Haben Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und stellen im Nachhinein fest, dass Sie das eigentlich gar nicht wollten? Oder haben Sie das Gefühl, dabei getäuscht oder überrumpelt worden zu sein? Fragen Sie sich, was Sie da überhaupt unterschrieben haben? Hat der Arbeitgeber Ihnen die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung nicht gezahlt, sodass Sie lieber weiterhin beschäftigt bleiben möchten?
Die gute Nachricht vorweg: Aufhebungsverträge sind wie sämtliche andere Verträge nicht in Stein gemeißelt und können nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufgelöst werden, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Jonas Bartlomiejczyk klärt im Folgenden darüber auf, wie Sie einen Aufhebungsvertrag rückgängig machen können und was Sie dabei beachten müssen: „Einen Aufhebungsvertrag aufzulösen ist im Einzelfall nicht immer leicht durchzusetzen, sodass Sie sich fachliche Unterstützung durch einen kompetenten Rechtsanwalt holen sollten.“
Die Kernpunkte
Neben der Kündigung ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein insbesondere bei Arbeitgebern populäres Mittel, um einen Arbeitsvertrag aufzulösen. Dabei einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Im Aufhebungsvertrag können die beiden Parteien weitere Regelungen wie den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsvertrags sowie die Zahlung einer Abfindung frei regeln.
Der Vorteil eines solchen Aufhebungsvertrags liegt folglich in der Flexibilität bei gleichzeitiger Rechtssicherheit. So kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit sofortiger Wirkung beendet werden. Demgegenüber müssen bei einer Kündigung in der Regel Fristen eingehalten werden. Außerdem müssen für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers Gründe vorliegen.
Für den Arbeitnehmer kann der Aufhebungsvertrag auch von Vorteil sein, muss er aber nicht, zum Beispiel, weil er aufgrund der freiwilligen Loslösung vom Arbeitsvertrag für eine bestimmte Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
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Es gibt verschiedene Wege, einen bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag nachträglich aufzulösen. So kommt neben der Anfechtung des Vertrags möglicherweise ein Widerruf oder Rücktritt in Betracht.
Eine Anfechtung ist möglich, wenn einer der gesetzlich festgeschriebenen Anfechtungsgründe gegeben ist. Zu diesen Gründen zählen Irrtümer, die arglistige Täuschung und die widerrechtliche Drohung. Ein weiterer Grund besteht im Vorliegen einer Überrumplungssituation.
Hinsichtlich des Widerrufs, der im Gegensatz zu Anfechtung und Rücktritt keines Grundes bedarf, besteht im Falle von Aufhebungsverträgen zwar kein gesetzliches Widerrufsrecht wie beispielsweise bei im Rahmen des Fernabsatzes geschlossenen Kaufverträgen. Gleichwohl könnte ein Widerrufsrecht aufgrund einer Klausel im Aufhebungsvertrag selbst oder im Tarifvertrag bestehen.
Selbiges gilt für den Rücktritt, der möglich ist, sofern der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Aufhebungsvertrag wie beispielsweise die Zahlung einer vereinbarten Abfindung nicht erfüllt.
Irrtum, Täuschung, Drohung
Zunächst kann ein unterschriebener Aufhebungsvertrag angefochten werden. Dafür muss einer der gesetzlich festgelegten Anfechtungsgründe vorliegen.
Zunächst kann der Vertrag angefochten werden, wenn der Erklärende bzw. der Unterzeichner bei Abschluss des Vertrags einem Irrtum, also einer Fehlvorstellung über Tatsachen unterlag. Ein solcher liegt vor, wenn der Unterzeichner etwas erklärt, was er gar nicht erklären wollte.
So kann sich der Arbeitnehmer im Irrtum befinden, wenn er den Aufhebungsvertrag gar nicht schließen wollte oder sich über dessen konkreten Inhalt nicht bewusst war. Ersteres wäre beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Zustimmung aus Versehen gab, beispielsweise, weil der Aufhebungsvertrag neben vielen anderen zu unterzeichnenden Dokumenten auf dem Schreibtisch lag und der Arbeitnehmer ihn in einem Moment der Unachtsamkeit unterzeichnete. Letzteres wäre zum Beispiel gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer beispielsweise über den im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses irrte oder glaubte, es habe sich dabei nur um einen Änderungsvertrag gehandelt.
Jedoch liegt kein Irrtum vor, wenn die Fehlvorstellung aufgrund sprachlicher Verständnisprobleme entstand, da der Arbeitnehmer sich um eine Übersetzung bemühen kann. Auch ist kein Irrtum gegeben, weil der Arbeitnehmer nicht über seinen etwaigen besonderen Kündigungsschutz beispielsweise bei Schwangerschaft in Kenntnis war.
