Sie sind vom Lockdown betroffen und erleiden finanzielle Einbußen? Unsere Rechtsanwälte klären Sie auf, ob und gegen wen Schadensersatzzahlungen denkbar sind und helfen bei der Beantragung der Corona Novemberhilfe, Dezemberhilfe und den Überbrückungshilfen. Bei offenen Fragen bieten wir eine kostenfreie Erstberatung an und vertreten bundesweit bereits zahlreiche Geschädigte.
Welche Möglichkeiten bestehen, um die wirtschaftlichen Folgen zumindest zum Teil abzufangen? Welche Entschädigungen sind vorgesehen und zahlt gegebenenfalls eine Betriebsausfallversicherung? Dieser Artikel soll Antworten geben und nimmt dabei auch in den Blick, ob diese und andere Maßnahmen in der CoronaSchVO rechtmäßig sind und welche Folge rechtswidrige Betriebsbeschränkungen haben.
Wir können vorwegnehmen, dass ein Schadensersatz vom Staat wegen des Lockdowns mittlerweile nicht nur über die freiwilligen Soforthilfen zu erwarten ist.
Es kommt auf den Einzelfall an. Mittlerweile raten wir zu einer Klage gegen den Lockdown.
Dabei stellt sich zu Beginn die Frage, ob ein Lockdown in seiner pauschalen Vornahme der derzeit geltenden Fassung der CoronaSchVO rechtmäßig oder rechtswidrig ist.
Dies begründet sich aus Verhältnismäßigkeitsüberlegungen: die CoronaSchVO nimmt keine Rücksicht auf die Erkenntnisse, wie die tatsächliche Infektionslage in solchen Betrieben in der Vergangenheit aussah. Es gibt keine Erkenntnisse, dass sich in Gastronomiebetrieben oder dem Einzelhandel, Personen häufig anstecken. Gerade auch wegen guter Schutzkonzepte, die in den letzten Monaten erprobt und mit Erfolg umgesetzt wurden, mag man eine komplette Schließung als unverhältnismäßig erachten. Bislang gibt es zu dieser Frage keine abschließende Entscheidung von deutschen Gerichten.
Gleichwohl wurden Eilanträge gegen die Schließung, die diese Argumentation vertraten, bisang abgelehnt: das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschl. v. 9.11.2020, Az. 13 B 1656/20.NE) sah ebenso wie das Verwaltungsgericht Berlin (Beschl. v. 9.11.2020, Az. VG 4 L 576/20) eine Schließung als verhältnismäßig an, um Kontakte zu reduzieren und die Corona-Pandemie zu bekämpfen.
Diese Frage ist damit noch nicht abschließend geklärt, da die vorliegenden Fälle lediglich „Eilentscheidungen“ sind.
Bei diesen wird aber auf der Grundlage entschieden, wie eine endgültige Entscheidung voraussichtlich aussieht.
Trendwende bei der rechtlichen Beurteilung – Lockdown ist in vielen Branchen rechtswidrig
Bislang haben wir die Auffassung vertreten, dass der Corona Lockdown verhältnismäßig sei, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Da – Stand 02.03.2021 – die Inzidenzwerte stabil sind und eine Überlastung der medizinischen Versorgung sich nicht aufdrängt, meinen wir mittlerweile, dass für bestimmte Branchen wie den Einzelhandel, eine Betriebsschließung nicht mehr verhältnismäßig und damit rechtswidrig ist. Der reine Inzidenzwert bildet das Infektionsgeschehen nicht richtig ab. Ferner können viele Branchen ein strenges Hygienekonzept anbieten, um Infektionen zu vermeiden. Auch die Schnelltests rechtfertigen eine schnelle Öffnung vieler Betriebe.
Dies bedeutet, dass wir mittlerweile dazu raten, die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht von uns prüfen zu lassen, damit Sie Ihren Betrieb schnellstmöglich wieder öffnen können.
