Immer mehr Menschen steigen auf Elektrofahrzeuge um – doch nicht jeder E-Auto-Besitzer erlebt die versprochene Reichweite seines Fahrzeugs auch im Alltag.
Was tun, wenn das Traumauto deutlich weniger schafft als beworben? Das Landgericht Wuppertal hat in einem aktuellen Fall einen wichtigen Meilenstein gesetzt, der Fahrern von Elektrofahrzeugen Mut machen kann.
Unsere Kanzlei, Balduin & Partner, hat diesen Prozess für den geschädigten Käufer erfolgreich geführt und erklärt hier die wesentlichen Inhalte des Urteils vom 03.12.2025 – verständlich und praxisnah.
Unser Mandant kaufte im März 2022 einen Peugeot e-2008 GT Pack Elektro zum Preis von 39.000 Euro.
Laut Hersteller und Händler sollte das Fahrzeug nach dem offiziellen WLTP-Prüfverfahren eine Reichweite von 332 bis 341 km schaffen.
Doch im Alltag fuhr der Kläger überwiegend innerorts und vorwiegend im Eco-Modus – trotzdem kam das Fahrzeug nach seiner Erfahrung und Messung maximal auf etwa 160 km Reichweite.
Trotz mehrfacher Reklamation und Nachbesserungsversuchen wurde kein Mangel anerkannt, und die Werkstatt stellte keinen Fehler fest.
Der Mandant trat daher vom Vertrag zurück und verlangte Rückabwicklung des Kaufs.
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Das Landgericht Wuppertal hat in seinem Urteil die Rechtsauffassung des Käufers bestätigt und den Rücktritt anerkannt:
Warum ist das Urteil so wichtig?
Das Gericht hat insbesondere entschieden, dass die vom Hersteller angegebene Reichweite eine relevante öffentliche Äußerung ist und damit eine übliche, vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit des Wagens bestimmt. Weicht die tatsächliche Reichweite – unter Laborbedingungen gemessen – erheblich von der angegebenen Zahl ab, liegt ein Sachmangel vor.
In diesem Fall betrug die Abweichung der Reichweite rund 18 %, was weit über der aus der Rechtsprechung bekannten Schwelle von ca. 10 % liegt – ein deutlicher und zum Rücktritt berechtigender Mangel.
Das Urteil folgt damit der Linie des Bundesgerichtshofes, der bereits bei zu hohem Verbrauch von Verbrenner-Autos einen Rücktritt ab 10 % Abweichung für zulässig hält.
Elektrofahrzeuge sind technisch anspruchsvoll – und die zugesicherte Reichweite ist ein entscheidendes Kaufkriterium. Wenn sich im Alltag oder durch Messungen herausstellt, dass das Auto deutlich weniger schafft als der Hersteller verspricht, haben Käufer starke Rechte. Selbst wenn der Hersteller die Angaben als „Durchschnitt“ bezeichnet, sind diese Werte im Streitfall maßgeblich.
Ist die tatsächliche Reichweite erheblich geringer als beworben, können betroffene Käufer:
Unser Angebot für Elektrofahrer: Kompetente Unterstützung bei Reichweiten-Problemen
Das Urteil zeigt: Mit einer erfahrenen Kanzlei und konsequentem Vorgehen lassen sich auch gegen große Autohändler und Hersteller berechtigte Ansprüche durchsetzen.
Sie sind Besitzer eines Elektrofahrzeugs und erleben eine deutlich geringere Reichweite als angegeben? Zögern Sie nicht – kontaktieren Sie uns! Balduin & Partner bietet Ihnen rechtliche Beratung und setzt Ihre Ansprüche außergerichtlich und vor Gericht professionell durch.
Fazit
Die Rechtsprechung wird konkreter und schützt Verbraucher auch bei neuen Technologien. Dieses Urteil ist ein Signal an alle E-Auto-Besitzer und an die Branche: Wer nicht hält, was er verspricht, muss Konsequenzen tragen. Für Sie bedeutet das Sicherheit und Rückhalt.
Ihr Team von Balduin & Partner – Experten im Autorecht und Verbraucherschutz
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