23. Mai 2019
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OLG Köln: Geschädigte Dieselkunden sollen den gezahlten Kaufpreis jetzt zusätzlich auch noch ab Kaufdatum verzinsen können

Was für Volkswagen und andere Automobilhersteller eine weitere schlechte Meldung im Zuge des Diesel-Skandals darstellt, ist für geschädigte Dieselkunden nur ein weiterer positiver Anreiz, um ihre Ansprüche gegen die Hersteller ihrer manipulierten Fahrzeuge geltend zu machen.

Nach einem aktuellen Hinweisbeschluss des OLG Köln (Beschl. v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, 1 0138/18) sollen betroffene Dieselfahrzeugkunden nämlich nicht nur die Verzinsung des Rückzahlungsanspruches ab Erhebung der Klage vor Gericht (sog. Rechtshängigkeit) erhalten können. Der Anspruch ist nach Ansicht des OLG Köln sogar ab Kaufdatum zu verzinsen.

Denn nach Auffassung des OLG Köln hat VW -dies gilt selbstverständlich auch für andere Automobilhersteller- seine Kunden durch eine sittenwidrige Täuschung über die Abgasmanipulation an ihren Fahrzeugen dazu veranlasst den Kaufpreis zu zahlen, sodass eine sittenwidrige Schädigung nach den §§ 826, 31 BGB anzunehmen sei. Der auf diese Täuschung hin gezahlte Kaufpreis sei den Kunden „entzogen“ worden, sodass ein Anspruch auf Verzinsung bereits ab Kaufdatum aus den §§ 849, 246 BGB folge.

Was ist ein gerichtlicher Hinweisbeschluss?

Anders als ein Urteil, welches eine Entscheidung über eine streitige Angelegenheit trifft und aus welchem später vollstreckt werden kann, ergeht ein gerichtlicher Hinweisbeschluss noch vor einer Entscheidung per Urteil und gibt dem Gericht insbesondere die Möglichkeit, eine Einschätzung über streitige Fragen des Verfahrens im Vornherein kundzutun. Ein Hinweisbeschluss entfaltet also keine rechtsgestaltende Wirkung, gibt aber vertiefte und oft detaillierte Auskunft darüber, wie ein Gericht einzelne Fragen rechtlich beurteilt und einschätzt.

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Was bedeutet dieser Hinweisbeschluss für mich als vom Dieselskandal betroffener?

Bisher wurde bei den Verfahren im Zuge des Abgasskandals gegen die Automobilhersteller die Verzinsung der geltend gemachten Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung in der Regel lediglich ab Rechtshändigkeit, also dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den Beklagten, beantragt und von den Gerichten zugesprochen.

Der aktuelle Hinweisbeschluss des OLG Köln bestätigt nunmehr also eine Rechtsauffassung, nach der eine Verzinsung bereits ab einem deutlich früheren Zeitpunkt eintritt: dem Kaufdatum des manipulierten Fahrzeugs.

Wird bedacht, dass zwischen Kaufdatum und Rechtshändigkeit einer Klage mindestens mehrere Monate, wenn nicht sogar Jahre liegen, wird die Brisanz des Hinweisbeschlusses für die Automobilhersteller deutlich:

Die teils beträchtlichen Kaufpreissummen für Dieselfahrzeuge sind über einen deutlich längeren Zeitraum zusätzlich zu verzinsen, als nur ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung.

Für die durch den Abgasskandal gebeutelten Kunden der Automobilhersteller sind dies also vielversprechende Neuigkeiten: Die Chancen stehen gut, dass sich die Rechtsansicht des 16. Zivilsenats durchsetzt, zumal weitere Gerichte in der Vergangenheit bereits nach dieser Rechtsauffassung geurteilt haben (vgl. etwa Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23.01.2019, 2 O 85/18).

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