Sofern ein Verwaltungsgericht feststellt, dass Sie Ihren Betrieb zu Unrecht schließen mussten, sind Schadensersatzansprüche gegen den Staat denkbar, um Ihren entgangegen Gewinn zu kompensieren.
Haben Sie eine Frage, möchten einen Termin vereinbaren, oder unseren telefonischen Service nutzen? Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.
Auch wenn der zweite Lockdown wider Erwarten rechtmäßig sein dürfte, stehen Sie als betroffener Unternehmer oder Soloselbstständiger nicht ohne Möglichkeit da, die Umsatzeinbußen und Lohnausfälle zu kompensieren. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Grundlage für die meisten Maßnahmen während der Corona-Pandemie ist, enthält eine Entschädigungsregelung.
Die Corona November Hilfe ist seit dem 25.11.2020 freigegeben und kann nunmehr über einen Rechtsanwalt bis zum 31.01.2021 beantragt werden. Gleiches gilt für die Dezemberhilfe und die Überbrückungshilfen. Leider hat der Bund entschieden, dass Sie die Hilfen nicht alleine beantragen können, um Mißbrauch wie damals bei den Corona Soforthilfe, zu vermeiden.
Für die temporäre Schließung von Gastronomie, Kultur – und Touristikbetrieben gewährt der Bund ab sofort eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember 2020, um Sie für die finanziellen Ausfälle zu entschädigen.
Steht Ihnen die Corona Novemberhilfe & Dezemberhilfe zu?
Dies prüfen wir für Sie gerne kostenfrei für Sie.
Die sogenannte „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ leistet Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
Aber auch Unternehmen, die nicht in den Vergleichsraum fallen, weil sie erst nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können die Hilfe beantragen. Für diejenigen wird als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit der Gründung herangezogen.
Die Antragsstellung erfolgt elektronisch durch einen Rechtsanwalt. Dieses Verfahren soll Missbräuche vermeiden und Vereinfachungen schaffen. Die Anwaltskanzlei Balduin & Partner ist auf die Rechtsberatung rund um die Corona Pandemie spezialisert. Wir beraten und vertreten zahlreiche Betroffene, sei es im Arbeitsrecht, Versicherungsrecht oder bei der Beantragung von Soforthilfen.
Warum Balduin & Partner Rechtsanwälte für die Corona Soforthilfe?
Wir verfügen über die die neusten technischen Lösungen, ein großes Team und können Ihren Antrag schnell, unbürokratisch und sicher über das bereits installierte besondere, elektronische Anwaltspostfach übermitteln, damit Sie schnellstmöglich die Vorschüsse und Überbrückungshilfen erhalten.
Was benötigen wir von Ihnen für den Antrag auf Novemberhilfe & Dezemberhilfe?
Übermitteln Sie uns Ihre Anfrage über das Kontaktformular oder über kontakt@balduin-partner.de
Wir bitten um Übermittelung folgender Informationen und Unterlagen:
Was kostet die Antragsstellung für die Corona Hilfe?
Derzeit ist leider nicht bekannt, dass der Bund die Anwaltskosten übernimmt.
Wir werden Sie daher nach Erhalt der o.g. Informationen und Unterlagen über die Kosten aufklären. Sollten Sie die Anwaltskosten in der jetzigen Situation nicht aufbringen können, werden wir Ihnen dennoch gerne bei der Beantragung der Corona November Hilfe helfen. Unser Honorar wird dann erst nach Erhalt der Gelder zur Zahlung fällig.
Sollte der Lockdown gerichtlich als rechtswidrig erachtet werden, könnte ein Schadensersatzanspruch begründet sein. Ein solcher ergibt sich aus einer Haftung des Staates für rechtswidriges Handeln seiner Amtsträger. Zu diesen Amtsträgern zählen auch die Landesregierungen. Ein Anspruch würde sich gegen das jeweilige Bundesland richten. Die massiven Verluste ab November 2020 wegen der Schließung würden ersetzt werden. Auch ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist möglich. Über die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung werden wir berichten.
