betroffene Inhaber eines manipulierten Dieselfahrzeugs können ihre Rechte sowohl im Rahmen einer gewährleistungsrechtlichen Rückabwicklung geltend machen, als auch im Wege der deliktischen Haftung.

 

Wie lange haben betroffene Fahrzeuginhaber grundsätzlich Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen?

Damit die begehrten Ansprüche durchsetzbar sind, müssen sie innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB:

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt hingegen nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, also des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet.

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Wann verjähren Ansprüche im Dieselskandal in Deutschland?

Der BGH entschied mit Urteil vom 17.12.2020 (Az.: VI ZR 739/20) zur Verjährung von Ansprüchen von betroffenen Dieselfahrern, die bereits vor der ad-hoc Mitteilung ihr Fahrzeug gekauft hatten: Ihnen sei es im Jahre 2015 zumutbar gewesen, aufgrund dessen, was ihnen hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt war, Klage zu erheben und diese auf die genannten Behauptungen zu stützen.

Denn zu diesem Zeitpunkt wussten Betroffene, dass ihr Fahrzeug zu den im Abgasskandal manipulierten Fahrzeugen gehört.

Ansprüche der betroffenen Fahrzeuginhaber sind den obigen Ausführungen zufolge grundsätzlich ab dem Schluss des Jahres 2018 verjährt. Der BGH hält die ad-hoc Mitteilung für objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen.

Es sei nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass Käufer von VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Gesetzeskonformität noch als selbstverständlich voraussetzen würden.

Die dreijährige Verjährungsfrist gäbe den Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit des Vorbringens, zu verschaffen.

Diese Rechtsprechung gilt NICHT für Ausländer!

Kein Schadensersatz in Deutschland bei Fahrzeugkauf nach publikem Dieselskandal?

Mit Urteil vom 30.07.2020 (Az.: VI ZR 5/20) entschied der BGH: Kein Schadensersatz bei Fahrzeugkauf nach publikem Dieselskandal: Verbraucher, die ihr Fahrzeug in Deutschland erst nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals erwarben, seien nicht mehr arglos. Sie kauften ein Fahrzeug in Kenntnis der Abgasmanipulation.

Bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Verhalten des Automobilherstellers bei dem Abschluss von Kaufverträgen nach der ad-hoc Mitteilung einer Täuschung nicht mehr gleichgesetzt werden. Wesentliche Umstände, aufgrund derer das Verhalten gegenüber früheren Käufern als verwerflich zu werten war, seien bereits im Herbst 2015 entfallen.

Dass der Automobilhersteller die Abschalteinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt hat, sondern im Gegenteil dieser (zutreffenden) Bewertung in der Folgezeit entgegengetreten ist, reiche für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber dem Verbraucher nicht aus.

Käufern, die sich erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem der Dieselskandal publik wurde, wurde – unabhängig von ihren Kenntnissen vom Dieselskandal im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen – nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt.

Unsere Anwaltskanzlei hat jedoch bereits gerichtlich überprüfte Argumente entwickelt, um weiterhin erfolgreich Schadensersatz durchzusetzen. Wenn Sie Ihr Auto nach 2015 gekauft haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen alle Optionen für Sie.

Zum Dieselskandal als Ausländer noch klagen?

Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Ansprüche betroffener ausländischer Fahrzeuginhaber, die ihr Fahrzeug im Ausland kauften, ebenfalls mit dem Schluss des Jahres 2018 verjährt sind.

Eine derart umfassende mediale Berichterstattung über den Dieselskandal hat nur in Deutschland stattgefunden. Die Berichterstattung war in den Nachbarländern nicht vergleichbar intensiv.

Das Vertrauen potenzieller ausländischer Käufer im Ausland in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik der Diesel-Motoren kann durch die ad-hoc Mitteilung in Deutschland am 18. September 2015 noch nicht zerstört gewesen sein.

Gleiches gilt für manipulierte Fahrzeuge, die erst nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals gekauft wurden.

Im Januar 2021 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über einen Fall zu entscheiden, in dem ein türkischer Bürger in der Türkei im Jahre 2019 ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug kaufte.

Der Kläger begehrte nunmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das Oberlandesgericht verwies den Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs keine Sittenwidrigkeit mehr vorlag.

Die umfassende Medienberichterstattung und Mitteilung sei nur auf Deutschland bezogen gewesen.

Schadensersatzansprüche hat das Oberlandesgericht trotz des späten Kaufs bejaht.

Nutzen Sie diese Rechtsprechung für sich.

Empfehlung: Alle Ausländer können noch klagen

Wenn auch Sie als Ausländer Ihr Fahrzeug im Ausland erworben haben, lassen Sie von einem kompetenten Rechtsanwalt prüfen, ob Ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist.

Wir setzen für Sie Ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch!

Dies ist insbesondere im Hinblick auf das zu erwartende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf erfolgsversprechend.

Scheuen Sie sich nicht, mit uns kostenfrei und unverbindlich Kontakt aufzunehmen.

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