Ein weiterer Anfechtungsgrund besteht im Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Diese ist gegeben, wenn der Arbeitgeber falsche Tatsachen bewusst behauptet oder verschweigt, folglich willentlich oder wissentlich lügt, dem Arbeitnehmer beispielsweise erzählt, dieser hätte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Des Weiteren kann der Arbeitnehmer den Vertrag anfechten, wenn die Unterzeichnung durch widerrechtliche Drohung herbeigeführt wurde, unter anderem bei Androhung von körperlicher Gewalt, aber auch einer Drohung mit einer Versetzung. Eine solche widerrechtliche Drohung liegt auch bei einer bloßen Androhung einer außerordentlichen Kündigung vor, allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber diese ernsthaft in Erwägung zieht, insbesondere, wenn bereits Abmahnungen ausgesprochen wurden.
Im Gesamten ist es jedoch nicht einfach, eine Anfechtung gerichtlich durchzusetzen, zumal der Arbeitnehmer, der die Anfechtung ausspricht, beweispflichtig ist. Außerdem prüfen die Gerichte genau, ob tatsächlich ein Grund vorliegt und lassen nicht jede Behauptung einfach gelten. Es ist außerdem zu beachten, dass eine Anfechtung grundsätzlich unverzüglich nach Kenntnis über den Anfechtungsgrund erklärt werden muss. Auch sind in der Regel Formvorschriften einzuhalten. Am besten, der Arbeitnehmer lässt sich hinsichtlich der Auflösung des Aufhebungsvertrags anwaltlich beraten und vertreten.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Jonas Bartlomiejczyk und Partner bei Balduin & Partner berät und vertritt Sie gerne mit seiner hohen Expertise. Die Erstberatung ist übrigens unverbindlich und kostenfrei.
Drucksituation
Neben den eben genannten klassischen Anfechtungsgründen besteht ein weiterer Grund in dem Vorliegen einer Druck- bzw. Überrumpelungssituation. Eine solche besteht, wenn der Arbeitnehmer quasi aus heiterem Himmel mit einer angebotenen Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags überrascht wird. Dies gilt nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings nur für „krasse Überrumplungssituationen“, die bislang nicht eindeutig definiert wurden.
Ob eine solche vorliegt, ist anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Jedenfalls reicht es nicht einfach, dass keine Bedenkzeit eingeräumt wurde.
Abfindung nicht gezahlt
Ist im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart und zahlt der Arbeitgeber diese nicht oder nicht in voller Höhe, so kommt neben der Anfechtung auch ein Rücktritt in Betracht. Denn erfüllt eine Vertragspartei ihre vereinbarten Pflichten nicht, so berechtigt dies die andere Partei, vom Vertrag zurückzutreten und diesen rückabzuwickeln. Bevor der Rücktritt erklärt werden kann, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jedoch eine angemessene Frist zur Leistung setzen.
Erklärt der Arbeitnehmer die rechtmäßige Anfechtung, den Rücktritt oder Widerruf vom Aufhebungsvertrag, so gilt der Vertrag im Falle der Anfechtung oder des Widerrufs als von Anfang an nicht geschlossen. Bei einem Rücktritt gilt der Vertrag bis zur Rücktrittserklärung als wirksam, muss aber im Nachhinein rückabgewickelt werden. Im Endeffekt erreicht man mit den drei Optionen im Wesentlichen somit das gleiche Ergebnis. Der Arbeitnehmer muss weiterhin und zu unveränderten Bedingungen beschäftigt werden.
Haben Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und wollen Sie sich nun nachträglich von diesem lösen, suchen Sie am besten umgehend einen erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt auf.
Nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beherrscht dieses derart umfassend, dass eine interessengerechte Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte möglich ist. Gerade im Rahmen der Auflösung von Aufhebungsverträgen bedarf es aufgrund hoher Ansprüche an die jeweilige Argumentation sowie zahlreicher Einzelfallkonstellationen besonderer Sachkunde.
Wir, die Rechtsanwälte von Balduin & Partner sind eine der führenden Anwaltskanzleien im Arbeitsrecht in unserer Region. Fachanwalt für Arbeitsrecht Jonas Bartlomiejczyk prüft für Sie, welche Optionen Sie hinsichtlich der Auflösung eines Aufhebungsvertrags haben.
Die Erstberatung ist unverbindlich und kostenfrei. Zögern Sie also nicht, uns anzusprechen! Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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