Vorweg die gute Nachricht: Mehrere Gerichte haben die Versicherungen bereits zur Regulierung des Schadens verurteilt. Hierüber haben wir bereits berichtet | Artikel Corona Versicherung muss zahlen
Genaue Aufschlüsse darüber, ob Ihre Betriebsausfallversicherung auch Schließungen wegen der Corona-Pandemie abdeckt, sollten Sie im Einzelfall von einem Anwalt überprüfen lassen. Hier zeigt die derzeitige wieder einmal, wie sehr es auf die genaue Formulierung des Vertragstextes ankommt.
Übliche ist zum Beispiel, dass Lokale „durch behördliche Anordnung geschlossen wurden“. Wegen den weitreichenden finanziellen Folgen stellen sich viele Versicherungen allerdings quer. Viele stellen sich auf den Standpunkt, dass Schließungen wegen Corona von den Versicherungsbedingungen nicht erfasst seien. Grund dafür ist die Aufzählung der Krankheitserreger im Vertragstext, für die eine Schließung angeordnet wird.
Streitpunkt ist, ob es sich bei diesen um eine abschließende Aufzählung handelt. Covid-19 oder SARS-Cov-2 dürften in jedem Fall keine namentliche Nennung erfahren haben. Schließlich handelt es sich um einen neuartigen Virus. Ist zum Beispiel formuliert: „Deckungsschutz wird nur für die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG) Krankheiten und Krankheitserreger gewährt“, besteht für einen Betriebsausfall wegen dem nicht aufgeführten Corona-Virus nach dem OLG Hamm (Urteil vom 15.7.2020, Az.: 20 W 21/20) kein Anspruch gegen die Versicherung.
Die Aufzählungen sind vielmehr abschließend. Auch ein dann getroffener Verweis auf die im IfSG (umfangreicher) aufgeführten Krankheitserreger, ändert daran nichts.
Eine andere Linie wird neuerdings mit dem LG München I (Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20) gefahren. Werde der Versicherungsschutz trotz eines Verweises durch eine Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe. Wird also bei einem Verweis auf das IfSG und seine Krankheitserreger von einer Aufzählung im Vertragstext selber begleitet, muss deutlich werden, ob diese auch abschließend ist.
Ansonsten darf der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit den Krankheiten im IfSG decke.
Das Landgericht München hat dem Versicherungsnehmer einen hohen Schadensersatz wegen des Lockdowns zugesprochen.
Welche Entschädigungen kann ich wegen Sperrstundenregelungen erwarten?
Eine Besonderheit bilden die getroffenen oder in Zukunft wieder zu erwartenden Anordnungen von Sperrstunden in der Gastronomie. Das meint zeitlich beschränkte Betriebsschließungen für die Gastronomie- und Unterhaltungsbranche, in der Vergangenheit vor allem für die späten Abendstunden ab 23 Uhr. Diese wurden von Gerichten teilweise als rechtswidrig erachtet. Anders als in anderen Bundesländern hat das OVG NRW (Beschl. v. 26.10.20, Az. 13 B 1581/20.NE) die in NRW bestehende Sperrstundenregelung allerdings für rechtmäßig erachtet.
Für den Fall, dass Sie als Gastronom von einer rechtswidrigen Sperrstundenregelung betroffen sind, kommt vor allem ein Anspruch auf Amtshaftung gegen das Land in Betracht, von dessen Regierung die Sperrstungenregelung erlassen worden ist.
Bei rechtmäßigen Sperrstunden kommt derzeit nur ein Anspruch im Rahmen der „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ in Betracht, wenn durch die Sperrstunde oder insgesamt ein bestimmter Umsatzrückgang eingetreten ist.
Auf den Fall, dass eine Schließung vorgenommen werden muss, weil sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer infiziert haben und in eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne geschickt werden, geht unser Artikel „Corona im Arbeitsrecht“ genauer ein.
Wir dürfen vorwegschicken, hier sieht die Rechtslage für Arbeitgeber und Arbeitnehmer viel besser aus.
Betriebsausfallversicherung
LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20 – Verdienstausfall wurde zugesprochen
Entschädigung wegen Betriebsschließungen
LG Heilbronn, Urteil vom 29. April 2020 – I 4 O 82/20 – keine Entschädigung wegen Betriebsschließungen nach § 56 IfSG
Rechtmäßigkeit der Betriebsschließungen mit Relevanz für Gastronomen
OVG NRW, Beschl. v. 9.11.2020, Az. 13 B 1656/20.NE – Betriebsschließung rechtmäßig
VG Berlin, Beschl. v. 9.11.2020, Az. VG 4 L 576/20 – Betriebsschließung rechtmäßig
Sperrstundenregelungen
OVG NRW, Beschl. v. 26.10.20, Az. 13 B 1581/20.NE – Sperrstunde in NRW rechtmäßig
VG Osnabrück, Beschl. v. 26.10.20, Az. 3 B 76/20 – Sperrstunde in Niedersachsen rechtswidrig
VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, Az. 14 L 422/20 u. 14 L 424/20 – Sperrstunden in Berlin rechtswidrig
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung, empfehlen wir eine anwaltliche Beratung, sofern Sie in finanzieller Hinsicht von der Corona Pandemie betroffen sind. Kontaktieren Sie uns. Kostenfrei und unverbindlich.
Die Aufzählungen sind vielmehr abschließend. Auch ein dann getroffener Verweis auf die im IfSG (umfangreicher) aufgeführten Krankheitserreger, ändert daran nichts.
Eine andere Linie wird neuerdings mit dem LG München I (Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20) gefahren. Werde der Versicherungsschutz trotz eines Verweises durch eine Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe. Wird also bei einem Verweis auf das IfSG und seine Krankheitserreger von einer Aufzählung im Vertragstext selber begleitet, muss deutlich werden, ob diese auch abschließend ist.
Ansonsten darf der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit den Krankheiten im IfSG decke.
Das Landgericht München hat dem Versicherungsnehmer einen hohen Schadensersatz wegen des Lockdowns zugesprochen.
Welche Entschädigungen kann ich wegen Sperrstundenregelungen erwarten?
Eine Besonderheit bilden die getroffenen oder in Zukunft wieder zu erwartenden Anordnungen von Sperrstunden in der Gastronomie. Das meint zeitlich beschränkte Betriebsschließungen für die Gastronomie- und Unterhaltungsbranche, in der Vergangenheit vor allem für die späten Abendstunden ab 23 Uhr. Diese wurden von Gerichten teilweise als rechtswidrig erachtet. Anders als in anderen Bundesländern hat das OVG NRW (Beschl. v. 26.10.20, Az. 13 B 1581/20.NE) die in NRW bestehende Sperrstundenregelung allerdings für rechtmäßig erachtet.
Für den Fall, dass Sie als Gastronom von einer rechtswidrigen Sperrstundenregelung betroffen sind, kommt vor allem ein Anspruch auf Amtshaftung gegen das Land in Betracht, von dessen Regierung die Sperrstungenregelung erlassen worden ist.
Bei rechtmäßigen Sperrstunden kommt derzeit nur ein Anspruch im Rahmen der „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ in Betracht, wenn durch die Sperrstunde oder insgesamt ein bestimmter Umsatzrückgang eingetreten ist.
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Wir gehören zu unseren Beratungsfeldern im Rhein- und Ruhrgebiet zu einer der führenden Anwaltskanzleien. Fachanwaltschaften und eine jahrelange Prozesserfahrung sowie modernste technische Lösungen garantieren, dass wir das beste Ergebnis für Sie erzielen. Bundesweit.
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